I. Allgemeines
§ 607 Abs. 1 S. 1 BGB statuiert:
Durch den Sachdarlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte vertretbare Sache zu überlassen.
Der Norm folgend hat das Sachdarlehen die Überlassung einer vertretbaren Sache zum Inhalt. Vertretbare Sachen i.S.d. § 91 BGB sind bewegliche Sachen, die im Rechtsverkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht bestimmt werden.
Der Grund für diese Begrenzung ist, dass nicht vertretbare Sachen unmöglich in gleicher Art, Güte und Menge zurückgegeben werden können. Benzin ist mit anderem Benzin ersetzbar, ein originaler Van Gogh hingegen ist mit nichts Vergleichbaren zu ersetzen.
Grundstücke stellen generell keine Sache i.S.d. § 607 ff. BGB dar.
Der Sachdarlehensvertrag kann entgeltlich, oder auch unentgeltlich abgeschlossen werden. Seit der Schuldrechtsreform geht das Gesetz grundsätzlich von der Entgeltlichkeit aus, was im wirtschaftlichen Rahmen auch der Realität entspricht.
II. Abgrenzung zu anderen Vertragstypen
Das Sachdarlehen weist Ähnlichkeiten zu verschiedenen anderen Vertragstypen auf. In der Klausur muss daher genau abgegrenzt werden!
1. Miet- bzw. Leihvertrag
Der zentrale Unterschied zwischen dem Sachdarlehen und der Miete bzw. Leihe ist, dass der Mieter bzw. Entleiher nach Vertragsende genau die Sache zurückgeben muss, die er anfangs erhalten hat.
Das Sachdarlehen hingegen bindet den Darlehensnehmer nicht zur Rückerstattung der ausgehändigten Sachen, sondern nur zur Kompensation von Sachen gleicher Art, Güte und Menge.
2. Gelddarlehensvertrag
Beim Gelddarlehen gem. § 488 BGB wird dem Darlehensnehmer eine bestimmte Geldsumme überlassen, die er zu einem vereinbarten Zeitpunkt zurückerstatten muss.
III. Zustandekommen des Sachdarlehensvertrages
Mit der Neufassung des § 607 Abs. 1 BGB hat der Gesetzgeber bei dem Sachdarlehen begründet, dass es sich um einen Konsensualvertrag handelt. Der Vertrag kommt also nach den allgemeinen Grundsätzen aus §§ 145 ff. BGB durch Einigung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer zustande.
IV. Pflichten aus dem Sachdarlehensvertrag
1. Pflichten des Darlehensgebers
Gemäß § 607 Abs. 1 S. 1 BGB verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer eine vereinbarte Sache zu überlassen. Die Überlassung erfolgt durch die Übergabe und Übereignung der Sache nach den sachenrechtlichen Grundsätzen, welches einen bedeutungsvollen Unterschied zu den anderen Überlassungsverträgen darstellt.
Merke: Bei allen anderen Überlassungsverträgen verbleibt das Eigentum bei dem Überlassenden.
2. Pflichten des Darlehensnehmers
Im Sinne des § 607 Abs. 1 S. 2 BGB ist der Darlehensnehmer ferner nach Zeitablauf verpflichtet, eine Sache gleicher Art, Güte und Menge zurückzugeben. Wurde ferner die Zahlung eines Entgeltes vereinbart, so erfolgt daraus die Pflicht des Darlehensnehmers zum vereinbarten Zeitpunkt die Zahlung auszuführen.
Im Falle, dass über das Zeitmaß der Zahlung keine Abmachung getroffen wurde, hat der Darlehensnehmer die Entlohnung nach § 609 BGB spätestens bei der Rückerstattung des überlassenen Objektes zu begleichen.
3. Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung
Erfolgt eine verzögerte Übergabe an den Darlehensnehmer, eine Abweichung der geschuldeten Rückgabe oder wird das geschuldete Entgelt nicht rechtzeitig beglichen, so werden die Bestimmungen über die Verzögerung der Leistung angewandt. Infolgedessen kommt ein Schadensersatzanspruch nach §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB in Betracht.
Entsprang dem Darlehen ein Entgelt, ist der Darlehnsnehmer i.S.d. § 323 BGB berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Kommt der Darlehensnehmer mit der Zahlung des Entgeltes dagegen in Verzug, kann der Darlehensgeber den Vertrag lediglich i.S.d. § 314 BGB kündigen. Befinden sich an dem erstatteten Objekt Mängel, sind die §§ 434 ff. BGB nach überwiegender Ansicht analog anwendbar.
V. Fälligkeit des Darlehens
Die Rückerstattung des Darlehens erfolgt grundsätzlich nach Parteivereinbarung. Wurden keinerlei Abreden getroffen, bestimmt sich diese Fälligkeit durch die Kündigung des Darlehensgebers oder des Darlehensnehmers i.S.d. § 608 Abs. 1 BGB. Eine Kündigung kann stets ausgeübt werden, § 608 Abs. 2 BGB.