Der Bundesrat, Art. 50 ff. GG

Der Bundesrat, Art. 50 ff. GG

1949 war es strittig, ob die Vertretung der Länder im Bund nach dem amerikanischen Senatsmodell oder nach der deutschen Variante mit entsprechender Tradition erfolgen sollte. Der Blick auf die Geschichte reicht jedoch nicht aus, um die Stellung des Bundesrates zu bewerten. Vielmehr gilt es, den Bundesrat in seinem verfassungsrechtlichen Umfeld zu betrachten. 
bundesrat
Lecturio Redaktion

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23.01.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zum Bundesrat

Die Willensbildung des Bundes ist auch Aufgabe der Länder, die über den Bundesrat Einfluss ausüben. Dies ist insofern sinnvoll, als Bundesgesetze auch von der Ministerialbürokratie der Länder umgesetzt werden müssen.

Über die Länderkammer besteht, systematisch betrachtet, für die Länder die einzige Möglichkeit die Gesetzgebung zu ändern. Gleichwohl ist der Bundesrat im Vergleich zum Bundestag das schwächere Organ. Durch den Bundesrat wirken die Länder zwar bei der Gesetzgebung und der Verwaltung des Bundes mit. Seine Rechte sind jedoch auf Kontrolle und Korrektur, anstatt auf Gesetzesinitiative ausgelegt. So besteht seine Hauptaufgabe darin, spezifische Aspekte und Länderinteressen in die Willensbildung des Bundes einzubringen.

Der Bundesrat als Vertretungsorgan der Länder auf Bundesebene stellt mithin das föderative System des Bundes dar.

Andererseits ist der Bundesrat auch ein Gegenspieler von Parlament und Regierung. Die Opposition kann den Bundestag als Instrument gegen die Parlamentsmehrheit, die die Regierung stellt, einsetzen. Tut sie das, so muss im Falle der Gesetzesblockade der Bundesrat auch die Verantwortung im politischen Prozess übernehmen. Die Opposition im Parlament hingegen hat den Vorteil die Gesetzesinitiative der Regierung zwar scharf zu kritisieren, sich jedoch auch leicht aus der Verantwortung stehlen zu können.

Er ist jedoch kein Organ der Länder, sondern Verfassungsorgan des Bundes. Folglich ist der Bundesrat kein formales Staatsorgan, sondern von parteipolitischen Kalkülen durchdrungen. So sind die im Bundesrat sitzenden Mitglieder nicht nur Vertreter des jeweiligen Bundeslandes, sondern auch Parteipolitiker. Es ist offensichtlich, dass dieser Umstand den einen oder anderen Ministerpräsidenten zum Spagat zwischen Partei- und Landesinteressen zwingt.

II. Die Zusammensetzung des Bundesrates

Gemäß Art. 51 Abs. 1 GG besteht der Bundesrat aus Mitgliedern der Landesregierungen.

Der Bundesrat besteht aus Mitgliedern der Regierungen der Länder, die sie bestellen und abberufen. Sie können durch andere Mitglieder ihrer Regierungen vertreten werden.

Aus dem jeweiligen Landesverfassungsrecht geht hervor, wer zur Landesregierung gehört. Für Berlin, Hamburg und Bremen sind das die Bürgermeister und Senatoren, für die Länder die Ministerpräsidenten. Die Vertretung im Bundesrat ist in der Geschäftsordnung des Bundesrates wie folgt geregelt:

  • Die Vertreter können bestellt und jederzeit abberufen werden.
  • Gemäß § 1 GO BR ist dem Bundesratspräsidenten von der jeweiligen Landesregierung mitzuteilen, wer das Land im Bund konkret vertritt.

Natürlich wechselt die Vertretungen mit den Landesregierungen, was zu Mehrheitsverschiebungen im Bundesrat führt. Eine definierte degressive Proportionalität gewährleistet den Ausgleich zwischen egalitärer Ländergleichheit und proportionaler Bevölkerungsgleichheit. Nach Bevölkerungsgrößenklassen werden den Ländern zwischen 3 bis 6 Stimmen Gewicht im Bundesrat gegeben.

bis 2 Mio. Einwohner2 bis 6 Mio. Einwohner6 bis 7 Mio. Einwohnerüber 7 Mio. Einwohner
Mecklenburg-VorpommernBerlinHessenBaden-Württemberg
HamburgSachsen Nordrhein-Westfalen
BremenRheinland-Pfalz Niedersachsen
SaarlandSachsen-Anhalt Bayern
 Brandenburg  
 Thüringen  
 Schleswig-Holstein  
3 Stimmen4 Stimmen5 Stimmen6 Stimmen

Die Feststellung der Bevölkerungszahl erfolgt stets nach der letzten Volkszählung (§ 27 GO BR) und bezieht auch Ausländer und Staatenlose mit ein. Die rechnerische Mehrheit der in Art. 52 Abs. 3 S.1 GG geforderten absoluten Mehrheit beträgt somit 35 von 69 möglichen Stimmen.

Beachte: Bei der Rechnung ist aber zu beachten, dass ein Land seine Stimmen nur einheitlich abgeben kann, Art. 52 Abs. 3 S.2 GG.

Wie die einheitliche Stimmabgabe zustande kommen soll, ist hingegen nicht geregelt. Dies geschieht lediglich in den Landesverfassungen, jedoch nicht in allen. Dennoch sind die einzelnen Mitglieder des Bundesrates an die Entscheidungen ihrer Landesregierungen gebunden, selbst wenn das Zustandekommen der einheitlichen Stimmabgabe nicht homogen geregelt ist.

III. Die Organe des Bundesrates

Ähnlich wie der Bundestag besteht auch der Bundesrat aus Plenum und Ausschüssen. Auch hier findet die Sacharbeit in den Ausschüssen statt, wobei hinzugefügt werden muss, dass sich die Mitglieder des Bundesrates in der Regel von Ministerialbeamten vertreten lassen, die ohnehin mehr Sachverstand einbringen können. In den 16 Ausschüssen des Bundesrates werden die Entscheidungen für das Plenum vorbereitet.


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1. Die Europakammer

Die Europakammer ist ein besonderer Ausschuss, weil die Beschlüsse gleichbedeutend mit den Beschlüssen des Plenums sind. Deswegen muss in der Europakammer nach den gleichen Prinzipien abgestimmt werden wie im Plenum. Den Ausschuss gibt es erst seit 1993.

Er ist in Art. 52 Abs 3a GG verankert:

Für Angelegenheiten der Europäischen Union kann der Bundesrat eine Europakammer bilden, deren Beschlüsse als Beschlüsse des Bundesrates gelten; die Anzahl der einheitlich abzugebenden Stimmen der Länder bestimmt sich nach Artikel 51 Abs. 2.

Die Einrichtung der Europakammer wurde notwendig, um auf eilige Angelegenheiten oder EU-Verordnung angemessen und schnell reagieren zu können.


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2. Ausschüsse

Die Ausschüsse verrichten die Hauptarbeit im Bundesrat, sie dienen der Beratung und Vorbereitung der Beschlüsse und sind nicht öffentlich.


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3. Der Präsident

Der Präsident wird nach Art. 52 Abs. 1 GG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 GO BR für ein Jahr durch den Bundesrat gewählt.

Damit das Amt des Bundesratspräsidenten, der den Vorsitz im Rat wahrnimmt, von parteipolitischen Motiven frei bleibt, existiert jedoch eine seit 1949 geltende Abmachung, wonach stets der Ministerpräsident des nächstgrößten Bundeslandes gewählt wird.

Versuchte 1949 Adenauer noch einen eigenen Kandidaten durchsetzen, scheiterte er eben genau an dieser inoffiziellen Absprache des Bundesrates. Dieser wählte 1949 den Ministerpräsidenten des bevölkerungsreichsten Landes NRW, Karl Arnold, zum Präsidenten.


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Daneben ist der Bundesratspräsident Vertreter des Bundespräsidenten und muss dessen Befugnisse im Ernstfall (z.B. bei Amtsunfähigkeit) wahrnehmen. Gemäß § 7 GO BR ist er in diesem Fall von seinen üblichen Präsidialgeschäften im Bundesrat befreit.

4. Das Präsidium

Das Präsidium besteht aus dem Präsidenten und drei Vizepräsidenten. Über innere Angelegenheiten und Probleme wird per Mehrheitsbeschluss beschieden.


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IV. Aufgaben des Bundesrats

Art. 70 Abs. 1 GG:

Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bunde Gesetzgebungsbefugnisse verleiht. […]

Damit besteht eine originäre Länderzuständigkeit, die durch das Grundgesetz dem Bund überwiegend übertragen hat. In der Länderzuständigkeit verbleiben nur noch wenige Bereiche (zum Beispiel: Bildung, Kultur und das Polizei- und Ordnungsrecht). Der Großteil der Gesetze wird vom Deutschen Bundestag beschlossen.

Der Bundesrat hat aber daneben auch noch weitere Aufgaben und Funktionen wie das nachfolgende Schaubild aufzeigt (Im Folgenden wird nur auf die zwei elementarsten Aufgaben eingegangen):


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1. Mitwirkung an der Gesetzgebung, Art. 50 GG

Die Mitwirkung am Gesetzgebungsverfahren ist die wohl wichtigste und größte Aufgabe des Bundesrates. Kein Bundesgesetz kommt zustande, ohne dass der Bundesrat damit befasst war!


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Dabei wird zwischen Einspruchsgesetzen (der Bundesrat kann eine abweichende Meinung nur zum Ausdruck bringen, indem er Einspruch gegen das Gesetz einlegt. Dieser kann durch den Bundestag im Normalfall mit der einer Kanzlermehrheit überstimmt werden)


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und Zustimmungsgesetzen unterschieden.

Viele Gesetze können sogar nur dann in Kraft treten, wenn der Bundesrat ihnen ausdrücklich zustimmt. Der Grundsatz geht dabei von einem Einspruchgesetz aus. Zustimmungsgesetze sind hingegen abschließend an unterschiedlichen Stellen im Grundgesetz festgelegt.


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2. Initiativrecht und Entschließungen, Art. 76 Abs. 1 GG

Neben Bundestag und der Bundesregierung besteht auf für den Bundesrat ein Initiativrecht. Die Gesetzentwürfe werden dann zunächst der Bundesregierung zugeleitet, wo innerhalb von – regelmäßig – sechs Wochen eine Stellungnahme abzugeben ist. Danach ist der Gesetzentwurf an den Bundestag weiterzuleiten.

Als Ergänzung  gibt es auch das parlamentarische Mittel der Entschließung (Ersuchen, an die Bundesregierung, um auf Probleme aufmerksam zu machen). Der Bundesrates vermittelt dazu seine Aufassung zu einem Thema oder Gesetzgebungsverfahren. Entschließungen sind rechtlich nicht verbindlich.

3. Mitwirkung in der Judikative

Die Mitwirkung in der Judikative ist beschränkt auf die Wahl der Hälfte der Richter des Bundesverfassungsgerichts und das Anrufungsrecht des Bundesverfassungsgerichts.

4. Mitwirkung in der Exekutive

Von besonderer Bedeutung in der Mitwirkung der Exekutive ist hervorzuheben, dass die Zustimmung zu den meisten Verordnungen erforderlich ist, Art. 80 Abs. 2 GG. Ebenso wie die Zustimmung zu Verwaltungsvorschriften in den Fällen der Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 GG.  Weitere Zustimmungsrechte finden sich wie folgt:

  • Zustimmung bei bestimmten Maßnahmen der Bundesaufsicht beim Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder, Art. 84 Abs. 3 GG
  • Zustimmung bei der Errichtung bundeseigener Mittel- und Unterbehörden, Art. 87 Abs. 3 GG
  • Zustimmung bei Maßnahmen des Bundeszwangs, Art. 37 Abs. 1 GG
  • Zustimmung/Bejahung des Verteidigungsfalls, Art. 115a Abs. 1 GG

V. Bundesrat und Bundestag im Vergleich

BundesratBundestag
Bestellung erfolgt durch die Landesregierungen (§ 1 GO BR)gewählt durch das Volk
Legitimation ist vermitteltunmittelbar demokratische Legitimation
unbestimmte Amtszeit, Mitglieder wechseln zu unterschiedlichen ZeitpunktenAmtszeit ist auf 4 Jahre begrenzt
Weisungsgebundenheitfreies Abgeordnetenmandat
Mitglieder können sich vertreten lassen (Art. 51 Abs. 1 S.2 GG)kein Vertretungsrecht
können sich auf die Rechte der Landesminister berufenIndemnität und Immunität

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VI. Die Bestellung und Aufgaben des Bundesrates im Überblick

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.