I. Struktur des Arbeitsrechts
Das Arbeitsrecht besteht aus zwei Gebieten, dem Individualarbeitsrecht und dem Kollektivarbeitsrecht.
Definition: Das Individualarbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.
Definititon: Zum Kollektivarbeitsrecht gehören Regelungen zwischen Arbeitgebern bzw. ihren Koalitionen (Arbeitgeberverbände) einerseits und Gewerkschaften bzw. Mitbestimmungsorganen (z.B. Betriebsrat) andererseits.
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II. Rechtsquellen des Arbeitsrechts
1. BGB
Das BGB dient als Grundlage des Individualarbeitsrechts. In den §§ 611a ff. BGB finden sich Regelungen rund um die Begründung und Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, sowie die Pflichten von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
2. Gewerbeordnung
Hier sind insbesondere die §§ 105, 106 GewO zu beachten.
3. HGB
Das Handelsgesetzbuch enthält in erster Linie Vorschriften über Kaufleute, Handelsgeschäfte und Handelsunternehmen und ist somit arbeitsrechtliches Gesetz. Trotzdem finden sich in ihm auch einige arbeitsrechtliche Regelungen. Sie betreffen vor allem die kaufmännischen Angestellten (§§ 59 – 83 HGB).
Außerdem finden sich noch Regelungen des HGB über die Handelsvertreter (§§ 84 – 92c HGB). Diese sind zwar keine Arbeitnehmer, sondern Selbständige, gehören aber bei geringem Verdienst zu den arbeitnehmerähnlichen Personen, für die die Arbeitsgerichte zuständig sind (§ 5 Abs. 3 ArbGG).
4. Arbeitnehmerschutzgesetze
- Mutterschutzgesetz
- Schwerbehindertengesetz
- Jugendarbeitsschutzgesetz
- Heimarbeitsgesetz
- Entgeltfortzahlungsgesetz
- Kündigungsschutzgesetz
- Bundesurlaubsgesetz
- Arbeitszeitgesetz
- Mindestlohngesetz
5. Tarifvertragsgesetz
Hier sind vor allem die §§ 1-5 TVG zu beachten.
6. Betriebsverfassungs- und Mitbestimmungsgesetz
Das Betriebsverfassungsgesetz ist die gesetzliche Grundlage der Arbeit von Betriebsräten.
Das BetrVG regelt, in welchen Betrieben Betriebsräte zu wählen sind und wie dies geschieht, aus wie vielen Mitgliedern Betriebsräte bestehen, wann Betriebsräte von der Arbeit freizustellen sind und wann und wie Gesamtbetriebsräte, Konzernbetriebsräte und Jugend- und Auszubildendenvertretungen (JAV) zu errichten sind. Diese eher formal-juristischen Regelungen finden sich in den ersten drei Teilen des BetrVG, d.h. in den §§ 1 – 73b BetrVG.
Darüber hinaus enthält das BetrVG die Mitwirkungsrechte des Betriebsrats. Diese Rechte reichen von bloßen Informationsrechten über Anhörungs- und Mitberatungsrechte bis hin zu echten Mitbestimmungsrechten.
7. Sozialgesetzbuch
Hier ist insbesondere das SGB IX von Bedeutung mit seinen Regelungen zur Schwerbehinderung.
Probleme mit einer Schwerbehinderung im Arbeitsrecht ergeben sich bereits vor einer Einstellung, nämlich bei der Bewerbung von Schwerbehinderten und der Frage, wie man als Arbeitgeber mit Bewerbungen von Schwerbehinderten umgehen muss. Ob die Frage nach einer Schwerbehinderung von einem Bewerber beantwortet werden muss oder ob ein „Lügerecht des Arbeitnehmers“ besteht, ist zu klären. Auch die Frage, ab wann ein Schwerbehinderter verpflichtet ist, seinem Arbeitgeber die Schwerbehinderung zu offenbaren und welche Folgen die Nichtoffenbarung der Schwerbehinderung hat, gehört hierzu.
III. Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Zum absoluten Grundwissen gehören die Definitionen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
1. Arbeitnehmer
Definition: Nach § 611a Abs. 1 S. 1 BGB ist Arbeitnehmer, wer sich auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines Anderen zu weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet.
a. privatrechtlicher Vertrag
An dieser Stelle ist eine Abgrenzung zu öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnissen nötig. Dem Anwendungsbereich des Arbeitsrechts unterfallen daher keine Beamten, Soldaten und Richter.
Dieser Vertrag muss auf eine Dienstleistung gegen Entgelt gerichtet sein.
b. weisungsgebunden, fremdbestimmt & in persönlicher Abhängigkeit
Dafür ist wichtig, dass der Arbeitgeber Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit bestimmt, vgl. § 611a Abs. 1 S. 2 BGB. Dabei ist eine Gesamtbetrachtung des Arbeitsverhältnisses vorzunehmen, § 611a Abs. 1 S. 5 BGB. Dabei ist die genaue Bezeichnung der Tätigkeit unerheblich. Entscheidend für die Einordnung ist die Arbeit als solche.
Als Abgrenzung zur selbstständigen Tätigkeit kann auch § 84 Abs. 1 S. 2 HGB herangezogen. Danach ist selbstständig, wer im wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann.
2. Arbeitgeber
Definition:Arbeitgeber ist, wer mindestens einen Arbeitnehmer beschäftigt.
Arbeitgeber können natürliche oder juristische Personen sein.
Besondere Fälle des Arbeitgebers:
- Minderjähriger Arbeitgeber
- Der Betriebsübergang, § 613a BGB
IV. Examensrelevante Themen aus dem Arbeitsrecht
1. Das Arbeitsverhältnis
Besonders wichtig für das Examen und auch die spätere Arbeitswelt ist Wissen rund um das Arbeitsverhältnis an sich.
Das Arbeitsverhältnis kommt durch einen Arbeitsvertrag gem. § 611a BGB zustande. Damit stellt es einen Sonderfall des Dienstvertrags gem. § 611 BGB dar.
Streiten Arbeitnehmer und Arbeitgeber um die Wirksamkeit bestimmter Klauseln im Arbeitsvertrag, so ist in der Klausur häufig eine arbeitsrechtliche AGB-Kontrolle gefragt.
Ist das Arbeitsverhältnis nichtig oder unwirksam, so liegt ein Fall des sog. fehlerhaften bzw. faktischen Arbeitsverhältnisses vor.
Ein Arbeitsverhältnis endet durch Zeitablauf (bei einer Befristung), Kündigung, einvernehmlicher Aufhebung, Anfechtung oder durch den Tod des Arbeitnehmers.
Insbesondere die Kündigung spielt immer wieder eine Rolle in arbeitsrechtlichen Klausuren. Daher existieren für bestimmte Fälle gesonderte Artikel:
- betriebsbedingte Kündigung
- außerordentliche Kündigung, § 626 BGB
- Kündigung einer Schwangeren, § 9 MuSchG
- personenbedingte Kündigung
- Rückgängigmachung einer bereits erteilten Kündigung
Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, kann er den Arbeitgeber auch zunächst abmahnen.
2. Arbeitslohn, Lohnfortzahlung und Sonderzahlungen
Immer gerne geprüft werden auch Themen rund um die Zahlung des Arbeitslohns. Die Lohnzahlungspflicht ist die Primärleistungspflicht des Arbeitgebers. Eine Vergütung gilt gem. § 612 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart. Ist keine ausdrückliche Vereinbarung erfolgt, ist gem. § 612 Abs. 2 BGB der branchenübliche Lohn zu zahlen.
Grundsätzlich gilt: „Ohne Arbeit kein Lohn“. Davon gibt es jedoch Ausnahmen. In Klausuren muss bspw. ein Anspruch auf bezahlten Urlaub oder die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall geprüft werden.
- Urlaub im Arbeitsrecht
- Krankheit und Lohnfortzahlung
- Lohnfortzahlung bei Arbeitskampf (Streik)
- Lohnfortzahlung bei ungeklärtem Arbeitsverhältnis
Zum Grundwissen im Arbeitsrecht gehört auch die sog. betriebliche Übung. Diese betrifft die Frage, ob man einen Anspruch auf regelmäßige Sonderzahlungen o.ä. hat, die zwar vertraglich nicht festgehalten sind, in den vergangenen Jahren aber immer gezahlt wurden.
3. Schadensersatzansprüche
Auch im Arbeitsverhältnis können Unfälle u.ä. passieren, bei denen im Anschluss die Frage ist, ob und wer von wem Schadenersatz verlangen kann. Hierbei geht es oft um Haftungsprivilegien des Arbeitnehmers.
Klausuren in diesem Bereich wirken oft schwieriger, als sie tatsächlich sind. Oft ist das Arbeitsrecht hierbei lediglich der Aufhänger, eigentlich geht es aber im Fragen des allgemeinen Schuldrechts.
- Aufwendungs- und Schadenersatzansprüche im Arbeitsrecht
- Arbeitsunfall
4. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz
Im Arbeitsleben sind die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten. Das AGG zielt gem. § 1 AGG darauf aben, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
Tipp: Schau dir diesen kostenlosen Artikel oder dieses Video zum AGG an!
5. Arbeitsprozessrecht
Auch in prozessrechtlicher Hinsicht gibt es im Arbeitsrecht einige Besonderheiten.
- Instanzenzug im Arbeitsprozess
- Zulässigkeit einer arbeitsgerichtlichen Klage
- Begründetheit einer Klage gegen eine ordentliche Kündigung
Tipp: Schau dir außerdem unser Video zur Kündigungsschutzklage (§§ 1 ff. KSchG) an!
Quellen
- Hanau, Peter & Adomeit, Klaus, Arbeitsrecht, 14. Auflage, 2005.