Jugendgerichtsgesetz von Christine Krokauer

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Über den Vortrag

Der Vortrag „Jugendgerichtsgesetz“ von Christine Krokauer ist Bestandteil des Kurses „Forensik“. Der Vortrag ist dabei in folgende Kapitel unterteilt:

  • Jugendgerichtsgesetz
  • Vorausblick und Zusammenfassung

Quiz zum Vortrag

  1. dem Reifegrad des jungen Menschen bzw. nach seinem Entwicklungsstand.
  2. nach dem Alter der Betroffenen
  3. nach dem Schweregrad des verübten Verbrechens
  4. ausschließlich nach seinem Intelligenzquotienten
  5. nach dem familiären Background.
  1. Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel oder Jugendstrafe
  2. Erziehungsmaßregeln oder Jugendstrafe
  3. Jugendstrafe oder Zuchtmittel
  4. Ausschließlich Heimaufenthalt
  5. Ausschließlich Jugendstrafe
  1. Ab dem 21. Lebensjahr sind Erwachsene voll strafmündig.
  2. Heranwachsende vom 19. bis 21 Lebensjahr werden beim VOrliegen von Reifungs- und Entwicklungsrückständen nach § 3 JGG behandelt.
  3. Bis zum 12. Lebensjahr ist man strafunmündig.
  4. Vom 12. bis zum 18. Lebensjahr sind Heranwachsende bedingt strafmündig.
  5. Bei bedingter Strafmündigkeit werden Jugendliche nach dem § 3 StGB behandelt.
  1. Jugendstrafe in Jugendstrafanstalten wird für mindestens 3 Monate bis maximal 10 Jahre angeordnet.
  2. Zu den Zuchtmitteln zählen u. a. Sozialstunden, Verwarnung und Jugendarrest.
  3. Bei Reiferückständen können Erziehungsmaßnahmen, Zuchtmittel und Jugendstrafe angeordnet werden.
  4. Bedingte Strafmüdigkeit besteht, wenn ein Jugendlicher mangels Reife für seine Tat nicht verantwortlich gemacht werden kann.
  5. Zu den Erziehungsmaßregeln zählen u. a. Fürsorgeerziehung, Schutzaufsicht und heilerzieherische Behandlung.
  1. Sozialstunden
  2. Fürsorgeerziehung
  3. Schutzaufsicht
  4. Heilerzieherische Behandlung
  5. Weisung des Aufenthalts in einem Heim
  1. Wenn der Jugendliche nach § 20 StGB als seelisch gestört gilt.
  2. Wenn der Jugendliche das 16. Lebensjahr überschritten hat.
  3. Wenn der Jugendliche seine Tat eingesteht.
  4. Wenn es sich bei der Straftat um Mord handelt.
  5. Wenn das Gericht nach bedingter Strafmündigkeit beurteilt.
  1. Heilerzieherische Behandlung
  2. Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus
  3. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
  4. Führungsaufsicht
  5. Entziehung der Fahrerlaubnis
  1. § 105 JGG – Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende
  2. § 106 JGG – Milderung des allgemeinen Strafrechts für Heranwachsende; Sicherungsverwahrung
  3. § 3 JGG – Maßregeln der Besserung und SIcherung
  4. § 7 JGG – Verantwortlichkeit
  5. § 106 JGG – Verfahren gegen Jugendliche
  1. bezieht die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters mit ein.
  2. beschreibt die 'Rechtliche Einordnung der Taten Jugendlicher'.
  3. sieht ein Höchstmaß der Jugendstrafe von 5 Jahren vor.
  4. berücksichtigt nicht den familiären Hintergrund des Heranwachsenden.
  5. erwähnt keine Einschränkung, wenn es sich bei der Tat um Mord handelt.

Dozent des Vortrages Jugendgerichtsgesetz

 Christine Krokauer

Christine Krokauer

Als Heilpraktikerin ist Christine Krokauer besonders spezialisiert auf das Gebiet der Psychotherapie nach HPG und als ISP-Therapeutin tätig. Sie ist Dozentin an der Akademie Vaihingen und am Heilpraktikerinstitut Leisten in Laub. Dort ist sie u.a. als Ausbildungsleiterin der angehenden Heilpraktiker für Psychotherapie und Dozentin für Psychotherapie und Life Coaching tätig. Christine Krokauer ist außerdem Cardea-Lehrtherapeutin, verheiratet und hat 2 erwachsene Töchter.

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