Die Konkurrenzen im Strafrecht, §§ 52, 53 StGB

Die Konkurrenzen im Strafrecht, §§ 52, 53 StGB

Die sogenannten Konkurrenzen im Strafrecht sind ein von Studenten häufig vernachlässigtes Thema, schlicht und einfach weil in strafrechtlichen „Rennfahrer-Klausuren“ zum Schluss oft die Zeit fehlt, um die Konkurrenzen sauber zu prüfen. Das muss nicht so sein, denn einmal verstanden, lassen sich die Konkurrenzen auch in kürzester Zeit noch prüfen. Spätestens für das zweite Staatsexamen sind sie unentbehrlich, um eine gute Klausur in der Zeit schreiben zu können.
Konkurrenzen im Strafrecht
Lecturio Redaktion

·

05.02.2024

·

Inhalt

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I. Allgemeines

Der Begriff der Konkurrenzen wird vom Gesetzgeber selbst so nicht verwendet. Gemeint sind damit die Regelungen zur Tateinheit und Tatmehrheit, §§ 52, 53 StGB.

Ein Blick in den Gesetzeswortlaut der §§ 52, 53 StGB zeigt, dass sich die Frage nur dann stellt, wenn der Täter mehr als einen Straftatbestand verwirklicht hat.

Von Tateinheit (§ 52 StGB) spricht man, wenn durch eine Handlung mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden. Von Tatmehrheit spricht man hingegen, wenn mehrere Taten begangen und dadurch mehrere Straftatbestände verwirklicht wurden, diese Taten jedoch in einem Verfahren zusammenkommen.

In der Konkurrenzenlehre ist im Einzelnen noch immer vieles umstritten, weshalb die genaue systematische Einordnung der Konkurrenzen in diesem Beitrag nicht erfolgt. Für die Examensprüfung ist lediglich folgendes relevant:

Die Konkurrenzen sind in einem eigenen Prüfungspunkt ganz am Ende des strafrechtlichen Gutachtens zu prüfen, unmittelbar vor dem Ergebnis.

II. Schema zur Prüfung der Konkurrenzen

Das Prüfungsschema

  1. Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit
    1. Bei Handlungseinheit: Besteht Gesetzeskonkurrenz?
      1. Wenn ja: Bestrafung wegen dem verbliebenen Delikt
      2. Wenn nein: Tateinheit der begangenen Delikte, § 53 StGB
    2. Bei Handlungsmehrheit: Liegen mitbestrafte Vor- oder Nachtaten vor?
      1. Wenn ja: Bestrafung wegen dem verbliebenen Delikt
      2. Wenn nein: Tatmehrheit der begangenen Delikte, § 53 StGB
  2. Gesamtergebnis

1. Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit

In einem ersten Schritt ist zu fragen, ob Handlungseinheit oder Handlungsmehrheit vorliegt. Die Handlung kann dabei sowohl eine Handlung im natürlichen Sinne, als auch eine im rechtlichen Sinne sein.

Definition: Handlung im natürlichen Sinne ist alles, was naturgemäß als eine Handlungsbewegung verstanden wird, z.B. ausholen mit einem Schläger und anschließen drauf hauen.

Definition: Eine Handlung im rechtlichen Sinne liegt vor, wenn zwar mehrere natürliche Handlungen gegeben sind, diese in rechtlicher Hinsicht aber dennoch als eine Handlung verstanden werden.

Handlung im rechtlichen Sinne
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Dabei sind folgende Ausformungen möglich:

  • Natürliche Handlungseinheit: von natürlicher Handlungseinheit spricht man, wenn ein enger-räumlich-zeitlicher Zusammenhang zwischen mehreren natürlichen Handlungen besteht. Relevant ist dies insbesondere bei Dauerdelikten, z.B. § 239 StGB
  • Tatbestandliche Handlungseinheit: von tatbestandlicher Handlungseinheit spricht man, wenn der Straftatbestand selbst mehrere Handlungen erfordert; darunter fallen also alle mehraktigen Delikte, wie beispielsweise der Raub, § 249 StGB (Wegnahmehandlung und Nötigungshandlung) oder auch Klammerdelikte wie die Freiheitsberaubung, § 239 StGB

Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Handlungseinheit vorliegt, so gelangt man in die Prüfung des § 52 StGB, andernfalls liegt Handlungsmehrheit vor, dann gelangt man in die Prüfung des § 53 StGB.

2. Handlungseinheit: Besteht Gesetzeskonkurrenz

Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Handlungseinheit vorliegt, so ist festzustellen, ob die durch die Handlung verwirklichten Gesetzestatbestände in Gesetzeskonkurrenz zueinander stehen, mit der Folge, dass einige dieser verwirklichten Straftatbestände durch einen anderen verdrängt werden. Es gibt drei Formen der Gesetzeskonkurrenz, die auch unbedingt bekannt sein müssen:

  • Subsidiarität: Von den erfüllten Tatbeständen bestraft einer intensiver als der andere. Der weniger intensive tritt dann subsidiär hinter dem anderen zurück. Dies ist auch in Form der formellen Subsidiarität möglich, dann wird es ausdrücklich im Gesetz angeordnet (Z.B. § 316 StGB)
  • Spezialität: Von den erfüllten Tatbeständen ist einer in einem anderen enthalten, der andere fordert aber darüber hinaus noch mind. Ein weiteres Tatbestandsmerkmal. Dieser Tatbestand bestraft damit die begangene Tat „spezieller“ als der andere. Klassisches Beispiel hierfür sind Qualifikationstatbestände (z.B. § 224 StGB). Diese verdrängen als spezielleres Delikt das Grunddelikt.
  • Konsumtion: Bei der Konsumtion stellen verwirklichte Tatbestände typische Begleittaten eines ebenfalls verwirklichten, anderen Tatbestandes dar. Dieser andere Tatbestand „konsumiert“ die mitverwirklichten Tatbestände.

Bleibt aufgrund der Gesetzeskonkurrenz nur ein Delikt übrig, so ist der Täter nur wegen diesem Delikt zu bestrafen. Bleiben zwei oder mehr Delikte übrig, so stehen diese in Tateinheit gem. § 52 StGB. Die Strafe bestimmt sich nach dem Absorptionsprinzip.

Handlungseinheit
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3. Handlungsmehrheit: Mitbestrafte Vor- oder Nachtat

Kommt man zu dem Ergebnis, dass eine Handlungsmehrheit vorliegt, so ist in einem nächsten Schritt zu prüfen, ob eine dieser Taten eine mitbestrafte Vor- oder Nachtat zu einer andere Tat darstellt.

Mitbestrafte Vortat

Mitbestrafte Vortat
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Mitbestrafte Nachtat

Mitbestrafte Nachtat
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Bei diesen Fällen handelt es sich um Vorbereitungs- oder Sicherungstaten, die vom Unrechtsgehalt der jeweiligen Haupttat abgedeckt werden.

Liegen mitbestrafte Vor- oder Nachtaten vor, so ist nur wegen der Haupttat zu bestrafen. Ist dies nicht der Fall, so stehen die begangenen Taten in Tatmehrheit gem. § 53 StGB. Die Strafe bestimmt sich sodann nach dem Asperationsprinzip, wonach die Straftatbestände eine Gesamtstrafe bilden aber stehen bleiben.

III. Auswirkungen

Das in der Konkurrenzprüfung gefundene Ergebnis hat auch Auswirkung auf das Gesamtergebnis der Gutachtenprüfung. Es sind nur diejenigen Straftatbestände mit in das Ergebnis aufzunehmen, die nach der Konkurrenzprüfung noch übrig geblieben sind.

Danach ist auch sodann die Strafe zu bemessen:

Auswirkungen
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Mehr zu den Konkurrenzen? Dann empfehlen wir diese Videoreihe.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.