I. Der Urheber, § 7 UrhG
Während das KunstUrhG den auf einem Bildnis Abgebildeten schützt, ist Zweck des UrhG der Schutz des Schöpfers – des Urhebers gem, § 7 UrhG.
Der Urheber soll in zweifacher Hinsicht geschützt werden – zum einen vor der Entstellung seines Werkes, was einen Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG darstellt und Urheberpersönlichkeitsrecht genannt wird. Zum anderen werden die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers an der Verwertung des Werkes geschützt.
Urheber kann grundsätzlich jede natürliche Person sein, wobei weder Volljährigkeit noch Geschäftsfähigkeit erforderlich sind (somit können auch Kleinkinder und Menschen mit einer geistigen Behinderung Urheber eines Werkes sein).
Haben mehrere Personen ein Werk geschaffen, bei dem sich die einzelnen Beiträge nicht voneinander trennen lassen, werden sie alle Miturheber des Werkes gem. § 8 Abs. 1 UrhG. Diese können nur gesamthänderisch das Werk veröffentlichen und verwerten.
II. Das Werk, §§ 1, 2 UrhG
Der Werkbegriff ist zentral im Urheberrecht. Mit ihm steht und fällt der Schutz eines Fotos, eines Liedes etc.
Grundsätzlich sind gem. § 1 UrhG Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst geschützt. Konkretisiert wird dies in § 2 Abs. 1 UrhG, wo die einzelnen Werkarten beispielhaft und in nicht abschließender Form aufgezählt werden. Die eigentliche Voraussetzung für das Vorliegen eines Werkes i.S.d. UrhG ist jedoch, dass es gem. § 2 Abs. 2 UrhG eine „persönliche geistige Schöpfung“ darstellt, d.h. eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist.
Ob ein Werk i.S.d. UrhG egeben ist, wird allgemein anhand von drei Merkmalen festgestellt:
- geistig-gedanklicher Inhalt: Es darf keine rein technische bzw. handwerkliche Leistung sein; das Werk muss auf einer menschlich-gestalterischen Tätigkeit beruhen.
- sinnlich-wahrnehmbare Formgestaltung: Die Sache muss quasi „den Kopf des Schöpfers verlassen“ haben. z.B. Blatt Papier, CD, Film, aber auch aufgeführtes Schauspiel oder Choreographie, gesungenes Lied; nicht geschützt sind also bloße Gedanken und Ideen.
- Individualität (Gestaltungs- bzw. Schöpfungshöhe): Das Werk muss zunächst durch einen Menschen geschaffen worden sein, nicht durch eine Maschine oder ein Tier. Außerdem muss das Werk die Persönlichkeit des Schöpfers zum Ausdruck bringen. So sind z.B. Zufallsprodukte oder gefundene Objekte, Tatsachen und Lehren, Alltagsmitteilungen nicht erfasst. Wohl aber z.B. Lehrbücher (durch individuelle Zusammenstellung der Informationen). Kurzum: es kommt auf die Originalität und Individualität eines Werkes an!
III. Abgrenzungen
Der Begriff des „Werkes“ darf nicht gleichgesetzt werden mit dem des „Werkstücks“. Ein Werk kann wie oben ausgeführt auch etwas Unverkörpertes (Bsp. Lied) sein, währenddessen ein Werkstück eine Sache i.S.d. § 90 BGB darstellt und verkörpert ist (Bsp. DVD, Buch etc.). Auf die Verkörperung eines Werkes kommt es im Urheberrechtsomit nicht an. Schreibt man beispielsweise auf ein gestohlenes Blatt Papier ein Gedicht, was die Schöpfungshöhe erreicht, so erlangt man trotzdem die Urheberrechte an dem Gedicht.
Merke: Das Urheberrecht ist damit kein Sachenrecht, sondern Immaterialgüterrecht, d.h. geschützt ist ein immaterielles Gut und keine Sache nach § 90 BGB.
Innerhalb des Immaterialgüterrechts ist zu unterscheiden zwischen Urheberrecht und dem gewerblichen Rechtsschutz, welcher den geistig Schaffenden auf gewerblicher Ebene schützt und das Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster-, Marken- und Wettbewerbsrecht einschließt.
Immaterialgüterrechte sind Ausschließlichkeitsrechte bzw. absolute Rechte, d.h. sie ordnen Güter einem Rechteinhaber ausschließlich zu.
Recht | Gegenstand | Gesetzlicher Schutz |
Eigentum | Sache | §§ 823, 985, 1004 BGB |
Urheberrecht | Werk | §§ 97 ff. UrhG |
Marke | Kennzeichen | § 14 MarkenG |
Patent | Erfindung | §§ 9, 139 PatG |
IV. Rechte des Urhebers, §§ 12 ff. UrhG
In Abgrenzung zum Marken- Design- oder Patentrecht entsteht ein Werk durch Realakt und nicht durch Rechtsakt.
Wie schon erwähnt, schützt das UrhG das Urheberpersönlichkeitsrecht (§§ 12-14 UrhG) und die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG).
1. Urheberpersönlichkeitsrecht
Das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst folgende Rechte:
- Veröffentlichungsrecht § 12 UrhG
- Recht auf Anerkennung der Urheberschaft § 13 UrhG
- Recht, Entstellungen des Werkes zu verbieten § 14 UrhG
- Recht, Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes zu verbieten § 23 UrhG
- Recht auf Zugänglichmachung gegenüber dem Besitzer des Originals oder eines Vervielfältungsstücks
2. Körperliche/unkörperliche Verwertungsrechte
Die Vewertungsrechte werden in Verwertungsrechte körperlicher und unkörperlicher Natur aufgeteilt gem. §§ 15 Abs. 1, 2 UrhG.
Körperliche Verwertungsrechte:
- Vervielfältigungsrecht § 16 UrhG
- Verbreitungsrecht § 17 UrhG
- Ausstellungsrecht § 18 UrhG
Unkörperliche Verwertungsrechte:
- Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht § 19 UrhG
- Recht der öffentlichen Zugänglichmachung § 19a UrhG
- Senderecht § 20 UrhG
- Recht der Wiedergabe durch Ton- und Bildträger § 21 UrhG
- Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher öffentlicher Zugänglichmachung § 22 UrhG
3. Nutzungsrechte
Das Urheberrecht selbst ist gem. § 29 Abs. 1 UrhG grundsätzlich unübertragbar und verbleibt immer beim Urheber. Er kann Dritten jedoch gem. § 31 Abs. 1 S. 1 UrhG Nutzungsrechte am Werk einräumen. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten gem. § 31 Abs. 1 S. 2 UrhG.
Das einfache Nutzungsrecht, auch Lizenz genannt, berechtigt den Inhaber, das Werk auf eine vom Urheber festgelegte Art zu nutzen. Neben ihm sind gem. § 31 Abs. 2 UrhG auch der Urheber selbst und ggf. andere Nutzungsrechtsinhaber zur Nutzung berechtigt.
Im Gegensatz dazu sind bei einem ausschließlichen Nutzungsrecht alle anderen, ggf. einschließlich des Urhebers selbst, von der Nutzung ausgeschlossen gem. § 31 Abs. 3 S. 1 UrhG. Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts kann außerdem selbst einfache Nutzungsrechte vergeben.
Nutzungsrechte werden übertragen durch Vertrag mit dem Urheber bzw. einer Verwertungsgesellschaft, die ihrerseits einen Vertrag mit dem Urheber geschlossen hat (Bsp: GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst, VG Media usw.).
Als Ausgestaltung des Beteiligungsgrundsatzes in § 11 S. 2 UrhG hat der Urheber unabhängig von seinen vertraglichen Vereinbarungen gem. § 32 Abs. 1 S. 2 UrhG Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Es kann auch durchaus sein, dass eine Vergütung zwar vertraglich vereinbart wurde, diese jedoch nicht „angemessen“ ist. In diesem Fall kann der Urheber gem. § 32 Abs. 1 S. 3 UrhG vom Vertragspartner Einwilligung in die Änderung des Vertrages, durch die eine angemessene Vergütung gewährt wird, verlangen.
V. Leistungsschutzrechte, §§ 70 ff. UrhG
Neben dem urheberrechtlichen Schutz existieren auch die verwandten Schutzrechte, welche die Leistungen derjenigen schützen, die an der Interpretation, Vorführung, Aufführung, Verbreitung oder Sendung von Werken maßgeblich beteiligt sind. Diese Werke sind mangels persönlicher geistiger Schöpfung nicht nach § 2 Abs. 2 UrhG schutzfähig, aber ebenfalls schutzwürdig. Die Leistungsschutzrechte sind jedoch sowohl hinsichtlich ihres Umfangs als auch ihrer Dauer schwächer als das Urheberrecht.
Die wichtigsten Leistungsschutzrechte gelten für:
- Lichtbildner (Fotografen) § 72 UrhG
- Ausübende Künstler §§ 73 ff. UrhG
- Tonträgerhersteller §§ 85 f. UrhG
- Filmhersteller §§ 88 ff., 94 UrhG
- Datenbankhersteller §§ 87a ff. UrhG
- Sendeunternehmen § 87 UrhG
VI. Durchsetzung der Rechte, §§ 97 ff. UrhG
Um seine rechtlichen Interessen durchzusetzen, kann der Urheber die in den §§ 97 ff. UrhG bestimmten Ansprüche geltend machen.
Dies sind:
- Beseitigung und Unterlassung (bei Wiederholungsgefahr), § 97 Abs. 1 UrhG
- Schadensersatz, § 97 Abs. 2 UrhG
- Entschädigung, wenn kein Verschulden des Verletzters, § 100 UrhG
- Vernichtung der rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke, § 98 Abs. 1 UrhG
- Rückruf oder endgültiges Entfernen der o.g. Stücke, § 98 Abs. 2 UrhG
- Überlassung der o.g. Stücke, § 98 Abs. 3 UrhG
- Auskunftsanspruch, § 101 UrhG
Die zivilrechtlichen Ansprüche werden ergänzt durch die strafrechtlichen Normen der §§ 106 ff. UrhG.
VII. Dauer des Urheberrechts, §§ 64 ff. UrhG
Der Urheberschutz beginnt mit der Entstehung des Werkes, d.h. der sinnlichen Wahrnehmbarkeit (Achtung: nicht erst mit der Verkörperung!).
Er endet 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers gem. § 64 UrhG, bei mehreren Urhebern 70 Jahre nach dem Tod des am längsten lebenden Miturhebers gem. § 65 Abs. 1 UrhG. Das Urheberrecht ist außerdem vererblich gem. § 28 Abs. 1 UrhG.
Ist kein Urheber bekannt, weil das Werk unter einem Pseudonym bzw. anonymisiert geschaffen bzw. veröffentlicht wurde, erlischt das Urheberrecht 70 Jahre nach der Veröffentlichung gem. § 66 Abs. 1 UrhG, oder wenn diese niemals stattgefunden hat, 70 Jahre nach Schaffung gem. § 66 Abs. 2 UrhG.
Nach Ablauf der Frist wird das Werk gemeinfrei, d.h. jedermann kann es vervielfältigen, verbreiten, aufführen usw. ohne dafür eine Zustimmung einholen zu müssen oder eine Vergütung zu zahlen. Das Werk kann dann auch bearbeitet oder gar ganz entstellt werden.