Übrigens: kennst du schon Teil 1 und Teil 3 der Serie rund um die examenstypischen Probleme beim Diebstahl gem. § 242 StGB?
I. Problem 1: Gewahrsam bei Bewusstlosen
Die alten Trinkkumpane Zech und Zoch nehmen mal wieder am Abend eine ordentliche Menge Alkohol zu sich, wobei Zech im Lauf des Abends aufgrund der großen Menge Alkohol bewusstlos wird. Zoch sieht die Gelegenheit gekommen, seine Rechnung ohne großen Aufwand zu begleichen und nimmt seinem Kumpel Zech während dessen Bewusstlosigkeit seine Geldbörse weg. Zech erwacht aus seiner Bewusstlosigkeit nicht mehr und verstirbt infolge der starken Alkoholintoxikation.
Kernfrage dieser Fallkonstellation ist, ob der Gewahrsam des Gewahrsamsinhabers bei Eintritt der Bewusstlosigkeit weiter fortbesteht.
Ursprünglich oblag der Gewahrsam an der Geldbörse dem Zech. Dieser besteht grds. auch im Falle des Eintritts einer Bewusstlosigkeit oder während des Schlafes fort. Im Schlaf nimmt der Gewahrsamsinhaber seinen Gewahrsam sozusagen mit in den Schlaf. Ausreichend ist mithin, dass der Herrschaftswille jederzeit ausgeübt werden könnte (sog. potentieller Gewahrsamswille).
Fraglich ist allerdings, ob eine Gewahrsamslosigkeit in den Fällen zu bejahen ist, wenn unumstößlich feststeht, dass der Gewahrsamsinhaber seinen Herrschaftswillen nicht nur mit Eintritt der Bewusstlosigkeit vorübergehend nicht mehr ausüben kann, sondern ob dies durch Eintritt des Todes endgültig bedingt ist.
Dieser Punkt ist in einer Klausur immer streitig zu stellen, sofern ein Bewusstloser aus seiner Bewusstlosigkeit nicht mehr aufwacht, sondern diese direkt in ein Versterben des Gewahrsamsinhabers mündet.
1. Ansicht
Gemäß einer Auffassung führt ein zeitweiliger Gewahrsamsverlust, beispielsweise im Falle der Bewusstlosigkeit, nicht zu einer Aufhebung der tatsächlichen Sachherrschaft über die Sache. Ein solcher Verlust ist lediglich dann nicht mehr umkehrbar, sofern ein durch Krankheit hervorgerufenes Unvermögen, die Sachherrschaft auszuüben (hier die Bewusstlosigkeit) ohne Unterbrechung bis zum Todeseintritt fortdauert.
Dann läge nach dieser Ansicht kein Gewahrsamsbruch i.S.d. § 242 StGB vor und die Unterschlagung gem. § 246 StGB als subsidiärer Tatbestand wäre im Anschluss zu prüfen.
Grund ist, dass mit dem Eintritt der Bewusstlosigkeit der natürliche Sachherrschaftswille völlig entfällt und es aber gerade darauf ankommt, dass die Möglichkeit der Wiedererlangung des Herrschaftswillens besteht. Dies ist bei einem Bewusstlosen, der aus der Bewusstlosigkeit nicht mehr aufwacht und verstirbt gerade nicht gegeben. Somit ist eine Rückschau im Geschehen geboten.
2. Ansicht
Will man einer anderen Ansicht folgen, so besteht auch bei einer Bewusstlosigkeit der Gewahrsam an den Gegenständen des Gewahrsamsinhabers fort, dies unabhängig von der Tatsache, ob dieser aus der Bewusstlosigkeit wieder erwacht oder nicht.
Somit behält ein Bewusstloser seinen Gewahrsam weiter fort, so dass auch ein Gewahrsamsbruch möglich ist.
Dies erscheint auch nur konsequent, wenn man zum Vergleich den während seines Urlaubes abwesenden Wohnungsinhaber heranzieht. Auch dieser verliert seinen Gewahrsam ja gerade nicht mit Antritt des Urlaubes und dem Verlassen seiner Wohnung, vielmehr wirkt dessen Gewahrsam weiter fort im Sinne einer Gewahrsamslockerung.
Da also auch ein Bewusstloser seinen Gewahrsam weiterhin behält, ist eine Rückschau vom Zeitpunkt des Eintritt des Todes zu verneinen. Andernfalls würde sich ein unzulässiger Schwebezustand ergeben, bei dem mit Eintritt des Todes das Gewahrsamsverhältnis dann wieder rückwirkend für die komplette Zeitspanne entfiele. Dies vermag nicht zu überzeugen.
Zudem sind Fragen bzgl. des Gewahrsams immer nach den Gegebenheiten zu beurteilen, die während der Tathandlung vorliegen und eben nicht nach späteren Zeitpunkten.
Folglich muss auch die Frage, ob § 242 StGB oder § 246 StGB einschlägig ist, nach der Zeit der Ausführungshandlung entschieden werden.
Insgesamt vermag also die zweite Meinung, dass auch ein Bewusstloser seinen Gewahrsam weiter fortbehält, zu überzeugenderen Ergebnissen führen und man sollte ihr im Rahmen der Prüfung folgen, auch und gerade, um sich keine Folgeprobleme abzuschneiden.
II. Problem 2: Gewahrsamsverhältnisse
Ein weiterer relevanter Punkt im Rahmen von Klausuren zu § 242 StGB kann sich ergeben bei der Entwendung von Gegenständen in Supermärkten oder anderen Geschäften, d.h. wann begründet der Täter neuen Gewahrsam an den Gegenständen.
Tipp: Schau dir dazu auch unseren Artikel zum Diebstahl im Selbstbedienungsladen an!
Sofern ein Täter im Machtbereich des Ladeninhabers einen Gegenstand an sich bringt, muss man sich fragen, ob er hiermit bereits neuen Gewahrsam begründet und damit die Wegnahme vollendet hat oder ob nicht noch der Gewahrsam des Geschäftsinhabers fortbesteht.
In Fällen dieser Art sollte man grds. mit der sog. Enklaventheorie arbeiten. Der Begriff der „Enklave“ leitet sich aus dem Völkerrecht ab und bezeichnet ein Staatsgebiet, welches von fremdem Staatsgebiet umschlossen ist.
Definition: Neuer Gewahrsam wird immer dann begründet, wenn der Täter oder ein Dritter die tatsächliche Sachherrschaft über die Sache derart ausübt, dass der bisherige Gewahrsamsinhaber über die Sache nicht mehr verfügen kann, ohne die Verfügungsgewalt des neuen Gewahrsamsinhabers zu beseitigen.
Entscheidend sind auch hierbei immer die jeweiligen Einzelfallumstände sowie die Verkehrsanschauung.
Grundsätzlich lassen sich in den Supermarktfällen drei Fallkonstellationen unterscheiden:
1. Kleinere, leicht bewegliche Gegenstände
Bei kleineren, leicht beweglichen Gegenständen reicht zu einer Gewahrsamsneubegründung bereits deren Ergreifen und Festhalten.
2. Größere, aber noch leicht transportable Gegenstände
Bei größeren, aber noch leicht transportablen Gegenständen ist zu differenzieren:
Ein Alleingewahrsam des Täters entsteht immer dann, wenn der Täter die Sache entweder an seinem Körper verbirgt (z.B. unter der Jacke) oder wenn er diese in einem mitgeführten Behältnis verbirgt.
Sofern demgegenüber der Täter die Sache jedoch z.B. in seinem Einkaufswagen versteckt, kann man sagen, dass der Gewahrsam so lange bei dem Ladeninhaber verbleibt, bis der Täter die Kasse passiert hat bzw. die Kassiererin ihn abgefertigt hat.
3. Schwer transportable Gegenstände
Bei schwer transportablen Gegenständen (wie z.B. einem Fernseher) wird neuer Gewahrsam erst mit dem Verlassen der fremden Herrschaftssphäre begründet.
Dabei ist zu beachten, immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen, so dass sich jede schematische Lösung verbietet.
III. Problem 3: Mitgewahrsam
Unter einem Mitgewahrsam ist grds. der Gewahrsam mehrerer Personen zu verstehen, wobei zwischen über- und untergeordnetem Mitgewahrsam sowie gleichrangigem Mitgewahrsam zu unterscheiden ist.
Somit können an einer Sache mehrere Personen zugleich den Gewahrsam besitzen, wobei es keine Rolle spielt, ob ihnen die Gemeinsamkeit bekannt ist.
1. Gleichrangiger Mitgewahrsam
Bei einem gleichrangigen Mitgewahrsam kann jeder Mitgewahrsamsinhaber den Mitgewahrsam des jeweils anderen brechen.
2. Über- und untergeordneter Mitgewahrsam
Hier kann der Gewahrsam nur von unten nach oben gebrochen werden.
Wichtig: Die Frage, ob ein Allein- oder Mitgewahrsam besteht, ist nach den tatsächlichen Herrschaftsverhältnissen unter Zugrundelegung der Anschauungen des täglichen Lebens zu lösen.