Grundsätzliches zum Kontrahierungszwang
Definition: Grundsätzlich bedeutet Kontrahierungszwang die Verpflichtung, ein Vertragsangebot anzunehmen.
Deshalb wird er häufiger auch als „Abschlusszwang“ bezeichnet.
Damit steht der Kontrahierungszwang in Gegensatz zur grundsätzlich in Deutschland herrschenden Privatautonomie. Generell sind Privatpersonen oder Unternehmen nicht verpflichtet, mit jedermann ein Geschäftsverhältnis einzugehen. So können sich Kaufhäuser oder Restaurants gemeinhin aussuchen, wen sie bedienen wollen oder nicht. Allerdings gibt es gewisse Umstände, unter denen diese grundlegende Vertragsfreiheit nicht gilt.
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das eine Leistung anbietende Unternehmen eine Marktmonopolstellung innehat und besagte Leistung durch den Kunden nicht oder nur unter erheblichem Mehraufwand von einem anderen Anbieter in Anspruch genommen werden kann. Dabei lässt sich der unmittelbarer Kontrahierungszwang vom mittelbaren Unterscheiden.
Wann ein unmittelbarer Kontrahierungszwang gegeben ist
Von einem solchen Fall spricht man, wenn der Abschlusszwang gesetzlich geregelt ist. Dies betrifft vor allem den Bereich der Daseinsvorsorge. Diese bezeichnet die gesetzliche Pflicht des Staates, Güter und Leistungen bereit zu stellen, die ein sinnvolles menschliches Dasein ermöglichen. Dies ist in folgenden Fällen gegeben:
a) Krankenversicherung
Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungspflicht, die insbesondere Arbeitnehmer aber auch andere Personengruppen betrifft (§5 SGB V), unterliegt die Gesetzliche Krankenversicherung im Gegenzug dem Kontrahierungszwang. Dies bedeutet, dass gesetzliche Krankenversicherer grundsätzlich jeden Interessenten annehmen müssen, unabhängig von dessen Alter, Geschlecht oder Gesundheitszustand.
Gemäß dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG), das 2009 in Kraft trat, unterliegen zudem auch private Versicherungsanbieter in bestimmten Ausnahmefällen einem eingeschränkten Abschlusszwang: Personen, die im Krankheitsfall über keinerlei Absicherung verfügen, müssen demnach zu einem Basis-Tarif in ihre letzte Private Krankenversicherung wieder aufgenommen werden.
Ebenso sind Neugeborene unabhängig von ihrem Gesundheitszustand unmittelbar nach der Geburt in die gesetzliche oder private Krankenversicherung ihrer Eltern aufzunehmen.
b) Apotheken
Gemäß der Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 4) sind Apothekenbetreiber verpflichtet, vom Arzt verschriebene Medikamente innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zur Verfügung zu stellen. Ausnahmen von diesem Kontrahierungszwang, wie beispielsweise der konkrete Missbrauchsverdacht, sind unter § 17 Abs. 8 der Apothekenbetriebsordnung geregelt.
c) Kfz-Haftpflichtversicherung
Für jeden Kfz-Halter besteht in seiner Eigenschaft als potentieller Risikoträger eine gesetzliche Versicherungspflicht. Somit ist das ausgewählte Versicherungsunternehmen im Gegenzug dazu verpflichtet, Versicherungsanträge zum Schutz des Versicherungsinteressenten anzunehmen. Gemäß § 5 PflVG darf ein solcher Antrag nur in geregelten Ausnahmefällen mit einer Frist von zwei Wochen abgelehnt werden; andernfalls gilt der Antrag als angenommen.
c) Verkehrsbetriebe
Grundsätzlich sind öffentliche Verkehrsbetriebe verpflichtet, jeden Fahrgast nach den Bedingungen des amtlich veröffentlichten Tarifs zu befördern. Grundlage hierfür ist unter anderem das Allgemeine Eisenbahngesetz (§10 AEG).
d) Deutsche Post
Als Universaldienstleister unterliegt die Deutsche Post AG ebenfalls dem Kontrahierungszwang. Sie muss demnach ihre Leistungen jedermann zur Verfügung stellen. Seit dem Ende der Exklusivlizenz 2007 gilt dies allerdings in gleichem Maße auch für die Konkurrenzanbieter.
e) Energieversorgung
Energieversorgungsunternehmen sind nach § 17 Abs 1 EnGW grundsätzlich verpflichtet, Letztverbraucher an ihr Versorgungsnetz anzuschließen, und zwar unter Bedingungen, die angemessen, diskriminierungsfrei und transparent sind.
Wann ein mittelbarer Kontrahierungszwang gegeben ist
Von einem mittelbaren Kontrahierungszwang spricht man dann, wenn ein Unternehmen aufgrund seiner Monopolstellung verpflichtet ist, Verträge mit Interessenten abzuschließen. In einem solchen Fall würde die Ablehnung des Vertragsgesuches aufgrund ihres diskriminierenden Charakters einen Verstoß gegen § 20 GWB darstellen.
Dies betrifft beispielsweise die GEMA, die als Privatverein aufgrund der staatlichen Anerkennung eine derart marktbeherrschende Position einnimmt, dass sie gezwungen ist, Musiknutzern entsprechende Lizenzverträge anzubieten.
Zudem gibt es Bundesländer, in denen das jeweilige Sparkassengesetz vorsieht, dass von jedem Kunden Spareinlagen anzunehmen sind. Diese verpflichtende Führung eines Sparkontos wird häufig als sogenanntes „Jedermanns-Konto“ bezeichnet.
Kontrahierungszwang für Privatpersonen
Allerdings ist es nicht so, dass nur privatwirtschaftliche Unternehmen und staatliche Einrichtungen dem Kontrahierungszwang unterliegen würden. In einigen Fällen kann dieser auch den Privatverbraucher betreffen.
Wurde beispielsweise ein Vorvertrag für ein den Erwerb eines Gutes oder einer Leistung geschlossen, kann aus diesem heraus ein Abschlusszwang für den eigentlichen Hauptvertrag abgeleitet werden. Allerdings gelten in solchen Fällen ganz bestimmte, eng gesteckte rechtliche Bedingungen.
Folgen bei Abschlussverweigerung
Wird von demjenigen Vertragspartner, der einem Kontrahierungszwang unterliegt, der Abschluss des beantragten Vertrages verweigert, stellt dies eine sittenwidrige Schädigung dar. Nach § 826 BGB ist der betreffende Anbieter oder Verbraucher demnach verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.
Dies gilt insbesondere auf Seiten der Anbieter jedoch nur in Fällen, in welchen eine eindeutige Monopolstellung gegeben ist. Des Weiteren wird als Rechtsfolge im Zuge der Naturalrestitution die Annahme des Vertragsangebotes zwangsweise herbeigeführt.