Internationales Privatrecht (IPR) – Überblick & Schema

Internationales Privatrecht (IPR) – Überblick & Schema

Das internationale Privatrechts (IPR) behandeln viele Examenskandidaten eher stiefmütterlich, denn es beinhaltet viele unbekannte Begriffe, Probleme und Rechtsverordnungen. Oft werden von den Prüfungsämtern im Staatsexamen allerdings lediglich Grundkenntnisse verlangt. Daher kann man mit soliden Grundkenntnissen des IPRs in der Klausur und mündlichen Prüfung ordentlich punkten. Dieser Artikel verschafft einen ersten Überblick und gibt ein grobes Prüfungsschema.
Internationales Privatrecht
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

·

Inhalt

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Einleitung

Das internationale Privatrecht regelt, welches Recht in einem privatrechtlichen Sachverhalt mit Auslandsbezug angewandt werden soll.

Sofern Berührungspunkte zu mehreren Rechtsordnungen bestehen, ist für den Richter zunächst das Kollisionsrecht des eigenen Landes ausschlaggebend. Ein deutscher Richter wird in einem Rechtsstreit mit Auslandsberühung also deutsches Kollissionsrecht anwenden. Es wird dementsprechend auch lex fori genannt. Dieses kann entweder auf das Recht des eigenen Landes oder auf eine andere Rechtsordnung verweisen.

Prüfungsschema

Das folgende Schema ist lediglich ein sehr grobes Grundschema – die genaue Prüfung in der Klausur hängt natürlich von der jeweiligen Norm & dem Sachverhalt ab!

A. Zulässigkeit

➨ Frage des internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR, z.B. Brüssel-Ia-VO) – i.d.R. ist hier kein tiefgreifendes Wissen erforderlich

B. Begründetheit

(Vorfrage: Sachverhalt mit Auslandsbezug? vgl. Art. 3 EGBGB a.E.)

I. Ermittlung des anwendbaren Rechts

1. Vorrang von internationalem einheitlichen Sachrecht (z.B. CISG), Art. 3 EGBGB

2. Auffinden der maßgeblichen Kollisionsnorm

a. Europäische oder staatsvertragliche Kollisionsnormen (nach Art. 3 EGBGB vorrangig) -> inbs. die Rom-VO

b. autonomes (deutsches) Kollisionsrecht (nachrangig)

3. Anwendung der Kollisionsnorm

a. Ermittlung des Anknüpfungsgegenstandes (Lebensbereich/Rechtsgebiet)

b. Ermittlung des Anknüpfungspunktes (bspw. Staatsangehörigkeit)

4. Rechtsfolge

a. Verweisung auf deutsches Recht: Anwendung deutschen materiellen Recht

b. Verweisung auf ausländisches Recht

II. Anwendung des materiellen Rechts

C. Ergebnis

I. Auslandsbezug des Sachverhalts

Zunächst sollte in der Klausur festgestellt werden, dass es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich bei einem der Beteiligten um Ausländer handelt oder das Geschehen sich im Ausland abspielt. Auslandsbezüge werden in Klausuren von Studenten gerne übersehen, da viele im internationalen Privatrecht unsicher sind und es deshalb lieber weglassen. Allerdings wird von vielen Prüfern schon honoriert, wenn man das Problem erkannt hat und Grundkenntnisse unter Beweis stellt.

Beispiel: Ein chinesisches Unternehmen vereinbart in Deutschland mit einem deutschen Unternehmen die Lieferung von Stahl nach Indien.

II. Qualifikation des Sachverhalts und Anknüpfungsgegenstandes

Um die richtige Kollisionsnorm aufzufinden muss zunächst der Sachverhalt nach dem Anknüpfungsgegenstand analysiert werden. Darunter ist der Lebenssachverhalt bzw. das Rechtsgebiet, in dem sich der Sachverhalt befindet, zu verstehen.

Anknüpfungsgegenstand kann beispielsweise ein Kaufvertrag, die Eheschließung oder die Beförderung von Gütern sein.

Sofern der Anknüpfungsgegenstand gewählt wurde, kann die entsprechende Kollisionsnorm aufgefunden werden. Dieser Vorgang wird im internationalen Privatrecht als Qualifikation bezeichnet. Bei der Qualifikation sind gem. Art. 3 EGBGB (Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zunächst vorrangig Staatsverträge und Europarecht zu prüfen. Denn Teile des internationalen Privatrechts sind einheitlich in den Rom- oder anderen Verordnungen (bspw. EuErbV) geregelt. Sie sind daher in der Fallbearbeitung zunächst in Betracht zu ziehen. Erst dann ist auf das EGBGB zurückzugreifen.

Sofern der Anknüpfungsgegenstand ausgelegt werden muss, wird dies entsprechend dem Rechtsverständnis des Gerichtsorts vorgenommen. Dies wird als Qualifikation nach der lex fori (lat. für Recht des Gerichts) bezeichnet.

III. Kollisionsnorm mit Anknüpfungspunkt

Die Kollisionsnomen verweisen mittels sogenannter Anknüpfungsmomente (-punkte) auf das Recht, welches im Fall angewandt werden muss. Diese Anknüpfungsmomente können Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Handlungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt sein. Das früher häufigste Anknüpfungsmoment ist aufgrund seiner Klarheit die Staatsangehörigkeit. Heute wird auf Grund der Globalisierung vermehrt an den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person angeknüpft.

Bei dem deutschen Recht unbekannten Rechtsinstituten kommt nach der Lehre von der funktionalen Qualifikation auf die Funktion und den Zweck des Rechtsinstituts in der anderen Rechtsordnung an. Hat dieses nach seiner Funktion und seinem Zweck ein Äquivalent im nationalen Recht, so erfolgt eine entsprechende Einordnung.

IV. Verweisung auf deutsches Recht

Sofern auf das deutsche Recht verwiesen wird, kann die Klausur wie gewohnt durch Anwendung des deutschen materiellen Rechts fortgeführt werden. Falls auf fremdes Recht verwiesen wird, muss das fremde IPR geprüft werden. Dieses kann die Verweisung entweder annehmen oder ablehnen. Im letzteren Fall kommt eine Rückverweisung auf das deutsche IPR oder eine Weiterverweisung auf das IPR eines weiteren Staats in Betracht. Bei einer Rückverweisung wird diese durch das deutsche IPR gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB stets angenommen. So lautet Art. 4 Abs. 1 EGBGB:

Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.

V. Ordre Public

Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass ausländisches Recht angewandt werden muss, kann noch die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB entgegenstehen. Nach dem Grundsatz des ordre public ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.

FallbeispielA und B haben in Syrien die Ehe geschlossen und sind dann nach Deutschland ausgewandert. Sie lassen sich in Deutschland nach syrischem Recht scheiden, wobei der Mann die Frau einseitig, unwiderruflich verstößt. Die Ehefrau ist einverstanden und sie einigen sich über die Scheidungsfolgen. Das deutsche Gericht kommt zur Anwendbarkeit des syrischen Recht, wendet dies jedoch aufgrund des ordre-public-Vorbehalts des Art. 6 EGBGB nicht an. Es ist weder mit der Menschenwürde Art. 1 Abs. 1 GG noch mit dem absoluten geschlechtlichen Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 2, 3 GG vereinbar, dass die Frau durch Verstoßung einen minderen Status erhalte, weil nur der Mann die Verstoßung aussprechen könne.

Fazit

Sofern das obig Beschriebene beherrscht wird, kann man sich in einer Examensklausur relativ einfach von der „grauen Masse“ absetzen ordentlich punkten. Das „Lernen auf Lücke“ führt nur zur Verunsicherung und sollte angesichts der fortschreitenden internationalen Verflechtung des Rechts besser den anderen Studierenden überlassen werden.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.