I. Historischer Background
Bei fast jedem völkerrechtlichen Verbrechen spielt in irgendeiner Weise das Internationale Militärtribunal von Nürnberg eine entscheidende Rolle in der historischen Entwicklung. Von vielen Rechtslehrern und Historikern wird dieses Tribunal auch als Geburtsstunde des Völkerstrafrechts bezeichnet.
Nicht anders verhält es sich beim Verbrechen der Aggression oder des Angriffskrieges gemäß Art. 8bis IStGHSt. Die erste Erwähnung fand ein solches Verbrechen im Statut des Internationalen Militärgerichtshofs von Nürnberg 1945. Dort wurde allerdings weder die Formulierung „Aggression“, noch „Angriffskrieg“ verwendet, sondern die Vorschrift als „Verbrechen gegen den Frieden“ tituliert.
In der weiteren Entwicklung des Völkerstrafrechts bezeichnete man ein derartig gelagertes Verbrechen dann nach und nach als Verbrechen der Aggression. So wurde später auch im Rom-Statut das Verbrechen der Aggression dem Aufgabenbereich des Internationalen Strafgerichtshofs übertragen.
Bei der Einführung eines solchen Tatbestandes war eine Auseinandersetzung förmlich vorprogrammiert. Alle anderen Tatbestände des Völkerstrafrechts lehnen das Mittel des Krieges als solches nicht ab. Beim Verbrechen der Aggression sollte aber allein schon die Führung eines Krieges unter Strafe gestellt werden. Es sollte also nicht länger um das „Wie“ der Kriegsführung, sondern um das „Ob“ der Kriegsführung gehen.
In diesem Punkt bestand zwischen vielen Staaten Uneinigkeit. Denn historisch betrachtet war der Krieg lange Zeit ein selbstverständliches Mittel der Außenpolitik. Darüber, dass der Krieg allein als Mittel der Politik nicht mehr zulässig sein dürfe, war zwar weitgehend Einigkeit erzielt. Nicht der erste Angreifer, also der „Aggressor“ sein zu dürfen, ging einigen Vertragsparteien dennoch zu weit. Zumal im Einzelfall Schwierigkeiten bestehen dürften, herauszufinden, wer zu Beginn der Auseinandersetzung „angefangen“ hatte.
So war es nicht verwunderlich, dass der Übertragung der Zuständigkeit für Verbrechen der Aggression auf den IStGH keine gesetzliche Regelung eines Tatbestandes folgte. Insbesondere aufgrund größerer Streitigkeiten bei der Definition des Angriffskrieges (also der Frage, wer wann als Aggressor zu gelten hat), sowie der Ausgestaltung der Strafgerichtsbarkeit, musste eine Einigung immer wieder aufgeschoben werden.
So dauerte es letztlich bis zum Jahre 2010, dass eine Einigung zwischen den Staaten erzielt werden konnte. Im Rahmen der Konferenz von Kampala, bei der das Rom-Statut einer Überprüfung unterzogen wurde, konnte man sich auf die Einführung eines entsprechenden Straftatbestandes einigen, dem heutigen Art. 8bis IStGHSt, sowie die Gerichtsbarkeit, die, wie erwartet, dem IStGH zufiel. Auf die Ausübung dieser Gerichtsbarkeit musste der IStGH allerdings noch bis zum 01.01.2017 warten.
II. Der Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a. Aggressionsakt
Definition: Im einfachsten Sinne des Wortes ist hier mit Angriff tatsächlich gemeint, wer zuerst eine möglicherweise vorher schon politisch schwelende Konfliktlage auf eine militärische Ebene hebt.
Zu Beginn eines jeden Verbrechens des Angriffskrieges muss logischerweise ein Angriff, sprich eine Aggression, stehen.
Einfach ausgedrückt, ist tatsächlich derjenige der Aggressor, der den ersten Schuss abgibt.
Wichtig ist hier, dass es sich nicht um die Tat eines Einzelnen, denkbar zum Beispiel bei einem terroristischen Attentat, handelt. Es muss ein kollektiver, also auch staatlich gelenkter, Aggressionsakt vorliegen. Wenn also ein Anschlag eines fremden Staatsbürgers in einem anderen Staat geschieht, mag dieser Anschlag noch nicht eine Aggression im Sinne der Vorschrift darstellen.
Anders kann dies freilich aussehen, wenn der Attentäter staatlich gelenkt worden ist. Aber selbst dann muss es sich um eine Tat im Kontext einer allgemeinen Politik des Aggressorstaates handeln. Bringt also ein Geheimagent in Ausführung seines staatlichen Auftrags eine einzelne Zielperson im Geheimen um, so ist dies nicht unter den Tatbestand der Aggression subsumierbar.
Dass dem Angriff eine gewisse Intensität generell innewohnen muss, wird dadurch deutlich, dass der Normtext auf die UN-Charta verweist und nur solche Akte als Aggressionsakte im Sinne der Norm akzeptiert, die aufgrund ihrer Art, Schwere und ihres Ausmaßes eine manifeste Verletzung der UN-Charta darstellen (sogenannte „Schwellenklausel“).
Hier zeigt sich wiederum, dass das Völkerstrafrecht voll akzessorisch zum sonstigen Völkerrecht ist. Deutlich wird aus dieser Klausel auch die grundsätzlich restriktive Handhabung des Tatbestandes, basierend auf den oben genannten Unstimmigkeiten.
b. Individuelle Aggressionshandlung durch Führungspersonen
Um Staaten vor einer Verantwortlichkeit für Verbrechen zu schützen, die sich ihrer Kontrolle entzogen haben und viel mehr terroristische Akte darstellen, setzt der Tatbestand weiterhin die individuelle Aggressionshandlung durch eine oder mehrere Führungspersonen voraus. Das heißt im Einzelnen, dass dem Angriff eine gewisse Planung und Vorbereitung vorausgegangen sein muss. Nach diesem Plan und durch Organisation muss dann ein Aggressionsakt erst eingeleitet oder durchgeführt worden sein.
Diese Organisation muss durch einen Angehörigen der politischen oder auch militärischen Führungsriege durchgeführt worden sein. Dieser Person muss also eine gewisse Anweisungs- und/oder Kontrollkompetenz zukommen.
2. Subjektiver Tatbestand
Das Verbrechen des Aggressionskrieges erfordert den Vorsatz im Sinne des Art. 30 IStGHSt. Ein sogenannter spezieller „animus aggressionis“, ist mithin nicht erforderlich. Auf der anderen Seite ist aber auch die reine „recklessness“ (im Deutschen vergleichbar mit Fahrlässigkeit) nicht ausreichend um den Vorsatz zu bejahen.