Schadensersatz im EBV, §§ 989 ff. BGB

Schadensersatz im EBV, §§ 989 ff. BGB

Bei vielen Studierenden ist das Gebiet des Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (EBV), §§ 987 ff. BGB nicht besonders beliebt, obwohl die Fragen nach Nutzungs-, Aufwendungs- und Schadensersatz eine enorme Klausur- und Examensrelevanz haben. In diesem Artikel befassen wir uns deshalb mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen des Schadensersatzes aus §§ 989 ff. BGB.
Schadensersatz im EBV
Lecturio Redaktion

·

27.02.2024

·

Inhalt

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Die §§ 987 ff. BGB dienen dem gutgläubigen Besitzer. Dies wird auch daran deutlich, dass der gutgläubige Besitzer gem. § 993 Abs. 1 Hs. 2 BGB vor Rechtshängigkeit nicht auf Schadensersatz haftet.

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Ansprüche auf Schadensersatz können erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit gem. § 989 BGB oder Eintritt der Bösgläubigkeit gem. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB entstehen.

I. Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB

Prüfungsschema: Schadensersatz gem. §§ 989, 990 Abs. 1 BGB

  • 1. Vindikationslage
  • 2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache
  • 3. zu einem Zeitpunkt nach
    • a) Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs
    • b) bösgläubigem Besitzerwerb, § 990 Abs. 1 S. 1 BGB
    • c) Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht, § 990 Abs. 1 S. 2 BGB
  • 4. Verschulden
  • 5. Schaden

1. Die Vindikationslage

Zunächst muss ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis im Sinne des § 985 BGB vorliegen.
Eine solche liegt vor, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

Prüfungsschema: Vindikationslage

  1. Anspruchsteller ist Eigentümer
  2. Anspruchsgegner ist Besitzer
  3. Anspruchsgegner hat kein Recht zum Besitz, § 986 BGB

Eine Vindikationslage ist folglich dann gegeben, wenn der Anspruchsteller einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB gegen den Anspruchsgegner inne hat.

Lies zur Vertiefung unseren Artikel zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis!

Das Eigentümerbesitzerverhältnis muss zum Zeitpunkt des Untergangs oder der Verschlechterung der Sache bestanden haben.

Nicht erheblich ist, dass der Anspruch aus § 985 BGB nicht mehr besteht, da die Sache zerstört wurde oder aus anderen Umständen nicht mehr herausgegeben werden kann.

Herausgabeanspruch
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2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache

Definition: Die Verschlechterung mein jede körperliche Beschädigung der Sache und jede Beeinträchtigung, die die Funktionstauglichkeit mindert.

Umfasst sind Schäden, die durch Abnutzung durch normalen Gebrauch oder unsachgemäße Behandlung entstehen.

Der allgemeine Wertverlust, der mit dem Verlauf der Zeit eintritt, ist hingegen nicht umfasst.

Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe der Sache
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Auch Verzugsschäden sind nicht umfasst. Diese werden über §§ 990 Abs. 2, 280 Abs. 2, 286 BGB abgehandelt.

Die freiwillige Besitzabgabe an einen Dritten zum Zweck der Veräußerung stellt ebenfalls ein Hindernis für die Herausgabe der Sache dar.

3. Zu einem Zeitpunkt nach …

Ist der Besitzer hinsichtlich seines Besitzrechts gutgläubig, haftet er nicht. Der Untergang oder die Verschlechterung muss demnach zu einem Zeitpunkt eintreten zu dem der Besitzer nicht mehr schutzwürdig ist.

a) Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs

Dies kann der Fall sein, wenn der Herausgabeanspruch rechtshängig geworden ist, § 989 BGB. Rechtshängigkeit tritt ein, wenn dem Besitzer eine Klage des Eigentümers auf Herausgabe nach § 985 BGB zugestellt wurde, §§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO.

Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs
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b) bösgläubigem Besitzerwerb, § 990 Abs. S. 1 BGB

Zudem ist der Besitzer nicht schutzwürdig, wenn er von Beginn an bösgläubig bzgl. seines Besitzrechts war, § 990 Abs. 1 S. 1 BGB. Bösgläubig ist bei Besitzerlangung, § 990 Abs. 1 S. 1 i. V. m. § 932 Abs. 2 BGB analog, wer den Mangel des Besitzrechts kennt oder durch grobe Fahrlässigkeit nicht kennt.

bösgläubiger Besitzerwerb
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Problematisch ist die Bösgläubigkeit bei der Zurechnung von Wissen von Hilfspersonen:

Bösgläubigkeit bei der Zurechnung von Wissen von Hilfspersonen
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Weiter umstritten ist das Vorliegen der Bösgläubigkeit bei Minderjährigen:

Bösgläubigkeit bei Minderjährigen
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c) Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht, § 990 Abs. 1 S. 2 BGB

Zusätzlich ist der Besitzer nicht schutzwürdig, wenn er zwischenzeitlich vom fehlenden Besitzrechts positiv Kenntnis erlangt hat, § 990 Abs. 1 S. 2 BGB.

4. Verschulden

Das Verschulden umfasst nach dem bekannten Verschuldensmaßstab gem. § 276 BGB Vorsatz und Fahrlässigkeit.

Das Verschulden muss sich auf die Verschlechterung oder den Untergang der Sache beziehen. Im Rahmen des § 989 BGB stellt eine freiwillige Veräußerung an einen Dritten ebenfalls ein Verschulden in Form des Vorsatzes dar.

Das Verschulden von Hilfspersonen ist gem. § 278 BGB anzurechnen. Das notwendige Schuldverhältnis für die Anwendung der Vorschrift ist im Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zu sehen.

5. Schaden

Zuletzt muss auch ein Schaden entstanden sein. Für die Art und Weise und Höhe des Schadens sind die §§ 249 ff. BGB anzuwenden. Es ist auch entgangener Gewinn gem. § 252 BGB zu ersetzen.

Schaden
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II. Haftung des Besitzmittlers gem. § 991 Abs. 2 BGB

Prüfungsschema: Haftung des Besitzmittlers, § 991 Abs. 2 BGB

  1. Vindikationslage
  2. Unmittelbarer Besitzer ist Besitzmittler eines Dritten
  3. Unmittelbarer Besitzer ist gutgläubig und unverklagt
  4. Verschlechterung, Unterhang oder anderweitige Herausgabeunmöglichkeit i.S.d. § 989 BGB
  5. Verantwortlichkeit des unmittelbaren Besitzer gegenüber dem mittelbaren Besitzer für den in § 989 BGB bezeichneten Schaden

Der § 991 Abs. 2 BGB enthält einen Schadensersatzanspruch gegen den redlichen, unverklagten Besitzer, der zugleich Besitzmittler eines Dritten ist. Eine Ausnahme von der Schutzwürdigkeit des redlichen Besitzers ist angemessen, da der unmittelbare Besitzer dem mittelbaren Besitzer ohnehin aus dem Besitzmittlungsverhältnis zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet wäre.

Der unmittelbare Besitzer haftet allerdings nur in dem Umfang, in dem er dem mittelbaren Besitzer zum Ersatz verpflichtet wäre.

III. Haftung gem. §§ 992, 823 ff. BGB

Prüfungsschema: Schadensersatz gem. §§ 992, 823 ff. BGB

  • 1. Vindikationslage
  • 2. Besitzverschaffung durch schuldhaft verbotene Eigenmacht oder durch eine Straftat
  • 3. Erfüllung des Tatbestands von § 823 BGB
    • a) Rechtsgutverletzung
    • b) Verletzungshandlung
    • c) Haftungsbegründende Kausalität
    • d) Rechtswidrigkeit
    • e) Verschulden
    • f) Schaden

§ 992 BGB sieht eine verschärfte Haftung für den Fall vor, dass der Besitzer den Besitz durch verbotene Eigenmacht i.S.d. § 858 BGB oder durch eine Straftat erlangt hat.
Der Besitzer ist in solch einem Fall nicht schutzwürdig, weshalb eine umfängliche Haftung aus § 823 BGB angemessen ist.

Die §§ 987 ff. bleiben ebenfalls anwendbar.

Streitig ist, ob der Besitzerwerb i.R.d. § 992 BGB schuldhaft geschehen muss.

  • Einer Ansicht nach muss der Besitzerwerb nicht schuldhaft sein. Der Tatbestand des § 858 BGB fordert kein Verschulden, weshalb es auch i.R.d. § 992 BGB nicht angemessen sein soll, ein Verschulden zu fordern.
  • Der herrschenden Meinung nach ist hingegen ein Verschulden zu fordern. Der Besitzerwerb durch verbotene Eigenmacht wird neben dem Besitzerwerb durch Straftat genannt. Für eine Straftat muss allerdings immer ein Verschulden gegeben sein. Dementsprechend ist der Tatbestand des § 992 BGB dahingehend zu reduzieren, dass nur eine verschuldete verbotene Eigenmacht ausreicht.

IV. Haftung bei Verzugsschaden, § 990 Abs. 2 BGB

Wenn dem Eigentümer durch den vorübergehenden Entzug der Sache Gebrauchsvorteile entgangen sin, haftet der Besitzer gem. § 990 Abs. 2 BGB.

Ein Haftung wegen Verzugs soll also möglich bleiben, soweit die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen. Es finden die gängigen Verzugsvorschriften der §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 f. BGB Anwendung.

Zu beachten ist, dass § 990 Abs. 2 BGB nur die Haftung für Verzug des bösgläubigen Besitzers regelt. Der gutgläubige und unverklagte Besitzer kann bzgl. des Herausgabeanspruchs aus § 985 BGB erst dann in Verzug geraten, wenn er gem. § 990 Abs. 1 S. 2 BGB Kenntnis erlangt.

Quellen

  • Montag, Lernbuch, LE 13.
  • Erman/Hefermehl, Vor. §§ 987 – 993.
  • Palandt, Vor. §§ 987 -993.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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