Sicherungsübereignung, §§ 929 S. 1, 930 BGB

Sicherungsübereignung, §§ 929 S. 1, 930 BGB

Um größere Geldsummen aufbringen zu können wird kaum ein jemand umhin kommen Fremdkapital in Anspruch zu nehmen. Jeder Geldgeber schützt typischerweise sein Kapital vor einem eventuellen Zahlungsausfall. Das Gesetz sieht hierfür diverse Sicherungsmittel vor, z. B. Hypothek oder Pfandrecht. In Klausuren und in der Praxis hat jedoch die Sicherungsübereignung nach §§ 929 S. 1, 930 BGB inzwischen an erheblicher Relevanz gewonnen. Dieser Artikel gibt dir einen detaillierten Überblick samt Prüfungsschema, sodass du in der nächsten sachenrechtlichen Klausur kräftig punkten kannst.
Sicherungsübereignung
Lecturio Redaktion

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21.02.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zur Sicherungsübereignung

Die Sicherungsübereignung ist die einzige juristische Möglichkeit, sachenrechtlich eine Eigentumsänderung zu vollziehen, ohne dass dies eine Änderung des unmittelbaren Besitzes zur Folge hat.

Um eine Forderung zu sichern, übereignet der Schuldner dem Gläubiger eine Sache. Eben diese Sache bleibt allerdings im Besitz des Schuldners, der diese weiter nutzen kann. Dies ist durchaus sinnvoll, denn würde ein Pfand vereinbart werden, so würde der Gläubiger nicht nur Eigentümer, sondern auch Besitzer werden. Die Sache wäre damit wirtschaftlich für den Schuldner nicht mehr nutzbar.

Ein zentraler Unterschied zum Pfandrecht ist auch, dass die Sicherungsübereignung nicht akzessorisch, also an eine Forderung geknüpft, ist.

In der Klausur ist es wichtig, sich die verschiedenen Positionen klar zu machen. Der ursprüngliche Eigentümer war der Sicherungsgeber. Dieser ist nach der Sicherungsübereignung nur noch Besitzer. Eigentümer hingegen ist der Sicherungsnehmer geworden.

Sicherungsnehmer-geber
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II. Schema der Sicherungsübereignung

Das Schema zur Prüfung der Sicherungsübereignung knüpft an die normale Prüfung einer rechtsgeschäftlichen Übereignung gem. § 929 S. 1 BGB an. Diese scheidet allerdings aus, weil die Norm den totalen Besitzverlust des Veräußerers voraussetzt. Stattdessen findet § 930 BGB Anwendung:

Ist der Eigentümer im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass zwischen ihm und dem Erwerber ein Rechtsverhältnis vereinbart wird, vermöge dessen der Erwerber den mittelbaren Besitz erlangt.

Daraus ergibt sich folgendes Prüfungsschema für die Sicherungsübereignung gem. §§ 929 S. 1, 930 BGB:

1. Einigung gem. § 929 S. 1 BGB
2. Übergabesurrogat: Besitzkonstitut gem. § 930 BGB
3. Einigsein
4. Berechtigung des Veräußerers; ggf. §§ 930, 933 BGB

III. Übergabesurrogat: Besitzkonstitut gem. § 930 BGB

Die Übergabe im Rahmen des § 930 BGB wird durch ein Besitzkonstitut bzw. durch die Vereinbarung eines Besitzmittelungsverhältnisses i.S.d. § 868 BGB ersetzt.

Definition: Ein Besitzmittelungsverhältnis ist jedes konkrete Verhältnis zwischen einem Veräußerer als Besitzer und einem Erwerber, aufgrund dessen der Erwerber mittelbaren Besitz erlangt.

Beispiele für ein Besitzmittelungsverhältnis sind die Leihe gem. § 598 BGB oder die Verwahrung gem. § 688 BGB. Allerdings können Besitzmittelungsverhältnisse auch gesetzlich entstehen. Besonders relevant ist hierbei die Ehe.

IV. Sicherungsvertrag, § 311 Abs. 1 BGB

Hand in Hand mit der Sicherungsübereignung geht die Sicherungsabrede bzw. der Sicherungsvertrag. Er verbindet das (i.d.R.) Darlehen und Sicherheit miteinander und hält das Gebilde mit folgenden Vereinbarungen am Laufen. Dabei handelt es sich um einen selbstständigen Vertrag, der den allgemeinen Regelungen gem. §§ 145 ff. BGB unterliegt.

Sicherungsvertrag
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Im Sicherungsvertrag wird festgelegt, dass der Sicherungsnehmer den Sicherungsgeber zur Veräußerung des Sicherungsguts ermächtigt, §§ 929, 185 BGB (Veräußerungsermächtigung).

Daneben agiert der Sicherungsnehmer als Treuhänder, indem typischerweise in der Sicherungsvereinbarung geregelt wird, dass der Sicherungsnehmer nur dann aus dem Eigentum vorgehen darf, wenn der Darlehnsschuldner das Darlehen nicht zurückbezahlt. Dies führt zu einer schuldrechtlichen Limitierung der dinglichen Berechtigung.

Typischerweise folgt aus der Veräußerungsermächtigung, dass sich die Sicherungssumme mit jedem Verkauf reduziert. Es besteht also die Gefahr, dass die Sicherungssumme sukzessive leer läuft, obwohl das Darlehen noch nicht abgezahlt ist. Dieses Problem löst das antizipierte Besitzkonstitut gem. §§ 930, 868 BGB. Das heißt, der Sicherungsgeber ist verpflichtet, stets neue Sicherheiten zur Verfügung zu stellen, um den Erhalt der Sicherungshöhe zu gewährleisten.

Sicherungsvertrag-Rechtsfolgen
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Ist die Forderung beglichen (z.B. das Darlehen abbezahlt) muss der Gläubiger die Sache dem Schuldner rückübereignen. Der Schuldner hat also einen Rückübereignungsanspruch. Dies wird i.d.R. bereits in der Sicherungsabrede als Bedingung normiert. Insoweit geht dann die mit Eintritt der auflösenden Bedingung (vollständige Rückzahlung) das Sicherungseigentum automatisch an den Sicherungsgeber zurück.

V. Bestimmtheitsgrundsatz

Der Bestimmtheitsgrundsatz beherrscht das Sachenrecht und muss daher auch bei der Sicherungsübereignung beachtet werden. Er besagt, dass eine Verfügung lediglich dann wirksam ist, wenn die dingliche Einigung den Verfügungsgegenstand exakt bestimmt. Es ist insoweit nicht ausreichend eine abstrakte Regelung zu treffen. Eine Regelung, die 50% Ihres Warenbestandes zur Sicherheit übereignet verstößt daher gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Es muss genau geregelt sein, welche Sachen sicherungsübereignet werden.

VI. Gefahr der Übersicherung wegen wechselnder Sicherheiten

Regelmäßig tritt im Handelsgewerbe das Problem auf, dass die Waren im Warenlager ständig im Wechsel sind. Um die neuen Werte zu sichern, enthält der Sicherungsvertrag die Regelung, dass auch künftige Waren sicherungsübereignet werden (= antizipierte Sicherungsübereignung). Indem immer neue Werte sicherungsübereignet werden, besteht die Gefahr der Übersicherung der Bank.

Definition: Eine Übersicherung liegt vor, wenn der Wert der Sicherheiten im Vergleich zur Höhe der gesicherten Gesamtforderung ergibt, dass der Wert der Sicherheiten die Darlehnsforderung dauerhaft in ungerechtfertigter Weise übersteigt.

Die Frage der Freigabevereinbarung ist maßgeblich für dieses Problem. Mithin kann eine Übersicherung lediglich dann eintreten, wenn keine Freigabeklausel vereinbart ist. Der BGH legt die Sicherungsvereinbarung in diesen Fällen über die ergänzende Vertragsauslegung gem. §§ 133, 157 BGB wie folgt aus: Jeder Sicherungsabrede muss eine Freigabeanspruch entsprechend des Grundsatzes von Treu und Glauben immanent sein (BGHZ 137, 212 (212)).

Eine solche Übersicherung sieht der BGH bei 150 % des Einkaufs- und Herstellerpreises für gegeben (BGH NJW 1998, 671 ff). Eine Freigabeklausel zielt auf einen angemessenen Ausgleich zwischen den Interessen des Sicherungsgebers und Sicherungsnehmers. Der Sicherungsnehmer kann allerdings in seinem Ermessen entscheiden, welche Sicherungsgegenstände freigegeben werden (BGH NJW-RR 2003, 45 = ZIP 2002, 1390).

Mithin obliegt es dem Sicherungsgeber, der sich auf das Vorliegen einer Übersicherung beruft, darzulegen und zu beweisen, dass die vermuteten Deckungsgrenzen erreicht sind.

Obgleich die Sicherungsübereignung aufgrund der verwobenen Verträge etwas schwierig erscheinen mag, ist sie dennoch im Klausursachverhalt gut zu erkennen und in die Lösung zu integrieren. Wichtig ist, die einzelnen Vertragsbeziehungen auseinanderzuhalten und den Tatbestand der Sicherungsübereignung zu verinnerlichen.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.