Besonders schwere Fall des Diebstahls, §§ 242, 243 StGB

Besonders schwere Fall des Diebstahls, §§ 242, 243 StGB

Vermögensdelikte werden gerne im Staatsexamen abgefragt, wobei der Diebstahl (§ 242 StGB) keine Ausnahme bildet. Häufig ist dabei ein besonders schwerer Fall (§ 243 StGB) in der Klausur zu thematisieren. Unser Beitrag zeigt, was dabei zu beachten ist.
Besonders schwere Fall des Diebstahls
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Strafzumessungsregel

Auf den ersten Blick könnte man meinen, der besonders schwere Fall des Diebstahls sei eine Qualifikation des § 242 StGB. Hier ist jedoch Vorsicht geboten: § 243 StGB muss nach herrschender Meinung als Strafzumessungsvorschrift nach der Schuld in § 242 StGB geprüft werden.

Tipp: wir empfehlen auch den Artikel zum Grunddelikt § 242 StGB zu lesen.

Bei den hier genannten Merkmalen handelt es sich um sogenannte Regelbeispiele. Dies wird schon an der Formulierung „[e]in besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor“ deutlich. Das bedeutet, dass ein bestimmter Sachverhalt, der die Voraussetzungen eines Regelbeispiels erfüllt, nicht zwangsläufig als besonders schwerer Fall des Diebstahls bewertet werden muss.

Dem Regelbeispiel kommt nur eine Indizienwirkung zu. Der Katalog ist zudem nicht abschließend! Genauso ist es möglich, dass ein unbenannter besonders schwerer Fall des Diebstahls angenommen werden kann.

Merke: “in der Regel”

  • Katalog von Regelbeispielen ohne abschließenden Charakter
  • Keine tatbestandliche Qualifikation, sondern Strafzumessungsregel
  • Der besonders schwere Fall ist durch die Verwirklichung eines Regelbeispiels lediglich “indiziert”, d.h. er ist nicht zwingend erfüllt.

Außerdem hat diese Gesetzestechnik zur Folge, dass § 16 I StGB nicht unmittelbar auf § 243 anwendbar ist. § 16 I StGB wird aber analog herangezogen.

II. Die einzelnen Regelbeispiele aus § 243 I StGB

1. § 243 I 2 Nr. 1 StGB

Gemäß § 243 I 2 Nr. 1 StGB liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbrichteinsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält.

Definition: Ein umschlossener Raum ist ein Raumgebilde, das (zumindest unter anderem) dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden, und Vorrichtungen aufweist, die Unbefugte am Eindringen hindern sollen und dieses auch tatsächlich nicht nur unerheblich erschweren.

Gebäude, Dienst- oder Geschäftsräume sind hier lediglich als Beispiele genannt. Ein umschlossener Raum kann auch beweglich sein. Demnach fallen auch PKW, Schiffe und Eisenbahnwaggons unter diesen Begriff.

§-243-StGB-umschlossener-Raum
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Definition: Der Täter bricht ein, wenn er eine Umschließung, die das Betreten verhindern soll, gewaltsam öffnet, wobei eine Kraftentfaltung nicht unerheblicher Art erforderlich ist.

Eine Substanzverletzung wird demgegenüber ebenso wenig wie ein Betreten des Raumes verlangt.

Definition: Ein Einsteigen ist gegeben, wenn der Täter sich auf eine Art in den Raum begibt, die so nicht vorgesehen ist und dabei Hindernisse bzw. Schwierigkeiten überwindet, die aufgrund der Eigenart des Gebäudes oder der Raumumschließung bestehen.

Das Einsteigen verlangt nicht, dass der Täter mit dem ganzen Körper in den Raum gelangt. Das bloße Hineingreifen soll demgegenüber aber auch nicht ausreichend sein.

Es wird die sog. Verlangerungstheorie zur Hilfe hinzugezogen. Wenn der Täter seinen körperlichen Schwerpunkt soweit in den Raum verlängert, dass er ohne weiteres auch seinen ganzen Körper hineinverlangern könnte, liegt ein Einsteigen vor.

Definition: Das Eindringen mit einem falschen Schlüssel setzt voraus, dass der Schlüssel während der Tatzeit durch den Berechtigten nicht (mehr) zur Öffnung vorgesehen ist.

Vom bloßen Einbrechen ist das Eindringen mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen, nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug dadurch abzugrenzen, dass der Täter die Umschließung nicht durch Gewalt, sondern mithilfe technischer Raffinesse überwindet.

Das „Verborgenhalten“ des Täters ist selbsterklärend.

§-243-StGB-Einbrechen
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Zu beachten ist, dass der Täter „zur Ausführung der Tat“ einbrechen, einsteigen, eindringen oder sich in dem Raum verborgen halten muss. Hat der Täter diesbezüglich keinen Willen, ist das Regelbeispiel nicht erfüllt.

2. § 243 I 2 Nr. 2 StGB

Nach § 243 I 2 Nr. 2 StGB ist ein besonders schwerer Fall gegeben, wenn der Täter eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen eine Wegnahme besonders gesichert ist.

Definition: Ein verschlossenes Behältnis dient dazu, Sachen in sich aufzunehmen und umschließt sie räumlich.

Es kann nicht durch Menschen betreten werden.

Definition: Eine andere Schutzvorrichtung liegt dagegen vor, wenn eine andere Vorkehrung bzw. ein anderes Mittel vorhanden ist, das sowohl geeignet als auch bestimmt ist, die Wegnahme mindestens zu erschweren.

Es ist fraglich, ob der Täter die Sicherung zur Erfüllung des Regelbeispiels auch tatsächlich durchbrechen muss, oder ob es ausreicht, dass die Schutzvorrichtung vorhanden ist.

§-243-StGB-Sicherung
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Der Schutz der Sache vor einer Wegnahme muss damit auch bezweckt werden.

3. § 243 I 2 Nr. 3 StGB

Definition: Der Täter stiehlt gewerbsmäßig, wenn er sich mithilfe der Begehung der Tat eine fortwährende Einnahmequelle verschaffen möchte, die einen bestimmten Umfang und eine gewisse Dauer aufweist.

Hierbei ist zu beachten, dass auch bei erstmaligen Diebstahl eine Gewerbsmäßigkeit angenommen werden darf, wenn ausreichend Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Täter sich eine dauerhafte Einnahmequelle verschaffen möchte. Einer kriminellen Gewerbes bedarf es nicht. Das Merkmal darf jedoch nicht vorschnell bejaht werden. In der Praxis wird daher das Merkmal eher restriktiv angewandt.

Eine mehrfache Begehung aus Gewohnheit stellt dahingegen einen unbenannten schweren Fall dar.

4. § 243 I 2 Nr. 4 StGB

Die vierte Tatvariante stellt den sogenannten Kirchendiebstahl unter Strafe. Damit erfasst es Sachen, die aus religiösen Gründen als besonders schutzwürdig angesehen werden und an besonders schutzwürdigen Orten aufbewahrt werden.

Mangels Klausurrelevanz soll nur kurz erläutert werden, dass Dinge mit religiösen Bezug als besonders schutzwürdig angesehen werden und daher einen besonders schweren Fall normieren auch wenn es sich um „fremde“ Religionen handelt. Daher sind neben Kirchen auch jegliche andere religiöse Stätten umfasst. Gemeint sind alle Räume, die im Zusammenhang stehen, nicht nur die eigentlichen Gebetsräume.

5. § 243 I 2 Nr. 5 StGB

§ 243 I 2 Nr. 5 enthält die Variante des „gemeinschädlichen Diebstahls“. Damit umfasst es die schutzwürdigen Sachen für die Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder technische Entwicklung. Diese Sachen müssen der Allgemeinheit zugänglich sein. Der Fall hat in der Regel geringe Klausurrelevanz.

6. § 243 I 2 Nr. 6 StGB

Gemäß § 243 I 2 Nr. 6 StGB begeht der Täter einen besonders schweren Fall des Diebstahls, wenn er stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt. Das Tatopfer muss dabei nicht selbst von dem Unglücksfall oder der gemeinen Gefahr betroffen sein. Es reicht aus, wenn beispielsweise ein Retter bestohlen wird.

7. § 243 I 2 Nr. 7 StGB

Die letzte Tatvariante betrifft schließlich den Diebstahl bestimmter, im Gesetz genannter Waffen (ins. §§ 1 IV, 28 WaffG) aufgrund der erhöhten Gefährlichkeit. Der Ausnahmetatbestand des § 243 II StGB greift deswegen in diesem Fall nicht. Entgegen des Wortlautes „Handwaffen“ sind wohl nach hM alle Schusswaffen erfasst, die einer Erlaubnis bedürfen. Problematisch wird nur das Analogieverbot, daher sollte der Wortlaut des § 243 I Nr. 7 StGB schnellstmöglich angepasst werden.

III. Die Ausschlussklausel des § 243 II StGB

§ 243 II StGB legt fest, dass in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen ist, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Die Grenze für die Geringwertigkeit wird indessen zwischen 25 und 50 € angegeben.

Zu beachten ist außerdem, dass die Sache zunächst objektiv geringwertig sein muss. Zusätzlich muss der Vorsatz des Täters diesen Umstand umfassen.

§-243-StGB-Ausnahme
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Quellen

  • Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., Berlin 2010.
  • Maurach/Schroeder/Maiwald: Strafrecht Besonderer Teil Tb. 1, 10. Aufl., Heidelberg 2009.
  • Wessels/Hillenkamp: Strafrecht Besonderer Teil 2 Straftaten gegen Vermögenswerte, 37. Aufl., Heidelberg 2014.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.