I. Der Sachverhalt
K kauft bei V einen Lastzug und finanziert den Kaufpreis (100.000 €) mittels eines Darlehens der Bank X. Für dessen Rückzahlung verpflichtet sich auch V durch Schuldbeitritt. Später verbürgt sich A für K, wobei V und A keine Kenntnis voneinander haben. Als K insolvent wird, zahlt A der X-Bank das Darlehen zurück.
Kann sich A nun an V halten?
II. Das Kernproblem
Beim Lesen des Sachverhalts wird schnell klar, dass es hier um die Regressansprüche geht. Da ein Bürge involviert ist, könnte man zunächst an § 774 Abs. 1 BGB als Regressanspruch denken. § 774 Abs. 1 BGB schreibt vor:
Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über.
Hierbei stößt man relativ schnell auf die Frage, wer der Hauptschuldner eigentlich ist. Mit anderen Worten, für wen sich A denn eigentlich verbürgt hat. Denkbar wäre, dass er sich nur für K verbürgt hat, oder aber für V und K. Das Problem dabei: Er wusste gar nichts von V.
Daneben käme noch der Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB in Betracht. § 426 Abs. 2 BGB regelt den Regressanspruch des leistenden Schuldners gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern. V und K waren gegenüber der X-Bank aufgrund des Schuldbeitritts Gesamtschuldner. Denkt man diesen Gedanken zu Ende, so wird klar: K mag ja Gesamtschuldner gewesen sein, doch A nicht. Aber hat er nicht trotzdem irgendwie die Rechte des K? Nach kurzem Überlegen steht also schon fest: Dieser Fall trieft nur so vor Problemen. Im Folgenden werden daher die Ansprüche von A gegen V erläutert.
1. Anspruch aus § 774 Abs. 1 i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB
Ein Regressanspruch des A gegen V könnte sich aus § 774 Abs. 1 BGB i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB ergeben.
Nach § 774 Abs. 1 BGB geht bei Befriedigung des Gläubigers die Forderung auf den Bürgen über (sog. Legalzession, lat. cessio legis). V hat sich im Wege des Schuldbeitritts gesamtschuldnerisch gegenüber der Bank verpflichtet. Damit die Forderung gegen V auf A übergeht, müsste sich A auch für V verbürgt haben.
Dies scheint insoweit problematisch, als dass A von V gar keine Kenntnis hatte. In einem solchen Fall geht man davon aus, dass sich der Bürge nur für einen der Gesamtschuldner verbürgt hat. Die Möglichkeit, sich bei mehreren Gesamtschuldnern nur für einen von ihnen verbürgen zu können, ergibt sich aus § 425 BGB. Danach kann sich die Gesamtschuld bei den Einzelschuldnern unterschiedlich entwickeln. Daraus ergibt sich in der Folge, dass sich auch eine Bürgschaft nur für einen Schuldner eingegangen werden kann.
Zwischenergebnis
A hat sich nicht für V mitverbürgt. Damit hat er keinen Anspruch aus § 774 Abs. 1 i.V.m. § 488 Abs. 1 S. 2 BGB.
2. Anspruch aus § 774 Abs. 1 S. 1 i.V.m. §§ 488 Abs. 1 S. 2, 421, 427, 412, 401 BGB
Ein Anspruch des A könnte sich jedoch dann aus § 774 Abs. 1 BGB ergeben, wenn die Forderung der X-Bank gegen V aus dem Schuldbeitritt gem. §§ 488 Abs 1 S. 2, 421, 427 i.V.m. §§ 412, 401 BGB auf den A übergegangen ist.
Merke: Direkt ist die Forderung gegen V nicht auf den A übergangen (siehe oben). Deshalb ist jetzt zu prüfen, ob sie wegen des Schuldbeitritts des V vielleicht als akzessorisches Nebenrecht übergegangen ist.
a. Übergang gem. § 412, 401 BGB
Gem. § 401 BGB gehen mit dem Forderungsübergang auch die Nebenrechte über. Fraglich ist also, ob die Forderung X-Bank -> V ein akzessorisches Nebenrecht zur Forderung X-Bank -> K ist. Nach Ansicht des BGH gilt der Grundsatz, dass der Bürge A genauso stehen soll, wie wenn der Schuldner K selber gezahlt hätte.
Merke: Der Bürge ist der verlängerte Arm des Hauptschuldners.
Es kommt demnach auf das Innenverhältnis K – V an. Denn zwischen den Gesamtschuldnern besteht neben der cessio legis aus § 426 Abs. 2 BGB auch der Ausgleichanspruch im Innenverhältnis aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Diesen Anspruch hat er von Anfang an, während der Anspruch aus § 426 Abs. 2 BGB erst mit Befriedigung des Gläubigers durch Forderungsübergang entsteht. Für den Gesamtschuldner bedeutet das also Folgendes: Die Forderung des Gläubigers ist ein Nebenrecht zu seinem Anspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 BGB. Dieser Vorteil muss nach Ansicht des BGH auch dem Bürgen zukommen.
Noch einmal: Der Bürge ist der verlängerte Arm des Hauptschuldners!
Wenn also im Innenverhältnis K – V ein Anspruch des K gegen V bestand, so steht der nach Zahlung durch den Bürgen A auch diesem zu (gem. § 774, 412, 401 BGB).
b. Zwischenergebnis
Im vorliegenden Fall war es jedoch so, dass V zugleich Gläubiger der Kaufpreisforderung war, die K mit dem Darlehen finanziert hat. Damit war K im Innenverhältnis zu V allein zur Erfüllung der Darlehensforderung verpflichtet. Ein Ausgleichsanspruch des K gegen V nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB besteht folglich nicht, sodass auch kein Anspruch auf den A übergehen konnte.
c. Wertungsmäßige Korrektur
Dieses Ergebnis erscheint jedoch unbillig. Denn hätte V als Sicherungsgeber zuerst an die X-Bank gezahlt, so wäre seine Forderung gegen K aus § 426 Abs. 2 BGB durch die Bürgschaft des A gesichert gewesen. V hätte also bei A Rückgriff nehmen können. Weil A jedoch zuerst gezahlt hat, geht er leer aus. Damit wäre der Schuldbeitritt vorliegend systemwidrig sicherer als die Bürgschaft. Um dieses Ergebnis zu vermeiden, wird eine Korrektur über die analoge Anwendung der §§ 774 Abs. 2, 426 Abs. 1, 2 BGB vorgenommen. Denn bei wertungsmäßiger Betrachtung des Sachverhalts sollen beide Sicherungsgeber ja nur die Forderung X-Bank – K sichern, nicht mehr und nicht weniger. Solange also nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB nichts anderes zwischen den Sicherungsgebern vereinbart ist, haften sie im Zweifel hälftig.
d. Ergebnis
V und A kannten sich nicht, sodass von keiner anderen Abweichung i.S.d. § 426 Abs. 1 S. 1 BGB auszugehen ist. Damit hat A gegen V einen Anspruch auf hälftigen Ausgleich (50.000 €) aus §§ 774 Abs. 1, 2, 426 Abs. 2 BGB analog.
III. Fazit
Zugegeben, dieses Problemfeld ist beim erstmaligen Bearbeiten keine leichte Kost. Umso wichtiger ist es, sich mit diesem Fall auseinanderzusetzen und vor allem die gesetzlichen Regelungen der cessio legis zu lesen und zu verstehen. Dieser Beitrag bietet eine verkürzte Aufbereitung der Problematik im Klausurstil, um einen Einstieg in das Thema zu finden.