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I. Einleitung des Zwischenverfahrens
Das Zwischenverfahren wird eingeleitet durch Einreichung der Anklageschrift (§ 170 Abs. 1 StPO) durch die Staatsanwaltschaft beim zuständigen Gericht. Geregelt ist das Zwischenverfahren in den §§ 199-211 StPO. Der Zweck des Zwischenverfahrens liegt darin, dass das Gericht als unabhängige zweite Instanz noch einmal überprüfen soll, ob tatsächlich hinreichende Verdachtsgründe vorliegen, bevor eine Hauptverhandlung durchgeführt wird. Außerdem können auch im Zwischenverfahren Beweisanträge gestellt oder Einwendungen vorgebracht werden, § 201 StPO.
II. Ablauf und Ereignisse im Zwischenverfahren
Im Zwischenverfahren überprüft das Gericht die Anklageschrift, um schließlich zu entscheiden, ob die Hauptverhandlung zu eröffnen ist bzw. ob noch Änderungen an der Anklage vorzunehmen sind.
Das Zwischenverfahren ist dabei nicht mit dem Hauptverfahren vor Gericht vergleichbar: so ist die Überprüfung im Zwischenverfahren nicht öffentlich. Auch sind z.B. am Schöffengericht die Schöffen im Zwischenverfahren noch nicht beteiligt, sondern erst in der Hauptverhandlung.
Neben der Überprüfung der Anklageschrift hat das Gericht weitere Formalitäten zu beachten:
Zunächst ist die Anklageschrift dem Angeschuldigten zuzuleiten, § 201 Abs. 1 StPO. Dadurch soll der Angeschuldigte die Möglichkeit erhalten, sich zur Anklage zu äußern und ggf. Beweisanträge zu stellen oder Einwendungen vorzubringen.
Stellt der Angeschuldigte Anträge oder bringt er Einwendungen vor, so entscheidet das Gericht darüber durch Beschluss, § 201 Abs. 2 StPO; dieser ist unanfechtbar.
Weiterhin kann das Gericht auch selbst weitere Beweiserhebungen anordnen, wenn es diese zur besseren Aufklärung der Sache und zur Vorbereitung seiner Entscheidung für notwendig hält.
Des Weiteren muss das Gericht überprüfen, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 StPO vorliegt. Ist dies der Fall, so muss das Gericht dem Angeschuldigten nach der Zustellung der Anklageschrift einen Verteidiger bestellen, sofern er sich selbst noch keinen gesucht hat.
III. Abschluss des Zwischenverfahrens
Es gibt drei Möglichkeiten, wie das Zwischenverfahren seinen Abschluss finden kann: durch Eröffnungsbeschluss (§ 203 StPO), durch Ablehnungsbeschluss (§ 204 StPO) oder durch die vorläufige Einstellung des Verfahrens (§ 205 StPO).
Nach § 203 StPO ergeht ein Eröffnungsbeschluss, wenn das Gericht zu dem Ergebnis kommt, dass der Angeschuldigte einer Tat hinreichend verdächtig erscheint. Dabei ist zu beachten, dass das Gericht grundsätzlich nicht an die Anträge der Staatsanwaltschaft gebunden ist, § 206 StPO. Das bedeutet, der Eröffnungsbeschluss kann inhaltlich von der Anklageschrift abweichen. Der Eröffnungsbeschluss ist für den Angeklagten unanfechtbar, § 210 Abs. 1 StPO, er muss sich gegen den Tatvorwurf in der Hauptverhandlung zur Wehr setzen.
Nach § 204 StPO ergeht ein Ablehnungsbeschluss, wenn das Gericht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Voraussetzungen für ein Hauptverfahren als nicht gegeben ansieht. Dies kann etwa sein, weil das Gericht die in der Anklageschrift bezeichneten Straftatbestände als nicht erfüllt ansieht oder aber weil die Beweismittel nicht ausreichen und eine Verurteilung deshalb nicht wahrscheinlich ist. Gegen den Ablehnungsbeschluss steht der Staatsanwaltschaft das Mittel der sofortigen Beschwerde zur Verfügung, § 210 Abs. 2 StPO.
Schließlich besteht nach § 205 StPO die Möglichkeit, das Verfahren vorläufig einzustellen, wenn für längere Zeit der Durchführung der Hauptverhandlung die Abwesenheit des Angeschuldigten oder ein sonstiges Verfahrenshindernis entgegensteht.