I. Die Rechtspflichten des § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB
§ 1353 Abs. 1 S. 2 BGB lautet:
Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet; sie tragen füreinander Verantwortung.
Dieser Satz ist nicht ganz ohne. Er gilt als Generalklausel und hat erhebliche Bedeutung für das Eherecht. Aus ihm geht hervor, dass alles zur Rechtspflicht wird, was nach Sitte und Brauch zur Ehe gehört. Die Rechtsprechung hat folgende Pflichten über die Dauer hergeleitet:
- Die häuslichen Gemeinschaft
- Familienplanung und Geschlechtsgemeinschaft
- Beistand und Fürsorge
- Einvernehmliche Regelung gemeinsamer Angelegenheiten
- Rücksichtnahme und Achtung des persönlichen Freiraums
- Verständigungsbereitschaft
- Gegenseitiger Unterhalt und Mitarbeit
II. Die häusliche Gemeinschaft
Als häusliche Gemeinschaft versteht man das Zusammenleben der Eheleute unter einem Dach. Dies ist die Norm, jedoch nicht zwangsweise die einzige Möglichkeit. Es gibt familiäre Gründe, wie beispielsweise die Ausübung des Berufes, welcher der familiären Versorgung dient, die gegen eine häusliche Gemeinschaft sprechen. Ist zu keinem Zeitpunkt die Rede davon, eine häusliche Gemeinschaft zu führen und sprechen keine Gründe dagegen, kann der Verdacht der Scheinehe aufkommen, was zur Aufhebung der Ehe führen kann.
III. Familienplanung und ausschließliche Geschlechtsgemeinschaft
Mit Geschlechtsgemeinschaft ist nichts anderes gemeint als der eheliche Beischlaf. Ausschließlich ist dieser, wenn er nur mit dem Ehepartner ausgeübt wird, was das Prinzip und die Pflicht zur ehelichen Treue beinhaltet. Früher waren dies einklagbare Pflichten. Nach heutiger Auffassung besteht kein Recht auf Herstellungsklage (Herstellung der Geschlechtsgemeinschaft). Es steht jedem Ehepartner frei, enthaltsam zu leben. Der Ehepartner darf allerdings erwarten, dass beide Seiten um die Herstellung der Geschlechtsgemeinschaft bemüht sind.
Auch wenn eine konstante Verweigerung nicht zu einer Herstellungsklage führt, kann diese in einem späteren Scheidungs- und Unterhaltsverfahren relevant sein (Erhebliche Pflichtverletzung in der Ehe). Das gewaltsame Erzwingen von Sex (Vergewaltigung in der Ehe) ist gemäß § 177 StGB strafbar.
Beim Thema Familienplanung können die Ehepartner ebenfalls nicht ohne Wissen des anderen handeln. Zwar steht jedem Ehepartner ein individuelles Selbstbestimmungsrecht und damit das Recht auf Freiheit der Entscheidung über die eigene Fortpflanzung zu, doch darf er eventuelle Vereinbarungen (wie beispielsweise bezüglich Verhütung) nicht „stillschweigend“ lösen, sondern muss dies entsprechend kommunizieren. Einen Anspruch, diese Vereinbarung gegen den Willen des Ehepartners aufrechtzuerhalten, hat der andere Ehepartner nicht. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Freistellung von den Unterhaltspflichten oder unterhaltsrechtliche Einschränkungen entstehen ebenfalls nicht.
IV. Beistand und Fürsorge
In guten wie in schlechten Zeiten: Die Beistandspflicht erstreckt sich sowohl auf den Ehepartner, als auch auf die Kinder und das gemeinsame Vermögen. Sie erlischt nicht mit einer Trennung, sondern geht gemindert darüber hinaus. Die Pflicht bezieht ein, dass die Ehepartner sich gegenseitig, sofern zumutbar, von strafbaren Handlungen abhalten und als Garant für solche Handlungen gegenüber Dritten stehen, wenn diese im Herrschaftsbereich der Ehepartner erfolgten.
V. Verständigungsbereitschaft und einvernehmliche Regelung gemeinsamer Angelegenheiten
Das Gesetz geht davon aus, dass Ehegatten dazu in der Lage sind, Meinungsverschiedenheiten untereinander zu klären. Daher gibt es keinen gesetzlich verankerten Vorrang eines Ehegatten. Mit Bezug auf die Pflicht der Rücksichtnahme sollten Ehepartner keine Beschlüsse gegen den Willen des anderen Ehepartners treffen, die beide Ehepartner belangen.
VI. Rücksichtnahme und Achtung des persönlichen Freiraums
Selbstverständlich gilt in der Ehe der Grundsatz der Rücksichtnahme. Daraus ergibt sich, dass verletzendes, rücksichtsloses oder kränkendes Verhalten zu unterlassen ist. Dies gilt, solange eigene schutzwürdige Belange nicht betroffen sind.
Auch die persönlichen Freiräume des Ehepartners sind zu achten. Dazu gehört beispielsweise das Briefgeheimnis ebenso wie die freie Religionswahl.
VII. Unterhalt und Mitarbeit
Gemäß § 1356 Abs. 2 S. 1 BGB ist es jedem Ehegatten freigestellt, welcher Erwerbstätigkeit er nachgeht. Damit kann ihm nicht vorgeschrieben werden, dass er im Betrieb des Ehepartners arbeiten muss. Jedoch kann eine Verpflichtung zur Mitarbeit im Betrieb durch die Verpflichtung des Beistandes entstehen. Dies wäre der Fall, wenn Mitarbeiter ausgefallen sind und auf keine andere Weise kurzfristig ersetzbar wären oder es die wirtschaftliche Situation notwendig macht, dass der Ehepartner einspringt.
Im Fall der alleinigen Haushaltsführung ist die Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, normalerweise durch die Führung des Haushaltes erfüllt.
Hinweis: Auch wenn durch § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB verschiedene Verpflichtungen, wie beispielsweise die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft und damit ein Klageanspruch hierauf entsteht, ist diese nach § 888 Abs. 3 ZPO a.F. nicht vollstreckbar.
Die Möglichkeit der Klage ist daher in den meisten Fällen der Pflichtverletzung praktisch unbedeutend. Sollte diese Möglichkeit dennoch bestehen, beispielsweise eine Klage auf Unterlassung bei Untreue, so ist es wohl aus soziologischer Sicht fragwürdig, inwieweit diese Klage Sinn macht. Auch eine Klage auf Schadensersatz kann in Erwägung gezogen werden, steht aber nicht im Einklang mit dem Sinn der Ehe und kann daher ebenfalls angezweifelt werden.