I. Hintergrund
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand ist ein gesetzlich nicht geregelter Entschuldigungsgrund für wenige, sehr spezielle Ausnahmefälle. Es handelt sich dabei um Situationen, in denen der Täter ausnahmsweise nicht bestraft werden soll, obwohl ein rechtfertigender Notstand nach § 34 StGB ausgeschlossen und auch § 35 StGB nicht anwendbar ist.
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand erfasst Konstellationen, in denen der Täter durch sein Handeln vorsätzlich und rechtswidrig Leben nimmt, um eine weitaus höhere Zahl von Leben zu retten. Hierbei muss es sich um Extremsituationen handeln, etwa die Rettung einer Vielzahl von Menschen auf Kosten eines Einzelnen oder einer kleinen Gruppe.
Da es sich bei dem übergesetzlichen Notstand um einen absoluten Ausnahmefall handelt, ist sein Anwendungsgebiet sehr eng. Auf gar keinen Fall darf er vorschnell bejaht werden. Zunächst müssen alle anderen Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe ausgeschlossen werden!
II. Systematik der Notstände
Um den übergesetzlichen entschuldigenden Notstand besser zu verstehen, sollte man sich die Systematik und Probleme der Notstände vergegenwärtigen:
1. Der rechtfertigende Notstand, § 34 StGB
Der Notstand gem. § 34 StGB lässt als Rechtfertigungsgrund die Rechtswidrigkeit entfallen. Notstandsfähig sind sämtliche Individualrechtsgüter. Im Rahmen der Interessenabwägung scheitert der Notstand nach herrschender Ansicht jedoch bei der Rechtfertigung von Tötungen, weil das oberste Rechtsgut Leben der qualitativen und quantitativen Abwägung entzogen ist. Leben ist niemals gegen anderes Leben abwägbar!
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2. Der entschuldigende Notstand, § 35 StGB
Der entschuldigende Notstand gem. § 35 StGB lässt als Entschuldigungsgrund die Schuld entfallen. Im Vergleich zu § 34 StGB sind die Anforderungen an die Notstandslage höher: Notstandsfähige Rechtsgüter sind Leib, Leben, Freiheit (abschließende Aufzählung) und der Personenkreis beschränkt sich auf den Täter selbst oder Angehörige bzw. nahestehende Personen. Gefordert ist also ein besonders wichtiges Rechtsgut und eine besonders wichtige Person. Im Gegenzug findet jedoch keine Güterabwägung mehr statt – es darf also sogar Leben gegen Leben gestellt werden. § 35 StGB ist damit eine Art Auffangbecken für den Fall, dass § 34 StGB an der Güterabwägung scheitert, der Täter sich jedoch in einer besonderen psychischen Ausnahmesituation befindet. Dafür lässt § 35 StGB aber auch nur die Schuld entfallen, d.h. die Tat bleibt vorsätzlich und rechtswidrig, der Täter wird bloß deshalb nicht bestraft, weil man ihm keinen persönlichen Vorwurf machen kann.
Tipp: Schau dir zur Wiederholung unseren Beitrag zu § 35 StGB an!
3. Der übergesetzliche entschuldigende Notstand
Der übergesetzliche entschuldigende Notstand lässt als ungeschriebener Entschuldigungsgrund ebenfalls die Schuld entfallen. Er kann nur eingreifen, wenn § 34 StGB wegen der Güterabwägung nicht vorliegt und § 35 StGB nicht eingreift, weil die geretteten Personen nicht nahestehende Personen bzw. Angehörige sind und er selbst nicht betroffen ist. Insofern ist der übergesetzliche entschuldigende Notstand die letzte rechtliche Rettung in Ausnahmesituationen. Dementsprechend hoch sind die Anforderungen: Leben ist das einzige geschützte Rechtsgut und die konkrete Tat muss in der speziellen Situation das einzig mögliche Mittel sein, die Rechtsgutverletzung zu verhindern. Der übergesetzliche Notstand ist immer ultima ratio!
Deshalb kommt er auch nur in ganz bestimmten Fallgruppen zum Tragen.
III. Fallgruppen
1. Gefahrengemeinschaft
Alle Beteiligten sind in einer verhängnisvollen Gefahrenlage, die der Täter nur zur Rettung einer größeren Anzahl Betroffener verändert.
Beispiel 1: Angeklagte Euthanasie-Ärzte im Dritten Reich hatten 10 Geisteskranke in die Gaskammer geschickt, um 90 Geisteskranke zu retten [nach BGH NJW 1953, 513].
Beispiel 2: Terroristen haben in Frankfurt ein Passagierflugzeug mit 300 Passagieren entführt. Sie wollen es in der Innenstadt Berlins abstürzen lassen, wodurch 5.000 Menschen sterben würden. Pilot P der Bundeswehr schießt das Flugzeug ab. Alle Flugzeuginsassen sterben.
Die Gefahrengemeinschaft ist der klassische, unstreitige Fall des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands. Kennzeichnend ist, dass sich die Personen in einer gemeinsamen Gefahr befinden und zumindest ein Teil der in Gefahr schwebenden Personen durch die Handlung des Täters „geopfert“ werden, um den anderen Teil zu retten, da sonst alle Personen verloren sind.
2. Kleineres Übel
Der Täter bringt mit seinem Handeln Unschuldige erstmals in Gefahr.
Beispiel: Ein Güterzug droht auf einen voll besetzten Personenzug aufzufahren. Weichensteller W stellt eine Weiche um, so daß der Güterzug zwei zuvor ungefährdete Streckenarbeiter tötet, aber etliche Insassen des Personenzuges rettet [nach Welzel, ZStW 63 (1951), 47, 51].
Im Gegenteil zur Fallgruppe der Gefahrengemeinschaft werden hier Unbeteiligte, die ohne das Handeln des Täters niemals mit der Gefahr in Berührung gekommen wären, aufgeopfert. Hier ist streitig ob der übergesetzliche entschuldigende Notstand zugelassen werden kann:
- Eine Ansicht lehnt dies ab: Der Weichensteller gefährdet Menschen, für die zuvor überhaupt keine Gefahr bestanden hat. Wenn Menschen zur Rettung anderer eingesetzt werden, gibt es also keinen Grund zur Entschuldigung („niemand hat das Recht, Gott zu spielen“). Meistens würde dann jedoch ein Verbotsirrtum gem. § 17 StGB bejaht werden können, weil eine Unvermeidbarkeit des Irrtums aufgrund der kurzen Entscheidungsmöglichkeit des Weichenstellers angenommen werden kann und es in solchen Fällen nicht sinnvoll erscheint, einen generalpräventiven Strafzweck zu verfolgen – die kriminelle Energie des Weichenstellers hält sich hier sicher in Maßen.
- Die Gegenansicht (wohl h.M.) bejaht hier den übergesetzlichen entschuldigenden Notstand und begründet dies vor allem mit der ausweglosen Lage des Weichenstellers. Außerdem gelte das Argument, man dürfe nicht das Schicksal manipulieren und in fremde, unbeteiligte Leben eingreifen, für Fälle der Gefahrengemeinschaft ebenso. Identisch ist auch der entschuldigende besondere Motivationsdruck, unter dem der Täter handelt.
Innerhalb dieser Ansicht verlangt der überwiegende Teil, dass der Täter auch wirklich das bei einer ethischen Gesamtbetrachtung „kleinere Übel“ wie im Fallbeispiel oben gewählt hat, also eine größere Zahl an Leben gerettet als geopfert werden. Wegen des Ausnahmecharakters dieses Entschuldigungsgrundes wird man im Ergebnis diese Übelverringerung wohl auch verlangen müssen und sich nicht schon mit einer Gleichwertigkeit begnügen oder ganz auf eine Verringerung verzichten können.
IV. Vorgehen in der Prüfung
In der Klausur ist der Ablauf in der Regel wie folgt:
Objektiver und Subjektiver Tatbestand sind unproblematisch gegeben.
Innerhalb der Rechtswidrigkeit sind mögliche Rechtfertigungsgründe anzuprüfen und abzulehnen:
- § 32 StGB scheitert daran, dass kein gegenwärtiger Angriff vorliegt.
- Der Notstand gem. § 34 StGB scheitert, weil eine Güterabwegung von Leben gegen Leben aufgrund des absoluten Höchstwerts des menschlichen Lebens nicht in Frage kommt.
- Eine rechtfertigende Pflichtenkollision scheidet aus, weil nicht zwei gleichrangige Handlungspflichten, sondern eine Handlungs- und Unterlassungspflicht aufeinandertreffen.
Im Rahmen der Schuld ist der entschuldigende Notstand gem. § 35 StGB anzuprüfen und abzulehnen, weil die geretteten Personen nicht zu dem in § 35 StGB genannten Personenkreis gehören.
Erst jetzt ist der übergesetzliche entschuldigende Notstand anzusprechen und durchzuprüfen.
Dabei gilt kein einheitliches Prüfungsschema, es sind also grundsätzlich verschiedene Prüfungswege vertretbar. Es macht jedoch Sinn, sich am Aufbau der Notstandsparagraphen § 34 StGB und § 35 StGB zu orienteren und gesondert auf die Ausnahmesituation, die Motivationslage und den seelischen Druck einzugehen:
1. Notstandslage
Es muss eine gegenwärtige Lebensgefahr bestehen.
a) Leben ist das einzige allgemein anerkannte notstandsfähige Rechtsgut im Rahmen des übergesetzlichen entschuldigenden Notstands.
b) Eine gegenwärtige Gefahr ist ein Zustand, dessen Weiterentwicklung den Eintritt oder die Intensivierung eines Schadens ernstlich befürchten lässt, sofern nicht alsbald Abwehrmaßnahmen ergriffen werden.
2. Notstandshandlung
Die Abwendung der Lebensgefahr durch die Notstandshandlung muss das einzige erforderliche Mittel zur Hilfe sein.
a) Die Gefahrabwendung ist nur noch durch einen Rechtsguteingriff möglich, der weder nach § 34 StGB gerechtfertigt noch nach § 35 StGB entschuldigt ist
b) Erforderlich ist die Notstandshandlung, wenn sie zur Abwendung der Gefahr geeignet ist und zugleich das mildeste unter den zur Verfügung stehenden Mitteln ist
b) Ethische Gesamtbetrachtung: Die konkrete Gefahrabwehrhandlung muss bei ethischer Gesamtbetrachtung das einzige Mittel sein, das im Verhältnis zu dem durch die Tat verhinderten Unheil das wesentlich geringere Übel darstellte.
3. Zumutbarkeit
Die Gefahr darf nach den Kriterien des § 35 I 2 StGB nicht zumutbar gewesen sein.
4. Subjektives Element
Der Täter muss in Kenntnis der Konfliktsituation und mit Gefahrenabwehrwillen handeln.
Tipp: Schau dir zur Vertiefung unser Video zum übergesetzlichen Notstand an!
Quellen
- Schönke, Adolf/Schröder, Horst; Strafgesetzbuch – Kommentar, 30. Auflage 2019; Vorbemerkungen zu den §§ 32 ff., Rn 115-117b.
- Bechtel, Alexander: Der übergesetzliche entschuldigende Notstand, JuS 2021, 401.