I. Die Relevanz des schweren Raubes, § 250 StGB
Bei § 250 StGB handelt es sich um eine Qualifikation des § 249 Abs. 1 StGB.
Tipp: Zum Grunddelikt des Raubes (§ 249 StGB) hier weiter lesen.
Seine Bedeutung darf allein schon deshalb nicht unterschätzt werden, weil sowohl in § 252 StGB (räuberischer Diebstahl) als auch in § 255 StGB (räuberische Erpressung) angeordnet wird, dass der Täter „gleich einem Räuber“ zu bestrafen ist. Demnach qualifiziert § 250 StGB auch diese Tatbestände.
II. Varianten des schweren Raubes, § 250 Abs. 1 StGB
Der erste Absatz des § 250 StGB enthält Qualifikationstatbestände, die eine Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren nach sich ziehen.
[…] wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub […]
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB: Waffe oder gefährliches Werkzeug bei sich führt
Gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist ein schwerer Raub anzunehmen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
[…] eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt […]
Die Vorschrift hat den gleichen Wortlaut wie § 244 Abs. 1 Nr. 1 a StGB, sodass auch die dort vorhandenen Probleme an dieser Stelle relevant werden.
1. Waffe
Definition: Der Begriff der Waffe umfasst nur Waffen im technischen Sinne, also Gegenstände, die objektiv gefährlich und sowohl ihrer Art als auch ihrer Bestimmung nach zur Herbeiführung erheblicher Verletzungen grundsätzlich geeignet sind.
2. Gefährliches Werkzeug
Dagegen ist die Definition des gefährlichen Werkzeugs im Rahmen des Absatzes 1 des § 250 StGB umstritten.
Nach der (in der Klausur gut vertretbaren) subjektiven Betrachtungsweise ist damit jedes Mittel gemeint, das der Täter im Bedarfsfall in einer Weise zu benutzen gedenkt, die den Tatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllen würde.
3. Bei sich führen
Er führt die Waffe oder das Werkzeug bei sich, wenn ihm das Mittel während der Tat zur Verfügung steht, sich also derart in seiner räumlichen Nähe befindet, dass er es ohne nennenswerten Zeitaufwand und ohne besondere Schwierigkeiten nutzen kann.
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB: sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB qualifiziert außerdem die Situation, dass der Täter
[…] sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden […]
Es handelt sich dabei um eine zu § 244 Abs. 1 Nr. 1 b StGB parallele Vorschrift. Dementsprechend wird hiervon das Beisichführen von Gegenständen, die nicht unter Nr. 1 a fallen, wie etwa Tüchern oder Klebebändern, bzw. Scheinwaffen umfasst.
Ausgenommen von der Anwendbarkeit dieser Regelung sind jedoch solche Gegenstände, die bereits nach ihrem äußeren Erscheinungsbild aus der Sicht eines objektiven Betrachters offensichtlich ungefährlich sind.
Beachte: Vergessen Sie nicht, im subjektiven Tatbestand die Verwendungsabsicht zu prüfen, die der Täter aufweisen muss.
§ 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB: Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung
Nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB macht sich derjenige eines schweren Raubes strafbar, der
[…] eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt […]
Die Gefahr muss dabei konkret sein.
Der Begriff der schweren Gesundheitsschädigung umfasst Erfolge, wie sie die schwere Körperverletzung nach § 226 StGB unter Strafe stellt und solche, die ähnlich schwer wiegen.
Beachte: Zwischen dem Raub und der Gefahr muss ein Unmittelbarkeitszusammenhang bestehen: Der Täter muss mit dem Raub eine charakteristische Gefahrenlage geschaffen haben, die sich in der konkreten Gefahr realisiert hat.
§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB: Mitglied einer Bande
Ein schwerer Raub gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB liegt vor, wenn
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht
Diese Vorschrift entspricht derjenigen in § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
Definition: Bei einer Bande handelt es sich um einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen, welche sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten der §§ 242, 249 StGB zu begehen.
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III. Varianten des schweren Raubes, § 250 Abs. 2 StGB
Die in § 250 Abs. 2 StGB normierten Qualifikationstatbestände haben demgegenüber eine Freiheitsstrafe von nicht unter fünf Jahren zur Folge.
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB: Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist einschlägig, wenn
[…] der Täter oder ein anderer Beteiligter bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet […]
Ein Verwenden liegt vor, wenn der Täter die Waffe oder das gefährliche Werkzeug in einer dem Nötigungszweck dienenden Weise tatsächlich in Gebrauch nimmt, sie also als zur Gewaltanwendung oder als Drohmittel einsetzt.
Beachte: Die Rechtsprechung bestimmt den Begriff des gefährlichen Werkzeugs in Rahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 Var. 2 StGB anders als in § 250 Abs. 1 Nr. 1 a Var. 2 StGB.
§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB: Bande und Waffe
§ 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB greift ein, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter in den Fällen des § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB eine Waffe bei sich führt.
§ 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB: schwere körperliche Misshandlung
Wenn
[…] eine andere Person bei der Tat körperlich schwer misshandelt […]
wird, sind die Voraussetzungen des § 250 Abs. 2 Nr. 3 a StGB erfüllt. Eine körperlich schwere Misshandlung setzt einen schwerwiegenden Eingriff in die körperliche Integrität voraus, der erhebliche Schmerzen nach sich zieht bzw. erhebliche Folgen für die Gesundheit hat.
§ 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB: Gefahr des Todes
§ 250 Abs. 2 Nr. 3 b StGB verlangt, dass der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
[…] eine andere Person durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
Wie bei § 250 Abs. 1 Nr. 1 c StGB handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt, das jedoch eine Todesgefahr voraussetzt.
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Quellen
- Heintschel-Heinegg, Bernd (Hrsg): Beck’scher Online-Kommentar Strafrecht, Stand: 10.11.2014
- Rengier, Rudolf: Strafrecht Besonderer Teil I, Vermögensdelikte, 15. Aufl. München 2013
- Schramm, Edward: Grundfälle zum Diebstahl JuS 2008, 773 ff.
- Tofahrn, Sabine: Strafrecht Besonderer Teil II, Straftaten gegen Vermögenswerte, 3. Aufl. Heidelberg (u.a.) 2013