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Hintergrund der Hinterlegung
Gemäß §§ 372 ff. BGB kann sich der leistungswillige Schuldner von seiner Leistungspflicht durch Hinterlegung befreien, wenn ihm Hindernisse aus dem Risikobereich des Gläubigers entgegenstehen.
Die §§ 372 ff. BGB geben dem Schuldner ein Recht zur Hinterlegung, er hat jedoch keine Pflicht hierzu. Daher ist ein Gläubiger nicht berechtigt, eine Hinterlegung nach §§ 372 ff. BGB zu verlangen, es sei denn die Hinterlegung ist die geschuldete Leistung [1].
Zunächst hat derjenige, der sich auf die Rechtswirkungen der Hinterlegung (§§ 378, 379 BGB) beruft, nach allgemeinen Grundsätzen deren Voraussetzungen zu beweisen.[2]
I. Hinterlegungsfähige Gegenstände
Der Schuldner kann Geld, Wertpapiere, sonstige Urkunden, sowie Kostbarkeiten bei einer dazu bestimmten öffentlichen Stelle hinterlegen (§ 372 S.1 BGB). Diese Aufzählung ist abschließend!
Zu den genannten Urkunden zählen laut BGH auch Handakten und Vollmachtsurkunden.[3]
Unter Kostbarkeiten versteht man bewegliche Sachen, die unverderblich und leicht aufzubewahren sind und deren Wert nach der Verkehrsauffassung im Verhältnis zu Größe und Gewicht verglichen mit anderen Sachen besonders hoch ist.[4] Dazu zu zählen sind Schmuckstücke, Edelsteine, Kunstgegenstände und seltene Bücher, nicht aber bspw. Pelzmäntel.
Hinterlegungsstelle ist nach den Bestimmungen der Hinterlegungsgesetze der Länder das Amtsgericht (bsp. in Sachsen gemäß § 1 Abs. 2 SächsHintG).
II. Hinterlegungsgründe
Die Hinterlegung ist begründet, wenn entweder:
- ein Annahmeverzug des Gläubigers vorliegt (§§ 293 ff. BGB) oder
- wenn der Schuldner aus einem anderen in der Person des Gläubigers liegenden Grund oder
- infolge einer nicht auf Fahrlässigkeit beruhenden Ungewissheit über die Person des Gläubigers eine Verbindlichkeit nicht oder nicht mit Sicherheit erfüllen kann (§ 372 S.2 BGB).
Unter sonstige in der Person des Gläubigers liegende Gründe sind unter anderem zu zählen: Unbekannter Wohnsitz und Aufenthaltsort des Gläubigers oder seines Vertreters, begründete Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des (noch) nicht vertretenen Gläubigers oder die Arrestierung der Forderung.[5]
Die Ungewissheit über die Person des Gläubigers setzt voraus, dass dem Schuldner noch im Zeitpunkt der Hinterlegung nach dem objektiven Maßstab der im Verkehr üblichen Sorgfalt (§ 276 Abs. 2 BGB) begründete Zweifel über den Anspruchsinhaber einer bestimmten Verbindlichkeit verbleiben. Deren Auflösung darf ihm unter Inkaufnahme des rechtlichen und wirtschaftlichen Risikos nicht zugemutet werden.[6]
Die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse der Gläubigerstellung müssen trotz an die Umstände des Einzelfalls angepasster Prüfung ungeklärt bleiben.
III. Rechtsfolgen der Hinterlegung
Die rechtmäßige Hinterlegung führt dazu, dass der Schuldner endgültig oder vorläufig von seiner Verbindlichkeit gegenüber dem wahren Gläubiger befreit wird (vgl. §§ 378, 379 BGB). Die Wirkung ist davon abhängig, ob die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen wird oder nicht.
Wird die Rücknahme der hinterlegten Sache ausgeschlossen, wird der Schuldner durch die Hinterlegung von seiner Verbindlichkeit in gleicher Weise befreit, wie wenn er zur Zeit der Hinterlegung an den Gläubiger geleistet hätte ( § 378 BGB). Somit erlischt die Verbindlichkeit des Schuldners mit der Hinterlegung.
Wird die Rücknahme der hinterlegten Sache nicht ausgeschlossen, dann wird die Schuld durch die Hinterlegung nicht getilgt. Solange die Sache hinterlegt ist, trägt der Gläubiger die Gefahr und ist der Schuldner nicht verpflichtet, Zinsen zu zahlen oder Ersatz für nicht gezogene Nutzungen zu leisten (§ 379 Abs. 2 BGB).
Nimmt der Schuldner die Hinterlegung zurück, so gilt sie als nicht erfolgt (§ 379 Abs. 3 BGB).
Die Kosten der Hinterlegung fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner die hinterlegte Sache zurücknimmt (§ 381 BGB).
Merke: Ist eine Sache gemäß § 372 BGB nicht hinterlegungsfähig, kommt für den Schuldner eine öffentliche Versteigerung in Betracht, sofern die Voraussetzungen des § 383 BGB vorliegen. Indem er den Erlös hinterlegt, kann er sich dann von der Schuld befreien.