Überblick zum Urheberrecht

Überblick zum Urheberrecht

Wer etwas Geistiges geschaffen hat, verdient es, dass sein Werk vor Entstellung und wirtschaftlicher Ausbeutung durch andere geschützt wird. Diesen Zweck erfüllt das Urheberrecht bzw. das Urhebergesetz (UrhG). Mithilfe des folgenden Beitrags gewinnst du einen Überblick über dieses komplexe und in Zeiten des Internets ständigem Wandel ausgesetzten Rechtsgebiet.
Urheberrecht
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Der Urheber, § 7 UrhG

Während das KunstUrhG den auf einem Bildnis Abgebildeten schützt, ist Zweck des UrhG der Schutz des Schöpfers – des Urhebers gem, § 7 UrhG.

Der Urheber soll in zweifacher Hinsicht geschützt werden – zum einen vor der Entstellung seines Werkes, was einen Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt und Urheberpersönlichkeitsrecht genannt wird. Zum anderen werden die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers an der Verwertung des Werkes geschützt.

Urheber kann grundsätzlich jede natürliche Person sein, wobei weder Volljährigkeit noch Geschäftsfähigkeit erforderlich sind (somit können auch Kleinkinder und Menschen mit einer geistigen Behinderung Urheber eines Werkes sein).

Haben mehrere Personen ein Werk geschaffen, bei dem sich die einzelnen Beiträge nicht voneinander trennen lassen, werden sie alle Miturheber des Werkes gem. § 8 Abs. 1 UrhG. Diese können nur gesamthänderisch das Werk veröffentlichen und verwerten.

II. Das Werk, §§ 1, 2 UrhG

Der Werkbegriff ist zentral im Urheberrecht. Mit ihm steht und fällt der Schutz eines Fotos, eines Liedes etc.

Grundsätzlich sind gem. § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Konkretisiert wird dies in § 2 Abs. 1 UrhG, wo die einzelnen Werkarten beispielhaft und in nicht abschließender Form aufgezählt werden. Die eigentliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Werkes i.S.d. UrhG ist jedoch, dass es gem. § 2 Abs. 2 UrhG eine „persönliche geistige Schöpfung“ darstellt, d.h. eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist.

Ob ein Werk i.S.d. UrhG egeben ist, wird allgemein anhand von drei Merkmalen festgestellt:

  • geistig-gedanklicher Inhalt: Es darf keine rein technische bzw. handwerkliche Leistung sein; das Werk muss auf einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit beruhen.
  • sinnlich-wahrnehmbare Formgestaltung: Die Sache muss quasi „den Kopf des Schöpfers verlassen“ haben. z.B. Blatt Papier, CD, Film, aber auch aufgeführtes Schauspiel oder Choreographie, gesungenes Lied; nicht geschützt sind also bloße Gedanken und Ideen.
  • Individualität (Gestaltungs- bzw. Schöpfungshöhe): Das Werk muss zunächst durch einen Menschen geschaffen worden sein, nicht durch eine Maschine oder ein Tier. Außerdem muss das Werk die Persönlichkeit des Schöpfers zum Ausdruck bringen. So sind z.B. Zufallsprodukte oder gefundene Objekte, Tatsachen und Lehren, Alltagsmitteilungen nicht erfasst. Wohl aber z.B. Lehrbücher (durch individuelle Zusammenstellung der Informationen). Kurzum: es kommt auf die Originalität und Individualität eines Werkes an!

III. Abgrenzungen

Der Begriff des „Werkes“ darf nicht gleichgesetzt werden mit dem des „Werkstücks“. Ein Werk kann wie oben ausgeführt auch etwas Unverkörpertes (Bsp. Lied) sein, währenddessen ein Werkstück eine Sache i.S.d. § 90 BGB darstellt und verkörpert ist (Bsp. DVD, Buch etc.). Auf die Verkörperung eines Werkes kommt es im Urheberrechtsomit nicht an. Schreibt man beispielsweise auf ein gestohlenes Blatt Papier ein Gedicht, was die Schöpfungshöhe erreicht, so erlangt man trotzdem die Urheberrechte an dem Gedicht.

Merke: Das Urheberrecht ist damit kein Sachenrecht, sondern Immaterialgüterrecht, d.h. geschützt ist ein immaterielles Gut und keine Sache nach § 90 BGB.

Innerhalb des Immaterialgüterrechts ist zu unterscheiden zwischen Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz, welcher den geistig Schaffenden auf gewerblicher Ebene schützt und das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- und Wettbewerbsrecht einschließt.

Immaterialgüterrechte sind Ausschließlichkeitsrechte bzw. absolute Rechte, d.h. sie ordnen Güter einem Rechteinhaber ausschließlich zu.

RechtGegenstandGesetzlicher Schutz
EigentumSache§§ 823, 985, 1004 BGB
UrheberrechtWerk§§ 97 ff. UrhG
MarkeKennzeichen§ 14 MarkenG
PatentErfindung§§ 9, 139 PatG

IV. Rechte des Urhebers, §§ 12 ff. UrhG

In Abgrenzung zum Marken- Design- oder Patentrecht entsteht ein Werk durch Realakt und nicht durch Rechtsakt.

Wie schon erwähnt, schützt das UrhG das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12-14 UrhG) und die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG).

1. Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst folgende Rechte:

  • Veröffentlichungsrecht § 12 UrhG
  • Recht auf Anerkennung der Urheberschaft § 13 UrhG
  • Recht, Entstellungen des Werkes zu verbieten § 14 UrhG
  • Recht, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes zu verbieten § 23 UrhG
  • Recht auf Zugänglichmachung gegenüber dem Besitzer des Originals oder eines Vervielfältungsstücks

2. Körperliche/unkörperliche Verwertungsrechte

Die Vewertungsrechte werden in Verwertungsrechte körperlicher und unkörperlicher Natur aufgeteilt gem. §§ 15 Abs. 1, 2 UrhG.

Körperliche Verwertungsrechte:

  • Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG
  • Verbreitungsrecht § 17 UrhG
  • Ausstellungsrecht § 18 UrhG

Unkörperliche Verwertungsrechte:

  • Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19 UrhG
  • Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 19a UrhG
  • Senderecht § 20 UrhG
  • Recht der Wiedergabe durch Ton- und Bildträger § 21 UrhG
  • Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher öffentlicher Zugänglichmachung § 22 UrhG

3. Nutzungsrechte

Das Urheberrecht selbst ist gem. § 29 Abs. 1 UrhG grundsätzlich unübertragbar und verbleibt immer beim Urheber. Er kann Dritten jedoch gem. § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG Nutzungsrechte am Werk einräumen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG.

Das einfache Nutzungsrecht, auch Lizenz genannt, berechtigt den Inhaber, das Werk auf eine vom Urheber festgelegte Art zu nutzen. Neben ihm sind gem. § 31 Abs. 2 UrhG auch der Urheber selbst und ggf. andere Nutzungsrechtsinhaber zur Nutzung berechtigt.

Im Gegensatz dazu sind bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht alle anderen, ggf. einschließlich des Urhebers selbst, von der Nutzung ausgeschlossen gem. § 31 Abs. 3 S. 1 UrhG. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann außerdem selbst einfache Nutzungsrechte vergeben.

Nutzungsrechte werden übertragen durch Vertrag mit dem Urheber bzw. einer Verwertungsgesellschaft, die ihrerseits einen Vertrag mit dem Urheber geschlossen hat (Bsp: GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Media usw.).

Als Ausgestaltung des Beteiligungsgrundsatzes in § 11 S. 2 UrhG hat der Urheber unabhängig von seinen vertraglichen Vereinbarungen gem. § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Es kann auch durchaus sein, dass eine Vergütung zwar vertraglich vereinbart wurde, diese jedoch nicht „angemessen“ ist. In diesem Fall kann der Urheber gem. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG vom Vertragspartner Einwilligung in die Änderung des Vertrages, durch die eine angemessene Vergütung gewährt wird, verlangen.

V. Leistungsschutzrechte, §§ 70 ff. UrhG

Neben dem urheberrechtlichen Schutz existieren auch die verwandten Schutzrechte, welche die Leistungen derjenigen schützen, die an der Interpretation, Vorführung, Aufführung, Verbreitung oder Sendung von Werken maßgeblich beteiligt sind. Diese Werke sind mangels persönlicher geistiger Schöpfung nicht nach § 2 Abs. 2 UrhG schutzfähig, aber ebenfalls schutzwürdig. Die Leistungsschutzrechte sind jedoch sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch ihrer Dauer schwächer als das Urheberrecht.

Die wichtigsten Leistungsschutzrechte gelten für:

  • Lichtbildner (Fotografen) § 72 UrhG
  • Ausübende Künstler §§ 73 ff. UrhG
  • Tonträgerhersteller §§ 85 f. UrhG
  • Filmhersteller §§ 88 ff., 94 UrhG
  • Datenbankhersteller §§ 87a ff. UrhG
  • Sendeunternehmen § 87 UrhG

VI. Durchsetzung der Rechte, §§ 97 ff. UrhG

Um seine rechtlichen Interessen durchzusetzen, kann der Urheber die in den §§ 97 ff. UrhG bestimmten Ansprüche geltend machen.

Dies sind:

  • Beseitigung und Unterlassung (bei Wiederholungsgefahr), § 97 Abs. 1 UrhG
  • Schadensersatz, § 97 Abs. 2 UrhG
  • Entschädigung, wenn kein Verschulden des Verletzters, § 100 UrhG
  • Vernichtung der rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, § 98 Abs. 1 UrhG
  • Rückruf oder endgültiges Entfernen der o.g. Stücke, § 98 Abs. 2 UrhG
  • Überlassung der o.g. Stücke, § 98 Abs. 3 UrhG
  • Auskunftsanspruch, § 101 UrhG

Die zivilrechtlichen Ansprüche werden ergänzt durch die strafrechtlichen Normen der §§ 106 ff. UrhG.

VII. Dauer des Urheberrechts, §§ 64 ff. UrhG

Der Urheberschutz beginnt mit der Entstehung des Werkes, d.h. der sinnlichen Wahrnehmbarkeit (Achtung: nicht erst mit der Verkörperung!).

Er endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gem. § 64 UrhG, bei mehreren Urhebern 70 Jahre nach dem Tod des am längsten lebenden Miturhebers gem. § 65 Abs. 1 UrhG. Das Urheberrecht ist außerdem vererblich gem. § 28 Abs. 1 UrhG.

Ist kein Urheber bekannt, weil das Werk unter einem Pseudonym bzw. anonymisiert geschaffen bzw. veröffentlicht wurde, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung gem. § 66 Abs. 1 UrhG, oder wenn diese niemals stattgefunden hat, 70 Jahre nach Schaffung gem. § 66 Abs. 2 UrhG.

Nach Ablauf der Frist wird das Werk gemeinfrei, d.h. jedermann kann es vervielfältigen, verbreiten, aufführen usw. ohne dafür eine Zustimmung einholen zu müssen oder eine Vergütung zu zahlen. Das Werk kann dann auch bearbeitet oder gar ganz entstellt werden.

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Comenius-Award 2019

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.