Der „große Lauschangriff“

Der „große Lauschangriff“

Unter dem sogenannten „großen Lauschangriff“ wird das geheime Abhören und Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes mit technischen Mitteln verstanden. Die Regelungen in der StPO zum Lauschangriff (§§ 100c-100e StPO) wurden nach einem wichtigen Urteil des BVerfG im März 2004 geändert.
Der große Lauschangriff
Lecturio Redaktion

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25.01.2024

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Inhalt

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I. Hintergrund: Das Urteil des BVerfG vom 03.03.2004

Die heutige Fassung der §§ 100c-100e StPO haben wir einem Urteil des BVerfG vom 03.03.2004 (Az.: 1 BvR 2378/98) zu verdanken. Mit dieser bedeutenden Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die bis dahin geltenden Vorschriften über die akustische Wohnraumüberwachung in wesentlichen Teilen insoweit für verfassungswidrig erklärt.

Dem Urteil selbst ging wiederrum eine Gesetzesänderung voraus: Um das geheime Abhören von Gesprächen in Wohnungen zu ermöglichen, ist das Gesetz vom 26. 3. 1998 Art. 13 GG durch Einfügung der Abs. 3 bis 6 geändert worden. Unter strengen Voraussetzungen sollte der große Lauschangriff gemäß §§ 100 c, 100 d StPO a.F. zulässig sein.

Gegen diese Änderungen des Grundgesetzes und der StPO wurden Verfassungsbeschwerden beim BVerfG eingereicht. Während die Änderung des Art. 13 GG für verfassungsmäßig erklärt wurde, sah das BVerfG die Änderung der §§100c, 100d StPO als verfassungswidrig an, da sie den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung verletzten.

Das BVerfG schrieb dem Gesetzgeber vor, die Regelungen der StPO bis zum 30.6.2005 unter Berücksichtigung seiner Vorgaben durch verfassungsgemäße Normen zu ersetzen.

II. Die Neuregelung des großen Lauschangriffs

Mit dem Gesetz vom 24. 6. 2005 sind daher die §§ 100 c – 100 f StPO umgestaltet worden.

Die §§ 100 c-100 e StPO regeln das Abhören und Aufzeichnen des innerhalb einer Wohnung nicht öffentlich gesprochenen Wortes, während § 100 f StPO das Herstellen von Bildaufzeichnungen, den Einsatz bestimmter technischer Mittel für Observationszwecke und das Abhören sowie Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen betrifft.

1. Änderung der Voraussetzungen für einen großen Lauschangriff

Die Neuregelung des § 100c StPO lautet in der heutigen Fassung:

„(1) Auch ohne Wissen der Betroffenen darf das in einer Wohnung nichtöffentlich gesprochene Wort mit technischen Mitteln abgehört und aufgezeichnet werden, wenn

  1. bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine in Absatz 2 bezeichnete besonders schwere Straftat begangen oder in Fällen, in denen der Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat,
  2. die Tat auch im Einzelfall besonders schwer wiegt,
  3. auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen des Beschuldigten erfasst werden, die für die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten von Bedeutung sind, und
  4. die Erforschung des Sachverhalts oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines Mitbeschuldigten auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre.“

Die Voraussetzungen sind dabei merkbar eng gesteckt und zudem genau formuliert. Insbesondere ist nach § 100 c Abs. 1 Nr. 4 StPO die Wohnraumüberwachung nur zulässig, wenn das Erreichen ihrer Zwecke auf andere Weise „unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos“ wäre (Subsidiarität der Telefonüberwachung).

Damit wurde den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts Rechnung getragen, das verlangte, dass zunächst andere und in die Rechte des Beschuldigten weniger einschneidende Maßnahmen in Erwägung gezogen werden müssen.

In Absatz 2 finden sich abschließend die Katalogtaten, bei denen ein großer Lauschangriff überhaupt nur in Betracht kommt. Dabei handelt es sich um besonders schwere Straftaten, die nach den Vorgaben des BVerfG mit Höchststrafen von mehr als fünf Jahren Freiheitsentzug bewehrt sind.

Weiterhin schränkt § 100c Abs. 4 StPO den großen Lauschangriff dahingehend ein, dass dieser nur angeordnet werden darf, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden.

Was zu diesem Kernbereich gehört, ist im Gesetz nicht definiert. Führt eine Wohnraumüberwachung zu Informationen aus dem geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden.

2. Änderung des Verfahrens bei einem großen Lauschangriff

Das Verfahren beim großen Lauschangriff regelt § 100d StPO. Die Wohnraumüberwachung bedarf stets einer richterlichen Anordnung durch die allein hierfür einzurichtende Kammer des Landgerichts. §§ 100 d Abs. 8, 101 StPO verlangen zudem grundsätzlich, die Betroffenen von Lauschangriffen zu unterrichten, sofern der Untersuchungserfolg hierdurch nicht gefährdet wird.

III. Fazit

Das BVerfG stellte in seinem Urteil klar, dass die Unverletzlichkeit der Wohnung einen engen Bezug zur Menschenwürde hat. Dem Einzelnen soll das Recht, in Ruhe gelassen zu werden, gerade in seinen privaten Wohnräumen gesichert sein – und zwar ohne Angst, dass staatliche Stellen die Entfaltung seiner Persönlichkeit im Kernbereich privater Lebensgestaltung überwachen.

In diesen Kernbereich darf die akustische Überwachung niemals eingreifen, auch nicht zum Zwecke der Strafverfolgung. Vor diesem Hintergrund sind die Neuregelungen der §§ 100c ff. StPO zu verstehen. Der Gesetzgeber passte die Vorschriften an den engen verfassungsrechtlichen Rahmen des BVerfG an.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.