Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB, Art. 34 GG

Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB, Art. 34 GG

Trotz der „Ehrenmann-Theorie“, wonach der Staat sich stets rechtmäßig verhält, passieren auch dem besten Beamten Fehler. Sofern ihm ein Fehler bei Ausübung einer Amtspflicht unterläuft (rechtswidriger Eingriff), kann der betroffene Bürger unter Umständen vom Staat Schadensersatz fordern. Bei dem Amtshaftungsanspruch gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG handelt es sich somit um einen staatshaftungsrechtlichen Anspruch, welcher grundsätzlich auf Geld gerichtet ist. Mit folgendem Prüfungsschema behalten Sie in der Klausur den Überblick.
Amtshaftungsanspruch
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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Zunächst einmal ist für das Verständnis des Amtshaftungsanspruchs ein Blick ins Gesetz erforderlich. Die Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 S. 1 GG.

§ 839 Abs. 1 lautet:

Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Art. 34 S. 1 GG lautet:

Verletzt jemand in Ausübung eines ihm anvertrauten öffentlichen Amtes die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so trifft die Verantwortlichkeit grundsätzlich den Staat oder die Körperschaft, in deren Dienst er steht.

Schema: Amtshaftungsanspruch, § 839 BGB, Art. 34 GG

  1. Handlung in Ausübung eines öffentlichen Amtes
  2. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht
  3. Verschulden
  4. Schaden
  5. Kausalität
  6. Kein Haftungsausschluss
  7. Art und Umfang des Schadensersatzes
  8. Verjährung
  9. Anspruchsgegner

I. Handeln in Ausübung eines öffentlichen Amtes

Nach Art. 34 S. 1 GG muss „Jemand“ für den Staat oder einen Träger öffentlicher Gewalt gehandelt haben. Damit sind nicht nur Beamte als solche gemeint, sondern z.B. auch Angestellte des öffentlichen Dienstes. Es muss sich somit um einen Beamten im haftungsrechtlichen Sinn handeln. Die Formulierung des Art. 34 GG geht der Formulierung aus § 839 Abs. 1 BGB, die sich nur auf Statusbeamte bezieht, aufgrund der Normenhierarchie vor.

Klausurtipp: Die genaue Bestimmung des „Jemand“ ist in der Klausur entscheidend, da diejenige Körperschaft haftet, in deren Dienst der Beamte im haftungsrechtlichen Sinn steht.

Da nur das Handeln „in Ausübung eines öffentlichen Amtes“ erfasst ist, muss der „Jemand“ öffentlich-rechtlich gehandelt haben. Die Abgrenzung zu privatrechtlichem Handeln kann im Einzelfall schwierig sein und eine Auseinandersetzung mit den Angaben aus dem Sachverhalt erfordern. Grundsätzlich liegt ein öffentliches Amt vor, wenn der Beamte aufgrund von öffentlich-rechtlichen Vorschriften tätig wird.

Zudem muss die Handlung in Ausübung, das bedeutet nicht nur bei Gelegenheit geschehen.

II. Verletzung einer drittgerichteten Amtspflicht

Die Amtspflichten umfassen alle Pflichten des Handelnden gegenüber seiner Anstellungskörperschaft hat. Ein grundsätzliches Beispiel ist die Amtspflicht zu rechtmäßigem Verhalten.

Klausurtipp: Hier ist dann meistens eine Inzidentprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme vorzunehmen.

Diese Amtspflicht muss drittgerichtet sein, d.h. auch dem Geschädigten gegenüber bestehen und dem Schutz vor dem erlittenen Schaden dienen.

III. Verschulden

Der Amtsträger muss nach § 839 Abs. 1 S. 1 BGB schuldhaft gehandelt haben. Damit ist Vorsatz und Fahrlässigkeit gemeint, wobei Maßstab bei der Fahrlässigkeit der pflichtgetreue Durchschnittsbeamte ist. Es ist davon auszugehen, dass ein gewissenhafter und besonnener Beamte das Gesetz und dir Rechtsprechung kennt.

IV. Schaden

Es muss ein materieller oder immaterieller Schaden beim Geschädigten eingetreten sein.

V. Kausalität

Die Amtspflichtverletzung muss für den eingetretenen Schaden adäquat kausal sein, d.h. der Eintritt des Schadens durch die Amtspflichtverletzung darf nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung liegen.

VI. Kein Haftungsausschluss

Nach der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 S. 2 BGB besteht kein Amtshaftungsanspruch, wenn dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last fällt und der Verletzte auf andere Weise Ersatz erlangen kann.

Diese Klausel wird jedoch sehr restriktiv ausgelegt und ist laut Rechtsprechung in folgenden Fällen nicht anwendbar:

  1. Der Ersatzanspruch richtet sich ebenfalls gegen einen Hoheitsträger.
  2. Der Ersatzanspruch richtet sich gegen eine gesetzliche oder private Versicherung und beruht auf eigenen Leistungen.
  3. Der Ersatzanspruch richtet sich gegen einen Dritten nach einem Unfall durch den Amtsträger bei hoheitlicher Teilnahme am Straßenverkehr. Gegenausnahme: Der Amtsträger nahm bei dem Umfall Sonderrechte nach §§ 35, 38 StVO, wie z.B. Blaulicht, in Anspruch.

Nach dem Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 S. 1 BGB scheidet ein Amtshaftungsanspruch ebenfalls aus, wenn die Pflichtverletzung in Form eines fehlerhaften Urteils nicht zugleich eine Straftat ist.

Ein Amtshaftungsanspruch kann gem. § 839 Abs. 3 BGB noch ausscheiden, wenn der Geschädigte es in vorwerfbarer Weise versäumt hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, sogenannte „Kein Dulde und Liquidiere“.

VII. Art und Umfang des Schadensersatzes

Der Schadensersatz erfolgt bei Amtshaftungsansprüchen grundsätzlich in Geld. Ansprüche auf Amtshandlungen sind mit diesem Instrument nicht durchsetzbar.

VIII. Verjährung

Die Verjährung richtet sich nach den §§ 194 ff. BGB.

IX. Anspruchsgegner

Es haftet die juristische Person des öffentlichen Rechts, der dem Beamten das Amt übertragen hat.

Fazit

Der Amtshaftungsanspruch stellt ein anspruchsvolles Thema dar, welches aus guten Gründen gerne im Staatsexamen geprüft wird. So werden öffentliches- und Zivilrecht verknüpft, was die Prüfung anspruchsvoller gestaltet. Zweitens müssen viele Voraussetzungen des Anspruchs auswendig gelernt werden. Taucht der Amtshaftungsanspruch in einer Klausur auf, trennt sich schnell die Spreu vom Weizen. Es lohnt sich daher den Anspruch zu beherrschen.

Quellen

  • Detterbeck, Steffen: Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Auflage 2015.
  • Ossenbühl, Fritz/ Cornils, Matthias: Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.