Die Rechte und Ansprüche des Besitzers

Die Rechte und Ansprüche des Besitzers

Mit dem Besitz sind zahlreiche Rechte und Ansprüche verbunden, die in einer Klausur sehr gut abgeprüft werden können. Der folgende Beitrag vermittelt einen Überblick über die wichtigsten Vorschriften, die du dabei im Hinterkopf behalten solltest.
Rechte und Ansprüche des Besitzers
Lecturio Redaktion

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06.02.2024

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Inhalt

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I. Das Recht zur Selbsthilfe, §§ 859, 860 BGB

Zunächst einmal steht dem Besitzer das Recht zur Selbsthilfe aus § 859 BGB zu. Gemäß § 859 Abs. 1 BGB darf der Besitzer sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren (Besitzwehr). Nach § 858 Abs. 1 BGB handelt derjenige mit verbotener Eigenmacht, der dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, wenn das Gesetz die Entziehung oder Störung nicht gestattet.

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§ 859 Abs. 2 BGB bestimmt, dass der Besitzer demjenigen, der ihm eine bewegliche Sache mittels verbotener Eigenmacht wegnimmt, die Sache mit Gewalt wieder abnehmen darf, wenn er ihn auf frischer Tat betrifft oder verfolgt (Besitzkehr). Nach § 859 Abs. 3 BGB bezieht sich das Recht zur Selbsthilfe ebenfalls auf Grundstücke.

Die Selbsthilfe darf sich gemäß § 859 Abs. 4 BGB auch gegen denjenigen richten, der die Fehlerhaftigkeit des Besitzes nach § 858 ABs. 2 BGB gegen sich gelten lassen muss. Nach überwiegender Ansicht muss die Gewaltanwendung ferner verhältnismäßig sein.

§ 859 BGB ist ein Rechtfertigungsgrund. § 860 BGB gestattet auch dem Besitzdiener im Sinne des § 855 BGBdie Ausübung dieser Rechte.

Im Einzelnen bestehen die folgenden Voraussetzungen:

  1. Vorheriger unmittelbarer Besitz/Besitzdiener
  2. Verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1 BGB
  3. Verhältnismäßigkeit hinsichtlich der Gewaltanwendung

II. Die possessorischen Besitzansprüche gemäß §§ 861, 862, 867 BGB

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Die §§ 861, 862, 867 BGB enthalten sogenannte possessorische Besitzansprüche. Im Hinblick auf die Ansprüche aus §§ 861, 862 BGB legt  § 863 BGB fest, dass gegen diese keine petitorischen Einwendungen geltend gemacht werden können. Das ergibt sich aus dem Zweck der possessorischen Ansprüche, den Rechtsfrieden zu wahren, indem die ursprüngliche Besitzlage vorläufig wiederhergestellt wird. Dies geschieht unabhängig von der Frage, ob ein Recht zum Besitz besteht. Nach herrschender Auffassung darf der Anspruchsgegner diese Einwendungen jedoch im Rahmen einer Widerklage im gleichen Prozess geltend machen.

1. Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes, § 861 BGB

§ 861 Abs. 1 BGB gewährt dem Besitzer einen Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes. Tauglicher Anspruchsteller ist der vorherige unmittelbare oder mittelbare Besitzer. Wichtig ist dabei, dass der mittelbare Besitzer gemäß § 869 S. 2 BGB grundsätzlich nur die Wiedereinräumung des Besitzes an den bisherigen unmittelbaren Besitzer verlangen kann.

Insgesamt hat der Anspruch die folgenden Voraussetzungen:

  1. Vorheriger Besitz des Anspruchstellers
  2. Verbotene Eigenmacht, § 858 Abs. 1 BGB
  3. Fehlerhafter Besitz des Anspruchsgegners, § 858 Abs. 2 BGB
  4. Anspruchsausschluss gemäß § 861 Abs. 2 BGB
  5. Kein Erlöschen gemäß § 864 BGB

Die Fehlerhaftigkeit des Besitzes des Anspruchsgegners kann sich zum einen daraus ergeben, dass er ihn selbst durch verbotene Eigenmacht erlangt hat (§ 858 Abs. 2 Var. 1 BGB). Daneben muss aber auch derjenige Nachfolger die Fehlerhaftigkeit im Besitz gegen sich gelten lassen, der der Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des Besitzes bei seinem Erwerb kennt (§ 858 Abs. 2 Var. 2, 3 BGB).

Gemäß § 861 Abs. 2 BGB ist der Anspruch aber ausgeschlossen, wenn der entzogene Besitz dem gegenwärtigen Besitzer oder dessen Rechtsvorgänger gegenüber fehlerhaft war und in dem letzten Jahre vor der Entziehung erlangt worden ist. Nach § 864 Abs. 1 BGB erlischt der Anspruch außerdem mit Ablauf eines Jahres nach Verübung der verbotenen Eigenmacht, wenn er nicht vorher durch eine Klage geltend gemacht wird. Dies gilt nach § 864 Abs. 2 BGB auch, wenn nach der Verübung der verbotenen Eigenmacht durch ein rechtskräftiges Urteil festgestellt wird, dass dem Täter ein Recht an der Sache zusteht, vermöge dessen er die Herstellung eines seiner Handlungsweise entsprechenden Besitzstands verlangen kann.

2. Anspruch auf Beseitigung der Störung des Besitzes, § 862 BGB

§ 862 Abs. 1 S. 1 BGB gibt dem Besitzer einen Anspruch auf Beseitigung der Störung seines Besitzes durch verbotene Eigenmacht. Eine Besitzstörung liegt immer vor, wenn zwar kein Besitzentzug gegeben ist, aber ein Verhalten vorliegt, das den Besitzer daran hindert, mit der Sache so zu verfahren, wie er möchte. Er kann nach § 862 Abs. 1 S. 2 BGB auch auf Unterlassung klagen, wenn eine erstmalige bzw. eine erneute Störung droht.

Der Anspruch aus § 862 Abs. 1 S. 1 BGB hat die folgenden Voraussetzungen:

  1. Besitzstörung
  2. Durch verbotene Eigenmacht
  3. Störer als Anspruchsgegner
  4. Kein Ausschluss nach § 862 Abs. 2 BGB
  5. Kein Erlöschen nach § 864 BGB

§ 862 Abs. 2 BGB ist dabei genauso ausgestaltet wie § 861 Abs. 2 BGB.

3. Verfolgungsrecht, § 867 BGB

§ 867 BGB regelt das Verfolgungsrecht des Besitzers. Ist seine Sache auf ein anderes Grundstück gelangt, muss ihm dessen Besitzer die Aufsuchung und die Wegschaffung gestatten, wenn die Sache nicht bereits in Besitz genommen worden ist. Nach S. 2 kann der Grundstücksbesitzer indessen den Ersatz des Schadens verlangen, der hierdurch entsteht.

III. Die petitorischen Ansprüche aus § 1007 Abs. 1, 2 BGB

Zwei weitere wichtige Ansprüche enthält § 1007 BGB. Diese sind auf die Herausgabe der Sache gerichtet. Sie beziehen sich nur auf bewegliche Sachen und können auch nebeneinander geltend gemacht werden.

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Diese Ansprüche können nach folgenden Schemata geprüft werden:

1. § 1007 Abs. 1 BGB

  1. Früherer Besitz des Anspruchstellers an einer beweglichen Sache
  2. Besitz des Anspruchsgegners
  3. Bösgläubigkeit des Anspruchsgegners bei Erwerb des Besitzes
    • a) Kein Besitzrecht
    • b) Bösgläubigkeit, § 932 Abs. 2 BGB analog
  4. Kein Ausschluss des Anspruchs nach § 1007 Abs. 3 BGB:
    • a) Keine Gutgläubigkeit des früheren Besitzers bei Erwerb des Besitzes, § 1007 Abs. 3 S. 1 Var. 1 BGB
    • b) Aufgabe des Besitzes durch den früheren Besitzer, § 1007 Abs. 3 S. 1 Var. 2 BGB
    • c) Recht zum Besitz des Anspruchsgegners gem. § 1007 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 986 BGB

Der Anspruch kann nach § 1007 Abs. 3 BGB ausgeschlossen sein:

Anspruch nach § 1007 Abs. 3 BGB
© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

2. § 1007 Abs. 2 BGB

  1. Früherer Besitz des Anspruchstellers an einer beweglichen Sache
  2. Besitz des Anspruchsgegners
  3. Abhandenkommen des Besitzes beim früheren Besitzer
  4. Kein Ausschluss des Anspruchs nach § 1007 Abs. 2 BGB (nicht bei Geld und Inhaberpapieren, S.2):
    • a) Kein Eigentum des gegenwärtigen Besitzers, § 1007 Abs. 2 S. 1 Var. 1 BGB
    • b) Kein Abhandenkommen der Sache beim gegenwärtigen Besitzer vor der Besitzzeit des Anspruchstellers, § 1007 Abs. 2 S. 1 Var. 2 BGB
  5. Kein Ausschluss des Anspruchs nach § 1007 Abs. 3 BGB (s.o.)

IV. Ansprüche aus dem Deliktsrecht

1. Schadensersatzanspruch, § 823 Abs. 1 BGB

Daneben kann dem Besitzer auch ein deliktischer Schadensersatzanspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB zustehen, da der berechtigte Besitz nach überwiegender Ansicht als sonstiges Recht anerkannt ist.

2. Schadensersatzanspruch, § 823 Abs. 2 BGB

Hinzukommend besteht die Möglichkeit, einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB geltend zu machen. Die §§ 858 ff. BGB stellen insofern taugliche Schutzgesetze dar.

Tipp: Mehr zu den deliktischen Ansprüchen in § 823 BGB? Dann schau dir diesen Artikel an!

3. Unterlassungsanspruch, § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog

Bejaht man einen Schutz des Besitzes über die § 823 Abs. 1 und 2 BGB, ist auch ein quasi-negatorischer Unterlassungsanspruch des Besitzers aus § 1004 Abs. 1 BGB analog anzunehmen.

V. Bereicherungsrechtliche Ansprüche

1. Leistungskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

Schließlich können der berechtigte und der unberechtigte Besitz auch im Rahmen einer Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB geltend gemacht werden, da beide einen vermögenswerten Vorteil und somit „etwas“ darstellen.

2. Eingriffskondiktion, § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB

Nach überwiegender Auffassung ist ferner der berechtigte Besitz im Rahmen einer Eingriffskondiktion kondizierbar.

Tipp: Mehr zum Bereicherungsrecht gem. §§ 812 ff. BGB liest du in diesem Artikel!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.