I. Grundrechtliche Verankerung
Das Recht am eigenen Bild ist eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG. Innerhalb dessen wird es der Untergruppe des Rechts auf Selbstdarstellung zugeordnet. Demgemäß darf der Einzelne selbst entscheiden, was von ihm nach außen an die Öffentlichkeit dringt und was nicht. Er kann sich gegen herabsetzende, verfälschende, entstellende und unerbetene öffentliche Darstellungen wehren.
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Das Recht am eigenen Bild gibt dem Einzelnen Einfluss – und Entscheidungsmöglichkeiten, soweit es um die Anfertigung und Verwendung von Bildaufzeichnungen seiner Person durch andere geht. Unter Bildaufzeichnungen sind nicht nur Fotos, sondern auch Filmaufnahmen zu verstehen.
Achtung: Das Recht am eigenen Bild schützt nicht Bilder, die man selbst aufgenommen hat (hier ist das Urheberrechtsgesetz einschlägig, insb. die §§ 12 ff. UrhG, §§ 72 ff. UrhG) sondern nur Bilder, auf denen man selbst zu sehen ist!
II. Einfachgesetzliche Ausgestaltung: §§ 22 ff. KUG
Das Recht am eigenen Bild hat in den §§ 22 ff. Kunsturhebergesetz (KUG) seine nähere Ausgestaltung gefunden.
Gem. § 22 S. 1 KUG bedarf die Verbreitung und öffentliche Zurschaustellung von Bildnissen der Einwilligung des Abgebildeten.
1. Tatbestandsmerkmale
Definition: Ein Bildnis liegt schon vor, wenn die äußere Erscheinungsweise einer Person wiedergegeben wird und sie in irgendeiner Weise identifizierbar ist.
Es ist es nicht erforderlich, dass ihre Gesichtszüge erkennbar sind. Bildnisse können neben Fotos und Videoaufnahmen auch bspw. Zeichnungen sein.
Definition: Verbreitung ist die Weitergabe des Originals oder von Vervielfältigungsstücken, die das Risiko einer nicht mehr zu kontrollierenden Kenntnisnahme in sich birgt.
Definition: Öffentliches Zurschaustellen ist jede Art der Sichtbarmachung eines Bildnisses gegenüber einer Mehrzahl von Personen, ohne dass diese zwingend die Verfügungsgewalt über das Bildnis erhalten.
2. Einwilligung
Die Einwilligung muss grundsätzlich ausdrücklich erteilt werden. Sie gilt aber als konkludent erteilt, wenn bspw.:
- der Abgebildete für die Abbildung eine Entlohnung erhielt, § 22 S. 2 KUG
- vor laufender Kamera auf Fragen geantwortet wird und das Interview dann im Fernsehen gezeigt wird
Als nicht erteilt gilt eine Einwilligung, wenn bspw.:
- die Person gar nicht weiß, dass sie fotografiert oder gefilmt wird
- die Person geschäftsunfähig ist und keine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters vorliegt
- die Person sich aufgrund einer physischen oder psychischen Zwangslage nicht dagegen wehren kann
Gem. § 22 S. 3 KUG muss nach dem Tod eines Abgebildeten für 10 Jahre eine Einwilligung der Angehörigen (§ 22 S. 4 KUG) eingeholt werden.
3. Entbehrlichkeit der Einwilligung gem. den §§ 23, 24 KUG
Es gibt aber auch Fälle, in denen die Einwilligung gem. §§ 23, 24 KUG entbehrlich ist.
a. Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte, § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG
Definition: Als Personen der Zeitgeschichte gelten solche, welche ständig oder auch nur vorübergehend im Blickfeld wenigstens eines Teils der Öffentlichkeit stehen und an denen die Allgemeinheit ein legitimes Informationsinteresse hat.
Sowohl BGH als auch BVerfG unterschieden in ihrer früheren Rechtsprechung zwischen absoluten und relativen Personen der Zeitgeschichte.
Absolute Personen der Zeitgeschichte sind alle Personen, die durch Geburt, Stellung, Leistung, Taten oder Untaten unter den Mitmenschen außergewöhnlich hervorragen. Sie mussten nach früherer Rechtsprechung eine Veröffentlichung von Bildnissen, die sie im öffentlichen Leben zeigen, grundsätzlich hinnehmen. Eine Abwägung der widerstreitenden Grundrechte (Bsp. APR vs. Pressefreiheit) musste nicht vorgenommen werden. Erfasst waren Politiker, Schauspieler, Sänger, Sportler, Schriftsteller, Adelige usw.
Als relative Personen der Zeitgeschichte wurden diejenigen angesehen, die das Informationsinteresse ihrer Zeitgenossen nur für beschränkte Zeit und in beschränktem Umfang auf sich ziehen.
Einen Wandel hat diese Rechtsprechung jedoch insbesondere durch die Klagen von Caroline von Monaco und dem damit verbundenen Urteil des EGMR (Caroline-Urteil, EGMR (III. Sektion), 24. 06. 2004, Aktz.: 59320/00) erfahren. Seitdem ist die Unterscheidung in absolute und relative Personen obsolet.
Vielmehr entwickelte der BGH ein abgestuftes Schutzkonzept, wonach auch bei vormals absoluten Personen der Zeitgeschichte eine Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten bzw. Grundrechten vorzunehmen ist. Eine Ausnahme ist jedoch dann zu machen, wenn die Fotoveröffentlichung allein oder in Kombination mit einer Wortberichterstattung ein zeitgeschichtliches Ereignis betrifft. Daher ist auch immer der Kontext des Bildnisses zu beachten. Ein zeitgeschichtliches Ereignis kann ein Vorgang von politischer, kultureller oder wirtschaftlicher Bedeutung sein, aber auch ein rein unterhaltender Beitrag.
Es wird insgesamt deutlich, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit trotz der neuen Entscheidungen weiterhin relativ weit reicht.
b. Personen nur Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit, § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG
Eine Person ist nur Beiwerk, wenn sie auch entfallen könnte, ohne dass Inhalt und Charakter des Bildes sich verändern und die Landschaft nach wie vor der den Gesamtcharakter des Bildes prägende Abbildungsgegenstand ist.
c. Personen haben an Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Vorgängen teilgenommen, § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG
Auch hier ist entscheidend, dass die Versammlung an sich den Bildcharakter prägt und nicht einzelne Personen. Ausnahmsweise dürfen Teilnehmer auch aus der Masse hervorgehoben werden, wenn sie repräsentativ für die gesamte Veranstaltung stehen und gegen einen beliebigen anderen Teilnehmer austauschbar sind, ohne dass sich der Bildinhalt ändert. Wichtig ist außerdem die öffentliche Zugänglichkeit der Versammlung bzw. des Aufzugs und ähnlichem.
d. Bildnis ist nicht auf Bestellung angefertigt und dient einem höheren Interesse der Kunst, § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG
Ein höheres Interesse der Kunst ist nur gegeben, wenn die Abbildung der Kunst im Sinne des Art. 5 Abs. 3 GG dient. Unzulässig ist eine Verwertung um andere Person herabzuwürdigen, verächtlich zu machen oder die deren Intimsphäre betreffen.
e. § 24 KUG
Behörden dürfen Bildnisse zum Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit ohne Einwilligung des Abgebildeten vervielfältigen, verbreiten und öffentlich zur Schau stellen, z. B. Fahndungsfotos.
III. Strafrechtliche Ausgestaltung
Gem. § 33 Abs. 1 KUG ist die Verbreitung oder Zurschaustellung eines Bildnisses, welche den Voraussetzungen der §§ 22, 23 KUG nicht entspricht, strafbar.
Ausnahmsweise ist gem. § 201a StGB nicht erst die Veröffentlichung von Bildern anderer unter Strafe gestellt, sondern bereits die Anfertigung der Aufnahmen, soweit diese die Intimsphäre einer Person betreffen. Geschützt wird also der „höchstpersönliche Lebensbereich“ der Person, was nicht nur die eigene Wohnung, sondern auch sonstige gegen Einblicke besonders geschützte Räume sein können.
Beispiele für besonders geschützte Räume: durch Hecke geschützter Garten, öffentliches WC, Umkleidekabinen, ärztliche Behandlungszimmer etc.
IV. Zivilrechtliche Ansprüche
Ein rechtswidrig Abgebildeter hat ggf. einen Anspruch auf:
- Vernichtung der betreffenden Bildnisse gem. § 37 KUG
- Schadensersatz gem. § 823 Abs. 1 BGB
- Unterlassung gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB
- Herausgabe des durch die Veröffentlichung Erlangten (z.B. Nutzungsersatz i.H.d. üblichen Lizenzgebühr, § 818 Abs. 2 BGB) gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB
V. Fazit
Grundsätzlich lässt sich festhalten: das Fotografieren für das private Album und das Filmen für die private Vorführung ist erlaubt, solange die Aufnahmen nicht die Intimsphäre einer anderen Person verletzen. Will man jedoch Bildnisse verbreiten bzw. veröffentlichen, gibt es einiges zu beachten. Generellen sollten Bilder nie ohne die Einwilligung der abgebildeten Person veröffentlicht werden!