Der Rose-Rosahl-Fall ist der Klassiker schlechthin. Er beschäftigt sich mit dem Identitätsirrtum (error in persona) und der Frage, wie sich dieser auf den Täter und den Anstifter auswirkt. Zudem wird das Vorliegen von Mordmerkmalen bei Anstifter und Täter behandelt.
Die vorliegende Problemkonstellation wurde zudem 1990 im sogenannten Hoferben-Fall (BGHSt 37, 214) vom BGH ebenso entschieden wie vom Preußischen Obertribunal im Jahr 1859. Der Fall hat also an Präsenz nicht verloren.
I. Sachverhalt (gekürzt)
Wir schreiben das Jahr 1858. R1 verspricht R2 diesen fürstlich zu entlohnen, wenn er S tötet. Dies könne er am besten tun, wenn sich S am Abend auf dem Nachhauseweg befindet. Von dieser Entlohnung angetan, legt sich R2 auf die Lauer. Als es dämmert, sieht R2 einen Mann, den er für S hält. R2 erschießt ihn. Allerdings handelt es sich nicht um S, sondern um H.
II. Lösung
1. Strafbarkeit des R2
R2 könnte sich durch den Schuss auf H wegen Mordes gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB strafbar gemacht haben.
a) Tatbestand
aa) Objektiver Tatbestand
(1) Grundtatbestand des § 212 StGB
R2 hat H durch einen Schuss getötet. Dieser ist kausal und dem R2 objektiv zurechenbar
(2) Mordmerkmale, § 211 Abs. 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB
R2 könnte zusätzlich das Mordmerkmal der Heimtücke verwirklicht haben.
Definition: Heimtückisch handelt, wer in feindseliger Willensrichtung die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers zur Tötung ausnutzt.
Als H des Weges kam und R2 auf diesen schoss, versah sich H keines erheblichen tätlichen Angriffs auf sein Leben.
Daneben ist H infolge seiner Arglosigkeit nicht im Stande sich zu verteidigen. R2 hat daher die Arg- und Wehrlosigkeit des H bewusst ausgenutzt. Daneben handelt R2 nicht zum vermeintlich Besten des H, also in feindlicher Willensrichtung. Heimtücke liegt daher vor.
bb) Subjektiver Tatbestand
R2 hat H in der Überzeugung getötet, es handele sich um S.
Fraglich ist, ob sich dies auf den Vorsatz von R2 auswirkt.
R2 hat den Menschen getötet, der des Weges gelaufen kam. Diesen wollte er auch töten. R2 war allerdings der Annahme, es handele sich um S. R2 irrt über die Identität der konkret individualisierten Person. Daher befindet sich R2 in einem error in persona.
Übereinstimmende Ansicht dazu ist, dass soweit das anvisierte und das getroffene Opfer gleichwertig sind, ein error in persona unbeachtlich ist.
S als anvisiertes Opfer und H als getroffenes Opfer sind Menschen. Für die Bejahung der Gleichwertigkeit kommt es nicht auf die Identität des Opfers an. Mithin bestrafen §§ 211, 212 StGB abstrakt die Tötung eines Menschen. Gleichwertigkeit ist demgemäß gegeben.
Der Vorsatz des R2 hatte sich auf die Person konkretisiert, die sich vor ihm befunden hat. Somit hatte R2 Vorsatz. Dieser erstreckt sich auch auf die Heimtücke.
b) Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe sind nicht ersichtlich. Die Rechtswidrigkeit ist demnach gegeben.
c) Schuld
Entschuldigungsgründe liegen nicht vor. B handelte daher auch schuldhaft.
d) Ergebnis
B hat sich wegen Mordes gemäß §§ 212, 211 Abs. 1, 2 Gruppe 2 Var. 1 StGB strafbar gemacht.
2. Strafbarkeit des R1
R1 könnte sich, indem er R2 zur Tötung des S aufforderte, der Anstiftung zum Mord gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, 2 Gruppe 2 Var. 1, 26 StGB strafbar gemacht haben.
a) Tatbestandsmäßigkeit
aa) objektiver Tatbestand
(1) Vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat
Eine vorsätzliche als auch rechtswidrige Haupttat des R2 liegt vor.
(2) zur Tat bestimmen
R1 müsste R2 zur Tat bestimmt haben. Bestimmen im Sinne von § 26 StGB wird zumindest als mitursächliches Hervorrufen des Tatentschlusses definiert. R1 hat bei R2 den Entschluss zur Tat geweckt. Somit hat R1 R2 zur Tat bestimmt.
bb) subjektiver Tatbestand
Der Vorsatz des R1 müsste sich auf die Teilnahmehandlung als auch auf die Vollendung der Haupttat (doppelter Anstiftervorsatz) erstreckt haben.
(1) Vorsatz hinsichtlich der Teilnahmehandlung
R1 bestimmt R2 mit Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Damit handelte R1 vorsätzlich.
(2) Vorsatz hinsichtlich der Vollendung der Haupttat
R1 müsste einen Vorsatz hinsichtlich der von R2 begangenen Haupttat gehabt haben. Dies ist insoweit zweifelhaft, als dass R2 nicht den S, sondern H und damit eine andere als von R1 bezeichnete Person getötet hat. Umstritten ist, ob die Verwechslung der Personen auf die Strafbarkeit des Anstifters Auswirkungen hat.
(a) Entsprechend der Unbeachtlichkeitstheorie ist der error in persona des unmittelbaren Täters für den Anstiftervorsatz unbeachtlich. Mithin müsse der Anstifter für diesen Irrtum haften, da er den Tatenschluss hervorgerufen hat, so die Entscheidung des Preußischen Obertribunals.
(b) Vertreter der Wesentlichkeitstheorie sind der Ansicht, dass der error in persona des unmittelbaren Täters eine wesentliche Abweichung vom Anstiftervorsatz sei, daher müsse dieser beachtlich sein und den Vorsatz des Anstifters entfallen lassen.
(c) Gemäß der Aberratio-ictus-Theorie stelle der error in persona des unmittelbaren Täters aus Anstiftersicht ein Fehlgehen der Tat dar. Es mache keinen Unterschied, ob der Täter ein defektes mechanisches Werkzeug los schicke, oder ein Irrtum eines menschlichen Werkzeugs vorliege, daher sei die Abweichung wesentlich, sodass der Vorsatz entfiele.
(d) Streitentscheid: Gem. § 26 StGB wird ein Anstifter wie ein Täter behandelt. Mithin bestimmt der Anstifter den Angestifteten zur Tat, dies spricht dafür den Irrtum, als unbeachtlich zu kategorisieren. Für die Beachtlichkeit hingegen spricht, dass der Anstifter bei zahlreichen Irrtümern des Haupttäters für alle eventuellen Tötungen haften müsste.
Dem kann entgegengehalten werden, dass der Anstifter lediglich wegen Anstiftung zu mehreren Tötungsdelikten verurteilt wird. Nicht hingegen wegen mehrerer Anstiftungen. Insoweit ist die Aberratio-ictus-Theorie abzulehnen.
Der Wesentlichkeitstheorie kann entgegengehalten werden, dass der Anstifter den Angestifteten nutzt um an sein Ziel zu gelangen, nämlich den Tod eines Menschen herbeizuführen. Dies ist aufgrund des Irrtums nicht weniger verwerflich und rechtfertigt daher nicht die Bejahung einer wesentlichen Abweichung.
Im Ergebnis verdient die Unbeachtlichkeitstheorie Zustimmung, daher ist der error in persona unbeachtlich. Somit wirkt sich der Irrtum nicht auf den Vorsatz aus.
(3) Vorsatz bezüglich der Mordmerkmale
Die Problematik der Akzessorietät ist ein eigener Themenkomplex, daher wird hierauf an dieser Stelle nicht eingegangen.
Lies hierzu den Artikel zu § 28 StGB und den Mordmerkmalen!
Der Vorsatz des R1 muss sich auch auf die Heimtücke erstrecken. R1 legt R2 eine heimtückische Begehungsweise nahe. Daher war die heimtückische Tötung von seinem Vorsatz umfasst.
b) Rechtswidrigkeit und Schuld
Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.
c) Ergebnis
R1 ist strafbar der Anstiftung zum Mord, gem. §§ 212 Abs. 1, 211 Abs. 1, 2 Gruppe 2 Var. 1, 26 StGB.
Quellen
- Preußisches Obertribunal, Urteil v. 05.05.1859 – Crimin.-S. Nr. 6 (= PrObTrE 42, 36 ff. = GA 7, 322 ff).
- Rengier, AT, 3. Kapitel, § 15, Rn. 22.
- Rengier, BT II, 1. Kapitel, § 4, Rn. 23.