Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113, 114 StGB

Der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, §§ 113, 114 StGB

Zum Examenswissen im Strafrecht gehören neben den „Klassiker“- Themenkomplexen wie Eigentumsdelikten und Delikten gegen das Vermögen als Ganzes auch weniger schillernde Straftatbestände, die von den Studenten*innen oftmals „auf Lücke“ gelernt werden. Einer dieser Tatbestände ist der Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§§ 113, 114 StGB). Mache dich hier mit dem Schema und den wichtigsten Voraussetzungen der §§ 113, 114 StGB bekannt, um im Examen zu punkten!
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Lecturio Redaktion

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05.02.2024

·

Inhalt

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I. Allgemeines zu § 113 StGB

§ 113 Abs. 1 StGB lautet:

Wer einem Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei der
Vornahme einer solchen Diensthandlung mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt Widerstand leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

§ 113 StGB stellt demnach ein sog. unechtes Unternehmensdelikt dar. Denn strafbar ist nicht der Eintritt eines bestimmten Erfolges (dann läge ein Erfolgsdelikt vor), sondern jede Handlung, die vorgenommen wird, um die Diensthandlung zu verhindern.

Die Einordnung in Erfolgs- und Unternehmensdelikte ist wichtig für die Frage der Vollendung der Straftat. Während bei Erfolgsdelikten (bspw. § 212 StGB) der Erfolg eingetreten sein muss, damit man von einer vollendeten Tat sprechen kann (bei § 212 StGB also der Tod eines anderen Menschen), sind Unternehmensdelikte mit dem „Unternehmen“ der tatbestandsmäßigen Handlung vollendet.

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Das geschützte Rechtsgut ist die ungestörte Durchsetzung rechtmäßiger staatlicher Vollstreckungsakte und der Schutz der dazu berufenen Organe. Zu beachten ist, dass der Tatbestand des § 113 StGB eine sogenannte tatbestandsimmanente Inlandsbeschränkung enthält. Die Tat muss sich gegen deutsche Vollstreckungsorgane richten. Ausländische Vollstreckungsorgane werden nicht vom Schutzbereich umfasst.

II. Schema des § 113 StGB

Prüfungsschema des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte gem. § 113 StGB:

  • I. Tatbestand
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Tatobjekt: Amtsträger oder Soldat
    • b) Tatsituation: Bei Vornahme einer Diensthandlung
    • c) Tathandlung: Widerstandleisten mit Gewalt oder Drohung
  • 2. Subjektiver Tatbestand: Vorsatz
  • II. Objektive Bedingung der Strafbarkeit: Rechtmäßigkeit der Diensthandlung (§ 113 Abs. 3 S. 1 StGB)
  • 1. Amtsträger sachlich und örtlich zuständig
  • 2. Wesentliche Förmlichkeiten eingehalten
  • 3. Pflichtgemäße Ermessensausübung
  • III. Rechtswidrigkeit
  • IV. Schuld: Schuldausschluss bei irriger Annahme der Rechtswidrigkeit der Diensthandlung, § 113 Abs. 4 S. 2 StGB, wenn
  • 1. Irrtum unvermeidbar war und
  • 2. Abwehr durch Rechtsbehelfe unzumutbar ist
  • V. Ggf. Regelbeispiele nach § 113 Abs. 2 StGB

III. Voraussetzungen des § 113 StGB

1. Objektiver Tatbestand

a) Tatobjekt

Geschützt werden namentlich Amtsträger und ihnen gleichgestellte Personen. Der Gesetzgeber trägt mit dieser Vorschrift dem Sonderverhalten des Bürgers gegenüber Hoheitsträgern Rechnung.

Das angegriffene Tat“objekt“ des § 113 StGB muss daher entweder ein Amtsträger oder aber ein Soldat der Bundeswehr sein.

Definition: Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht Beamter oder Richter ist, in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder sonst zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben bestellt ist, vgl. § 11 Nr. 2 StGB.

Zur Vollstreckung berufen ist, wer im Einzelfall die Befugnis hat, den Staatswillen zu verwirklichen und durchzusetzen.

b) Tatsituation

§ 113 Abs. 1 StGB fordert, dass sich die Nötigung gegen einen Vollstreckungsbeamten richtet, der gerade bei der Vornahme einer Diensthandlung ist. Es muss daher eine Vollstreckungshandlung vorliegen.

Definition: Vollstreckungshandlung ist eine Tätigkeit, bei der der konkretisierte staatliche Wille durch eine dazu berufene Person, notfalls auch mit staatlichem Zwang, verwirklicht werden soll.

Ausreichend ist dabei, wenn die Konkretisierung des staatlichen Willens einem Gesetz direkt entnommen werden kann.

Bei Vornahme bedeutet, dass die Vollstreckungshandlung unmittelbar bevorstehen oder begonnen haben muss und noch nicht beendet sein darf.

c) Tathandlung

Erforderliche Tathandlung ist das Leisten von Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt, § 113 StGB.

Definition: Widerstand leisten ist eine aktive Tätigkeit gegenüber dem Vollstreckungsbeamten, mit der die Durchführung einer Vollstreckungsmaßnahme verhindert oder erschwert werden soll.

  • Gewalt ist physisch wirkender Zwang.
  • Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der Täter Einfluss hat oder zu haben vorgibt.

2. Objektive Bedingung der Strafbarkeit

Nach § 113 Abs. 3 S. 1 StGB muss die Diensthandlung, gegen die sich der Täter wehrt, außerdem rechtmäßig gewesen sein.

Nach wohl überwiegender Ansicht handelt es sich dabei um eine objektive Strafbarkeitsbedingung (das heißt, der Vorsatz muss sich hierauf nicht beziehen!).

Umstritten ist, wie der Begriff der Rechtmäßigkeit in § 113 Abs. 3 S. 1 StGB auszulegen ist.

  • Nach einer Ansicht ist der Rechtmäßigkeitsbegriff materiell-verwaltungsrechtlich auszulegen, d.h., der Begriff hat sich vollständig an der sich aus dem materiellen Straf- und Verwaltungsrecht ergebenen Rechtslage zu orientieren. Wenn die Vollstreckungsmaßnahme gegen das zugrunde liegende materielle Recht verstößt, ist sie rechtswidrig.
  • Nach der wohl herrschenden Meinung ist der Rechtmäßigkeitsbegriff des § 113 Abs. 3 S. 1 StGB spezifisch strafrechtlich zu bestimmen. Es kommt demnach darauf an, ob die wesentlichen Förmlichkeiten bei Vornahme der Diensthandlung eingehalten wurden. Dazu gehören insbesondere, dass der Beamte seine örtliche und sachliche Zuständigkeit beachtet hat und dass ein ggf. bestehendes Ermessen pflichtgemäß ausgeübt wurde.

3. Besonderheit: Spezifische Irrtumsregeln

Das Besondere am Straftatbestand des § 113 StGB ist, dass er eigene Irrtumsregelungen enthält.

Nach § 113 Abs. 3 S. 2 StGB ist die Tat auch dann nicht strafbar, wenn der Täter irrig annimmt, die Diensthandlung sei rechtmäßig. Nach § 113 Abs. 4 S. 1 StGB hat das Gericht die Möglichkeit, die Strafe zu mildern oder ganz von der Strafe abzusehen, wenn der Täter irrigerweise annimmt, die Diensthandlung sei nicht rechtmäßig, obwohl sie das ist.

4. Strafzumessung, § 113 Abs. 2 StGB

In besonders schweren Fällen (§ 113 Abs. 2 StGB) ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt, der Täter durch eine Gewalttätigkeit den Angegriffenen in die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder die Tat mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangen wird.

Strafzumessung
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IV. Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte, § 114 StGB

Absatz 1 des § 114 StGB lautet:

Wer einen Amtsträger oder Soldaten der Bundeswehr, der zur Vollstreckung von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Urteilen, Gerichtsbeschlüssen oder Verfügungen berufen ist, bei einer Diensthandlung tätlich angreift, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Mit dem 52. StÄG (2017) ist der tätliche Angriff auf Vollstreckungsbeamte aus § 113 StGB in den neuen § 114 StGB überführt worden.

Definition: Tätlicher Angriff ist die in feindseliger Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende Einwirkung ohne Rücksicht auf ihren Erfolg.

Der tätliche Angriff im Sinne des § 114 StGB muss während der Diensthandlung begangen werden, braucht sich aber nicht gegen diese zu richten.

Aufgrund der Verweisung in § 114 Abs 2 StGB gelten die Regelbeispiele des § 113 Abs. 2 Nr. 1 – 3 StGB. Die Verweisung auf die Regelungen in § 113 Abs. 3, Abs. 4 StGB in § 114 Abs 3 StGB gilt jedoch nur, soweit der angegriffene Amtsträger eine Vollstreckungshandlung vornimmt.

Leistet der Täter mittels eines tätlichen Angriffs zugleich Widerstand gegen eine Vollstreckungshandlung, dürfte zwischen §§ 113 und 114 StGB aus Klarstellungsgründen Tateinheit anzunehmen sein.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.