I. Allgemeines zur Hehlerei
§ 259 Abs. 1 StGB:
Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird […] bestraft.
Aus dem Gesetzestext der Hehlerei, § 259 StGB, ergeben sich folgende Voraussetzungen für die Prüfung:
In Absatz 2 des § 259 StGB befindet sich ein Verweis auf die §§ 247 und § 248a StGB, wonach ein Strafantrag für diese Konstellationen erforderlich ist.
Absatz 3 des § 259 StGB der Hehlerei stellt den Versuch unter Strafe.
II. Schema: Hehlerei, § 259 StGB
Prüfungsschema der Hehlerei, § 259 StGB:
- I. Tatbestand
- 1. objektiver Tatbestand
- a) Tatobjekt: Sache
- b) Vortat: gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat eines anderen
- c) Tathandlung: Ankaufen, sich oder einem Dritten verschaffen, Absetzen, Absatzhilfe
- 2. subjektiver Tatbestand
- a) Vorsatz
- b) Bereicherungsabsicht
- II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Tatbestandsvoraussetzungen der Hehlerei, § 259 StGB
Im Folgenden werden die einzelnen Tatbestandsvoraussetzungen der Hehlerei (§ 259 StGB) aufgeführt.
1. Tatobjekt: Sache
Tatobjekt der Hehlerei ist eine Sache.
Definition: Eine Sache ist jeder Gegenstand im Sinne des § 90 BGB.
Hierbei ist es unerheblich ob der Gegenstand beweglich oder unbeweglich ist. Auf auf die Eigentümerstellung kommt es nicht ein, selbst herrenlose Sachen können Tatobjekt der Hehlerei sein.
Kein Tatobjekt des § 259 Abs. 1 StGB sind Forderungen und Rechte. Jedoch kann das Papier, das die Forderung verkörpert Sache im Sinne der Hehlerei sein.
2. Vortat
Als nächstes muss für den Tatbestand der Hehlerei ( § 259 Abs. 1 StGB) eine Vortat gegeben sein:
[…] ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat […].
Die Sache muss unmittelbar aus der Vortat stammen. Die Ersatzhehlerei ist daher straflos.
Tipp: Für Ausführungen zur Ersatzhehlerei schau dir dieses Video an.
Fraglich ist, ob der Teilnehmer der Vortat Hehler im Sinne des § 259 StGB sein kann.
- Meinung 1: Hehlerei, § 259 Abs. 1 StGB (-)
Durch Beteiligung an der Vortat wurde bereits die Schaffung einer rechtswidrigen Vermögenslage gefördert.
Das rechtswidrige Verhalten ist bereits durch Beteiligung an der Vortat abgegolten. - Meinung 2 (h.M.): Hehlerei, § 259 Abs. 1 StGB (+)
Die Vortat bleibt auch bei Teilnahme eine fremde Tat.
Die bereits geschaffene rechtswidrige Vermögenslage wird perpetuiert, also weiter bekräftigt.
3. Tathandlung
Die Hehlerei kennt vier unterschiedliche Tathandlungen:
a) Ankaufen – sich verschaffen
Definition: Ankaufen ist ein Unterfall des Sichverschaffens und liegt vor, wenn sich der Hehler die Verfügungsmacht über die Sache gegen Entgelt verschafft.
Unter verschaffen versteht mann den gewollten Erwerb der Verfügungsmacht über die Sache zu eigenen Zwecken durch kollusives Zusammenwirken mit dem Vortäter.
b) einem Dritten verschaffen
Definition: Die Sache wird einem Dritten verschafft, wenn der Dritte unmittelbar durch das Handeln des Täters die Verfügungsgewalt über die Sache erlangt.
c) Absetzen
Definition: Absetzen ist die selbständige und weisungsunabhängige im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters erfolgende Veräußerung der Sache an Dritte.
Reine Absatzbemühungen sind hierbei für eine Vollendung nicht ausreichend. Erforderlich ist vielmehr, dass der Absatz erfolgreich ist.
d) Absatzhilfe
Definition: Absatzhilfe ist die unselbständige und weisungsabhängige Unterstützung des Vortäters bei seinen Absatzbemühungen im Interesse und mit Einverständnis des Vortäters.
Auch hier ist ein Absatzerfolg erforderlich.
4. Subjektiver Tatbestand
Subjektiv ist eine Bereicherungsabsicht erforderlich. Diese entspricht der Bereicherungsabsicht des § 263 StGB.
Definition: Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen.
Die Bereicherungsabsicht teilt sich auf in Vermögensvorteil, Stoffgleichheit und die Rechtswidrigkeit der Bereicherung.
IV. Qualifikation der Hehlerei, §§ 260, 260a StGB
§§ 260 (gewerbsmäßige Hehlerei und Bandenhehlerei) und 260a (gewerbsmäßige Bandenhehlerei) StGB enthalten die Qualifikationen zum Grunddelikt der Hehlerei nach § 259 Abs. 1 BGB.
Tipp: Mehr zur Hehlerei? Dann schau dir dieses Video zur Hehlerei (§ 259 StGB) an.