Staatshaftungssrecht: Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch

Staatshaftungssrecht: Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch

Er steht in keinem Gesetz, und doch gibt es ihn: den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch. Er gibt Bürgern die Möglichkeit, von der Verwaltung die Beendigung gegenwärtiger oder das Unterlassen drohender Beeinträchtigungen verlangen zu können und dies notfalls gerichtlich durchzusetzen.
unterlassungsanspruch öffentlich-rechtlich
Lecturio Redaktion

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26.01.2024

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Inhalt

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I. Die Herleitung des Unterlassungsanspruchs

Der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch ist zwar gesetzlich nicht normiert, jedoch allgemein anerkannt. Über seine Herleitung herrscht aber Uneinigkeit:

  • Teilweise wird § 1004 BGB analog herangezogen. Eine Analogie würde jedoch eine planwidrige Regelungslücke voraussetzen. An einer solche fehlt es jedenfalls dann, wenn sich eine Anspruchsgrundlage im öffentlichen Recht selber finden würde (idR gibt es diese nicht).
  • Teilweise wird dafür das Rechtsstaatprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG herangezogen. Dagegen wird angeführt, dass das Rechtsstaatsprinzip ein objektiver Grundsatz ist, der keinen individuellen Anspruch auf Unterlassung gewährt.
  • Wieder andere leiten den Anspruch direkt aus den persönlichen Grundrechten her, schließlich sind diese Abwehrrechte gegen den Staat.

Letztlich ist der Anspruch und seine Voraussetzungen gewohnheitsrechtlich anerkannt, weshalb eine eindeutige Herleitung entbehrlich ist.

Merke: Auch in der Klausur genügt nach einer kurzen Darstellung der einzelnen Meinungen; deshalb der Verweis auf die „gewohnheitsrechtliche Anerkennung“ des Anspruchs und seiner Voraussetzungen. Diese kurze Darstellung ist aber unabdingbar.

II. Anspruchsvoraussetzungen

Wie der Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB, setzt auch der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch eine rechtswidrige Beeinträchtigung voraus.

1. Beeinträchtigung subjektiv- öffentlicher Rechte

Zunächst muss eine Beeinträchtigung der subjektiv-öffentlichen Rechte des Anspruchsstellers entweder ernstlich zu besorgen sein oder bereits vorliegen (dann ist daneben eine Wiederholungsgefahr weitere Voraussetzung). Als solche subjektiv-öffentlichen Rechte kommen in erster Linie die Grundrechte in Betracht, wie etwa Art. 14 GG (Eigentum) oder Art. 2 Abs. 2 GG (Körperliche Unversehrtheit).

Ein Klassiker hierzu ist der Unterlassungsanspruch gegen Kirchenläuten [z.B. 4 K 3268/20.F]. Durch die Lärmbelästigung wird der Anspruchssteller in Art. 2 Abs. 2 GG beeinträchtigt.

2. Beeinträchtigung durch Träger öffentlicher Gewalt

Die Beeinträchtigung muss durch einen Hoheitsträger erfolgen, also im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Aufgabenerfüllung.

3. Keine Duldungspflicht

Schließlich ist Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch, dass keine Duldungspflicht des Anspruchsstellers besteht. Für die Frage, ab wann eine Duldungspflicht besteht, wird dann u.a. auf das BImSchG sowie auf § 906 Abs. 1 BGB zurückgegriffen:

  • Nach § 3 Abs. 1 BImSchG ist darauf abzustellen, ob es sich um „erhebliche Belästigungen“ handelt.
  • Nach § 906 Abs. 1 BGB kommt es darauf an, ob es sich um „wesentliche Beeinträchtigungen“ handelt.

Die Zusammenschau dieser beider Normen zeigt, dass also eine gewisse Zumutbarkeitsschwelle überschritten werden muss, damit das Unterlassen der Beeinträchtigung gefordert werden kann.

Was noch zumutbar ist und was nicht mehr, lässt sich nur für den jeweiligen Einzelfall beantworten. In der Regel liefert der Sachverhalt hierzu Angaben. Ein Anhaltspunkt ist dabei immer, ob gesetzliche Grenzen eingehalten wurden. Dies allein ersetzt aber nicht die erforderliche, umfassende Abwägung der widerstreitenden Interessen. Hier können und müssen sodann sämtliche Angaben im Sachverhalt aufgegriffen und in der Diskussion verwertet werden.

III. Die prozessuale Einkleidung des Unterlassungsanspruchs

Selten werden wohl allein die Voraussetzungen für einen Unterlassungsanspruch Gegenstand einer Klausur sein. Üblicherweise ist das Ganze in eine verwaltungsgerichtliche Klage des Anspruchsstellers eingekleidet.

Statthafte Klageart wird hier in der Regel die allgemeine Leistungsklage in Form der Unterlassungsklage sein. Denn der Kläger begehrt das Unterlassen eines tatsächlichen Handelns. Richtet sich das Begehren aber ausnahmsweise auf Erlass eines Verwaltungsaktes, so ist statthafte Klageart die Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO.

Anspruchsgrundlage für den Erlass ist dann der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Eine vorbeugende Unterlassungsklage ist nur in besonderen Ausnahmefällen zulässig.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.