Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB

Die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans, §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB

Das Bauplanungsrecht gehört zum absoluten Pflichtfachstoff im Baurecht. In Klausuren kann es dabei vorkommen, dass – als Hauptaufgabe oder aber inzident – die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans zu prüfen ist. Dies bereitet Studierenden erfahrungsgemäß Probleme, da die Regelungen auf den ersten Blick unübersichtlich erscheinen.
bebauungsplan
Lecturio Redaktion

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25.01.2024

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Inhalt

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I. Ermächtigungsgrundlage

Die Ermächtigungsgrundlage für die Aufstellung eines Bebauungsplans findet sich in §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 S. 1 BauGB.

II. Formelle Rechtmäßigkeit

Normalerweise ist die formelle Rechtmäßigkeit in Klausuren eher kurz abzuhandeln, weil sich i.R.d. Verfahrens keine Probleme ergeben. Anders ist dies beim Bebauungsplan. Da kann die Prüfung der formellen Rechtmäßigkeit durchaus einmal den Hauptschwerpunkt der Begründetheitsprüfung bilden.

1. Zuständigkeit

a. Verbandskompetenz

Definition: Die Verbandskompetenz regelt, welches Organ aus der Gesamtheit der öffentlichen Gewalt für die Aufstellung eines Bebauungsplans zuständig ist.

Zuständig für den Erlass eines Bebauungsplans ist gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Gemeinde.

b. Organkompetenz

Definition: Die Organkompetenz betrifft die Frage, welches Organ innerhalb Gemeinde zur Aufstellung eines Bebauungsplans berufen ist.

Dies bestimmt sich nach dem jeweiligen Landesrecht (in den meisten Fällen ist das der Gemeinderat).

2. Verfahren

Das Aufstellungsverfahren ist in den §§ 2 ff. BauGB geregelt.

a. Aufstellungsbeschluss, § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB

Mit dem Aufstellungsbeschluss beschließt die Gemeinde, das Planverfahren zu beginnen. Bildlich gesprochen sagt die Gemeinde also „Jetzt geht’s los“. Nach Ansicht des BVerwG ist der Aufstellungsbeschluss jedoch nicht zwingend, sodass ein fehlender Aufstellungsbeschluss keine formelle Rechtswidrigkeit nach sich zieht.

Merke: § 214 BauGB ist hier nicht erforderlich!

b. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit, §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a BauGB

Die Öffentlichkeit und die betroffenen Behörden sind möglichst frühzeitig zu beteiligen, vgl. § 3 Abs. 1 BauGB. Auch dies ist jedoch keine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung, wie sich im Umkehrschluss aus § 214 BauGB ergibt (dort sind die § 3 Abs. 1 sowie § 4 Abs. 1 BauGB nicht genannt; zur Systematik der §§ 214, 215 BauGB siehe unten).

c. Auslegungsbeschluss

Das anschließende Auslegungsverfahren wird durch den Auslegungsbeschluss der Gemeinde eingeleitet. Die Auslegung ist wesentlicher Bestandteil der förmlichen Bürgerbeteiligung.

d. Auslegung des Bebauungsplans, § 3 Abs. 2 BauGB

Der Bebauungsplan ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Auslegung ist zudem eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.

Im Rahmen des Auslegungsverfahrens werden in der Klausur gerne Probleme eingebaut. So ist beispielsweise fraglich, für welche Dauer der Bebauungsplan täglich ausliegen muss.

e. Förmliche Beteiligung, §§ 3, 4, 4a BauGB

Im Anschluss folgt die förmliche Beteiligung der betroffenen Behörden, die Ihre Anliegen und Bedenken äußern können.

f. Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterial, §§ 2, 2a BauGB

Gem. § 2 Abs. 3 BauGB ist das Abwägungsmaterial zu ermitteln und zu bewerten. Dabei ist insbesondere an die Umweltprüfung (UP) nach §§ 2 Abs. 3, Abs. 4, 2a S. 2 Nr. 2 BauGB zu denken.

Im Rahmen des § 2 Abs. 3 BauGB sind folgende Abwägungsfehler zu prüfen:

  • Abwägungsausfall = Die Bewertung oder Gewichtung der konkret abwägungsrelevanten Belange ist nicht erfolgt.
  • Abwägungsfehleinschätzung = Die Bewertung oder Gewichtung der konkret abwägungsrelevanten Belange ist nicht zutreffend erfolgt.

g. Satzungsbeschluss, § 10 Abs. 1 BauGB

Der Bebauungsplan wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen. Hier lassen sich in der Klausur noch wunderbar kommunalrechtliche Probleme einbauen.


Verfahren Erstellung Bebauungsplan
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Tipp: Mehr zur formellen Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans? Dann schau dir am besten diesen Video zum Thema an!

III. Materielle Rechtmäßigkeit

Der Bebauungsplan ist materiell rechtmäßig, wenn er mit höherrangigem Recht vereinbar ist, insbesondere den Vorschriften des BauGB.

1. Erforderlichkeitsgebot, § 1 Abs. 3 BauGB

Ob die Aufstellung eines Bebauungsplans gem. § 1 Abs.. 3 BauGB erforderlich ist, bemisst sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde. Diese ist Teil der Planungshoheit der Gemeinde und damit Ausdruck von Art. 28 Abs. 2 GG, sodass die Erforderlichkeit gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist (Selbstverwaltungsgarantie).

Die Gemeinde hat insoweit also einen Entscheidungsspielraum. Unzulässig ist dabei in jedem Fall eine reine Negativplanung, also die Aufstellung eines Bebauungsplans um damit ein Vorhaben zu verhindern.

2. Entwicklungsgebot, § 8 Abs. 2 S. 1 BauGB

Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln. Die Gemeinde muss bei der Aufstellung also die planerische Grundkonzeption des Flächennutzungsplans beachten.

3. Anpassungsgrundsatz, § 1 Abs. 4 BauGB

Der Bebauungsplan ist den Zielen der Raumordnung anzupassen.

4. Numerus clausus der Festsetzungen, § 9 BauGB

§ 9 BauGB legt fest, was ein Bebauungsplan seinem Inhalt nach festsetzen darf. Diese Aufzählung ist abschließend und muss eingehalten werden.

5. Gebot der gerechten Abwägung, § 1 Abs. 7 BauGB

Aufgrund des § 2 Abs. 3 BauGB ist an dieser Stelle nur noch zu prüfen, ob die Gemeinde den Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen hat, die zu dem Gewicht der Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität).

Die Rechtsprechung hat zur Konkretisierung einzelne Planungsgrundsätze entwickelt, die die Maßstäbe für die gerichtliche Überprüfung der Abwägung bilden sollen:

  • Gebot der Rücksichtnahme
  • Gebot der Konfliktbewältigung

Verfahren materielle Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans
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Tipp: Schau dir hier unser Video zur materiellen Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans an!

IV. Rechtsfolge von Mängeln

Ist ein Bebauungsplan aus einem oder mehreren Gründen formell und/oder materiell rechtswidrig, so bedeutet das noch nicht, dass der Bebauungsplan insgesamt als nichtig anzusehen ist. Das BauGB sieht in den §§ 214, 215 BauGB Heilungsmöglichkeiten für formelle wie für materielle Fehler vor.

Dies ist angesichts der Dauer und des Aufwandes eines Planverfahrens auch notwendig. Würde jeder formelle oder materielle Fehler den Bebauungsplan automatisch nichtig machen, wäre von der Planungshoheit der Gemeinde faktisch nicht mehr sehr viel übrig. Die Systematik der §§ 214, 215 BauGB ist dabei folgende:

  • Formelle Fehler sind grundsätzlich unbeachtlich, außer sie sind in § 214 Abs. 1 BauGB genannt;
  • Materielle Fehler sind grundsätzlich beachtlich, außer sie sind in § 214 Abs. 2 BauGB genannt;

Zudem besteht noch die Möglichkeit einer Heilung im ergänzenden Verfahren, § 214 Abs. 4 BauGB.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.