I. Die Formen des Geheißerwerbs
Als Geheißerwerb bezeichnet man eine Form der Übergabe nach § 929 S.1 BGB, bei der ein Dritter, nämlich die Geheißperson, eingeschaltet wird, der weder Besitzdiener, noch Besitzmittler ist. Gerechtfertigt wird dieses Institut, indem die Weisungsmacht der einen Partei über die Geheißperson dem Besitz gleichgestellt wird.
Besitz wird gleichgestellt = tatsächliche Macht Besitz zu verschaffen (Weisungsmacht)
Es werden drei Formen von Geheißerwerb unterschieden:
- Erwerb durch Übergabe an einen Dritten (Geheißperson auf Erwerberseite)
- Erwerb durch Übergabe durch einen Dritten (Geheißperson auf Veräußererseite)
- und der Kombination aus beiden (Geheißperson auf beiden Seiten)
II. Erwerb durch Übergabe an einen Dritten
Bei dieser Konstellation übergibt der Veräußerer die Sache auf Geheiß des Erwerbers an einen Dritten. Das wertet man rechtlich, als hätte der Veräußerer an den Erwerber selbst übergeben.
Obwohl der Erwerber zu keinem Zeitpunkt den Besitz, also die tatsächliche Sachherrschaft, hat, wird er dennoch, nämlich mit Übergabe von der Geheißperson V an die Geheißperson D, zum Eigentümer der Sache.
Beispiel: Erwerber E bestellt von Veräußerer V einen Traktor. Diesen vermietet E noch vor Lieferung an D. Deshalb bittet er V, den Traktor direkt an D zu liefern. Mit der Auslieferung an D erwirbt E das Eigentum, ohne jemals Besitzer gewesen zu sein.
III. Erwerb durch Übergabe durch einen Dritten
In solchen Fällen übergibt ein Dritter, der unmittelbare Besitzer, die Sache auf Geheiß des Veräußerers an den Erwerber. Der Erwerber wird Eigentümer, weil die Übergabe durch den Dritten, wie eine durch den Veräußerer selbst gewertet wird.
Ob hierbei ein gutgläubiger Erwerb nach § 932 Abs. 1 S.1 BGB möglich ist, wenn dem Veräußerer die Verfügungsbefugnis fehlt, ist umstritten. Grundsätzlich kann man nur vom Nichtberechtigten gutgläubig erwerben, wenn dieser auch den Rechtsschein für Eigentum, nämlich Besitz, hatte. Der Geheißerwerb ist jedoch dadurch gekennzeichnet, dass Eigentumswechsel vom Besitz losgelöst erfolgen. Daher ist zu fragen, ob der Veräußerer Besitzverschaffungsmacht hatte.
- Nach einer Ansicht besteht Besitzverschaffungsmacht, nur wenn die Geheißperson tatsächlich dem Geheiß folgt
- Nach herrschender Ansicht ist Besitzverschaffungsmacht immer dann zu bejahen, wenn dem Veräußerer durch seine Weisungen die Besitzverschaffung an den Erwerber tatsächlich gelungen ist.
Da es in der Praxis schwer zu erkennen ist, ob die Geheißperson der Weisung gefolgt ist oder nicht und im Zweifel nur die tatsächlichen Besitzverhältnisse erkennbar sind, ist die herrschende Auffassung vorzugswürdiger.
IV. Der kombinierte Geheißerwerb
Beispiel: Restaurantbetreiber R aus Buxtehude bei Hamburg bestellt beim Feinkostfachhändler F aus Bremen 50 Kilogramm frischen Fisch. F wiederum bestellt seine Lieferung bei Großhändler G aus Hamburg. Um den Umweg über Bremen zu vermeiden, bittet F den G die Ware direkt an R zu liefern. G tut, wie geheißen.
In diesem Fall werden die zuvor genannten Formen kombiniert. Die erste Übergabe von G an F wird durch die Übergabe an R auf Geheiß des F ersetzt. Hier handelt R als Geheißperson des F auf Erwerberseite, da F hier, wenn auch nur für eine logische Sekunde, Eigentum an dem Fisch erwirbt. Die zweite Übergabe von F an R wird durch die Übergabe durch G auf Geheiß des F ersetzt. Nun ist G die Geheißperson des F auf Veräußererseite.
Diese beiden theoretischen Übergaben sind in einer tatsächlichen Handlung, nämlich der Übergabe von G an R, vereint. Dennoch verlangt es die Logik des Geheißerwerbs, dass beide Akte als hintereinander ablaufende Handlungen betrachtet werden. Folglich wird zunächst F und unmittelbar danach R Eigentümer der Sache.
Beachte: Es erfolgt dinglich keine Direktübertragung von G an R.
Denn zwischen G und R liegt keine Einigung über den Eigentumsübergang vor, vielmehr ist es für G gar nicht ersichtlich, was F und R vereinbart haben. Unter Umständen ist sogar ein Eigentumsvorbehalt vereinbart und es soll gar kein vollständiges Eigentum übertragen werden.
V. Vorteile des Geheißerwerbs
Das Institut Geheißerwerb soll die Abwicklung von Lieferbeziehungen vereinfachen und rationalisieren. Zudem können dadurch Sicherungen, wie der Eigentumsvorbehalt, innerhalb der jeweiligen Kaufbeziehungen vereinbart werden. Daher erleichtert der Geheißerwerb insbesondere bei Streckengeschäften, bei den eine Sache mehrmals weiterveräußert wird, die Durchführung erheblich.
VI. Verstoß gegen das Publizitätsprinzip?
Fraglich ist, ob die Praxis des Geheißerwerbs unzulässig gegen das Publizitätsprinzip verstößt. Denn hier wird nicht erkennbar, wer an der veräußerten Sache dinglich berechtigt ist. Jedoch erlaubt das Gesetz selbst abweichende Übereignungstatbestände wie §930 BGB und §931 BGB, als Ausnahmen zum Grundsatz der Publizität. Mithin ist der Geheißerwerb bei beweglichen Sachen zulässig.
Fazit
Der Geheißerwerb ersetzt das Tatbestandsmerkmal der Übergabe bei § 929 S.1 BGB und vereinfacht dadurch wirtschaftliche Abläufe erheblich. Dennoch darf darin, aufgrund des numerus clausus, kein eigener „Erwerbstatbestand“ gesehen werden. Daher sollte ein Jura-Student nie „man verliert sein Eigentum nicht durch Geheißerwerb“ schreiben. Das Eigentum geht nach wie vor gemäß § 929 S.1 BGB über.