Einleitung
Das internationale Privatrecht regelt, welches Recht in einem privatrechtlichen Sachverhalt mit Auslandsbezug angewandt werden soll.
Sofern Berührungspunkte zu mehreren Rechtsordnungen bestehen, ist für den Richter zunächst das Kollisionsrecht des eigenen Landes ausschlaggebend. Ein deutscher Richter wird in einem Rechtsstreit mit Auslandsberühung also deutsches Kollissionsrecht anwenden. Es wird dementsprechend auch lex fori genannt. Dieses kann entweder auf das Recht des eigenen Landes oder auf eine andere Rechtsordnung verweisen.
Prüfungsschema
Das folgende Schema ist lediglich ein sehr grobes Grundschema – die genaue Prüfung in der Klausur hängt natürlich von der jeweiligen Norm & dem Sachverhalt ab!
A. Zulässigkeit
➨ Frage des internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR, z.B. Brüssel-Ia-VO) – i.d.R. ist hier kein tiefgreifendes Wissen erforderlich
B. Begründetheit
(Vorfrage: Sachverhalt mit Auslandsbezug? vgl. Art. 3 EGBGB a.E.)
I. Ermittlung des anwendbaren Rechts
1. Vorrang von internationalem einheitlichen Sachrecht (z.B. CISG), Art. 3 EGBGB
2. Auffinden der maßgeblichen Kollisionsnorm
a. Europäische oder staatsvertragliche Kollisionsnormen (nach Art. 3 EGBGB vorrangig) -> inbs. die Rom-VO
b. autonomes (deutsches) Kollisionsrecht (nachrangig)
3. Anwendung der Kollisionsnorm
a. Ermittlung des Anknüpfungsgegenstandes (Lebensbereich/Rechtsgebiet)
b. Ermittlung des Anknüpfungspunktes (bspw. Staatsangehörigkeit)
4. Rechtsfolge
a. Verweisung auf deutsches Recht: Anwendung deutschen materiellen Recht
b. Verweisung auf ausländisches Recht
II. Anwendung des materiellen Rechts
C. Ergebnis
I. Auslandsbezug des Sachverhalts
Zunächst sollte in der Klausur festgestellt werden, dass es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn es sich bei einem der Beteiligten um Ausländer handelt oder das Geschehen sich im Ausland abspielt. Auslandsbezüge werden in Klausuren von Studenten gerne übersehen, da viele im internationalen Privatrecht unsicher sind und es deshalb lieber weglassen. Allerdings wird von vielen Prüfern schon honoriert, wenn man das Problem erkannt hat und Grundkenntnisse unter Beweis stellt.
Beispiel: Ein chinesisches Unternehmen vereinbart in Deutschland mit einem deutschen Unternehmen die Lieferung von Stahl nach Indien.
II. Qualifikation des Sachverhalts und Anknüpfungsgegenstandes
Um die richtige Kollisionsnorm aufzufinden muss zunächst der Sachverhalt nach dem Anknüpfungsgegenstand analysiert werden. Darunter ist der Lebenssachverhalt bzw. das Rechtsgebiet, in dem sich der Sachverhalt befindet, zu verstehen.
Anknüpfungsgegenstand kann beispielsweise ein Kaufvertrag, die Eheschließung oder die Beförderung von Gütern sein.
Sofern der Anknüpfungsgegenstand gewählt wurde, kann die entsprechende Kollisionsnorm aufgefunden werden. Dieser Vorgang wird im internationalen Privatrecht als Qualifikation bezeichnet. Bei der Qualifikation sind gem. Art. 3 EGBGB (Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) zunächst vorrangig Staatsverträge und Europarecht zu prüfen. Denn Teile des internationalen Privatrechts sind einheitlich in den Rom- oder anderen Verordnungen (bspw. EuErbV) geregelt. Sie sind daher in der Fallbearbeitung zunächst in Betracht zu ziehen. Erst dann ist auf das EGBGB zurückzugreifen.
Sofern der Anknüpfungsgegenstand ausgelegt werden muss, wird dies entsprechend dem Rechtsverständnis des Gerichtsorts vorgenommen. Dies wird als Qualifikation nach der lex fori (lat. für Recht des Gerichts) bezeichnet.
III. Kollisionsnorm mit Anknüpfungspunkt
Die Kollisionsnomen verweisen mittels sogenannter Anknüpfungsmomente (-punkte) auf das Recht, welches im Fall angewandt werden muss. Diese Anknüpfungsmomente können Staatsangehörigkeit, Wohnsitz, Handlungsort oder der gewöhnliche Aufenthalt sein. Das früher häufigste Anknüpfungsmoment ist aufgrund seiner Klarheit die Staatsangehörigkeit. Heute wird auf Grund der Globalisierung vermehrt an den gewöhnlichen Aufenthalt einer Person angeknüpft.
Bei dem deutschen Recht unbekannten Rechtsinstituten kommt nach der Lehre von der funktionalen Qualifikation auf die Funktion und den Zweck des Rechtsinstituts in der anderen Rechtsordnung an. Hat dieses nach seiner Funktion und seinem Zweck ein Äquivalent im nationalen Recht, so erfolgt eine entsprechende Einordnung.
IV. Verweisung auf deutsches Recht
Sofern auf das deutsche Recht verwiesen wird, kann die Klausur wie gewohnt durch Anwendung des deutschen materiellen Rechts fortgeführt werden. Falls auf fremdes Recht verwiesen wird, muss das fremde IPR geprüft werden. Dieses kann die Verweisung entweder annehmen oder ablehnen. Im letzteren Fall kommt eine Rückverweisung auf das deutsche IPR oder eine Weiterverweisung auf das IPR eines weiteren Staats in Betracht. Bei einer Rückverweisung wird diese durch das deutsche IPR gem. Art. 4 Abs. 1 EGBGB stets angenommen. So lautet Art. 4 Abs. 1 EGBGB:
Wird auf das Recht eines anderen Staates verwiesen, so ist auch dessen Internationales Privatrecht anzuwenden, sofern dies nicht dem Sinn der Verweisung widerspricht. Verweist das Recht des anderen Staates auf deutsches Recht zurück, so sind die deutschen Sachvorschriften anzuwenden.
V. Ordre Public
Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass ausländisches Recht angewandt werden muss, kann noch die Vorbehaltsklausel des Art. 6 EGBGB entgegenstehen. Nach dem Grundsatz des ordre public ist eine Rechtsnorm eines anderen Staates nicht anzuwenden, wenn ihre Anwendung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Sie ist insbesondere nicht anzuwenden, wenn die Anwendung mit den Grundrechten unvereinbar ist.
Fallbeispiel: A und B haben in Syrien die Ehe geschlossen und sind dann nach Deutschland ausgewandert. Sie lassen sich in Deutschland nach syrischem Recht scheiden, wobei der Mann die Frau einseitig, unwiderruflich verstößt. Die Ehefrau ist einverstanden und sie einigen sich über die Scheidungsfolgen. Das deutsche Gericht kommt zur Anwendbarkeit des syrischen Recht, wendet dies jedoch aufgrund des ordre-public-Vorbehalts des Art. 6 EGBGB nicht an. Es ist weder mit der Menschenwürde Art. 1 Abs. 1 GG noch mit dem absoluten geschlechtlichen Diskriminierungsverbot aus Art. 3 Abs. 2, 3 GG vereinbar, dass die Frau durch Verstoßung einen minderen Status erhalte, weil nur der Mann die Verstoßung aussprechen könne.
Fazit
Sofern das obig Beschriebene beherrscht wird, kann man sich in einer Examensklausur relativ einfach von der „grauen Masse“ absetzen ordentlich punkten. Das „Lernen auf Lücke“ führt nur zur Verunsicherung und sollte angesichts der fortschreitenden internationalen Verflechtung des Rechts besser den anderen Studierenden überlassen werden.