Das Organstreitverfahren, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

Das Organstreitverfahren, Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfGG

Eines der zentralen prozessualen Verfahren im Staatsorganisationsrecht ist das Organstreitverfahren. Das Organstreitverfahren ist in Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, sowie in den §§ 13 Nr. 5, 63 ff. BVerfG geregelt. Mit diesem Verfahren haben Bundesorgane die Möglichkeit, ihre Rechte vor dem Bundesverfassungsgericht einzuklagen. Dem Klausurersteller dient eine Einkleidung ins Organstreitverfahren insbesondere dazu, die Rechte und Pflichten der obersten Bundesorgane zu prüfen.
Organstreitverfahren
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

·

Inhalt

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A. Zulässigkeit

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I. Zuständigkeit des Gerichts

Die Zuständigkeit des BVerfG ergibt sich aus Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG.

Manchmal muss an dieser Stelle von Streitigkeiten des Landesverfassungsgerichts abgegrenzt werden.

II. Beteiligtenfähigkeit/Parteifähigkeit

Das Organstreitverfahren stellt eine verfassungsgerichtliche Kompetenzstreitigkeit zwischen einem Antragssteller und einem Antragsgegner dar. Es ist damit kontradiktorisch.

1. Antragsteller

Gem. Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG können Antragsteller sein:

  • oberste Bundesorgane: also BundespräsidentBundestagBundesrat, Bundesregierung;
  • andere Beteiligte, wenn sie im GG oder der GO BT mit eigenen Rechten ausgestattet sind: insbesondere Fraktionen und Ausschüsse; ebenso der einzelne Abgeordnete, da er in Art. 38 Abs. 1 GG mit eigenen Rechten ausgestattet ist;

Neben Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG bestimmt auch § 63 BVerfGG, wer Antragsteller im Organstreit sein kann:

  • der Bundespräsident,
  • Bundestag,
  • Bundesrat,
  • Bundesregierung und
  • die im GG oder in der GO BT mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe;

Hier zeigt sich ein Widerspruch in den Regelungen: Im Gegensatz zu Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG spricht § 63 BVerfGG nicht von „obersten Bundesorganen“, sondern zählt die berechtigten Organe enumerativ auf; andererseits sind nach § 63 BVerfGG auch die Teile dieser Organe antragsberechtigt. § 63 BVerfGG ist also einerseits enger, andererseits weiter als Art. 93 Abs. 1 Nr.1 GG gefasst.

Vor allem im Falle des Abgeordneten wird dieser Widerspruch problematisch: Nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG ist er antragsbefugt, nach § 63 BVerfGG jedoch nicht. Nach herrschender Meinung ist es daher ausreichend, wenn die Partei nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG oder nach § 63 BVerfGG beteiligungsfähig ist. Zudem ist § 63 BVerfGG verfassungskonform auszulegen und normhierarchisch unter dem Grundgesetz angesiedelt.

Sonderproblem: Wegfall der Antragsberechtigung

Problematisch sind die Fälle, in denen der Antragsteller zwischenzeitlich seine Antragsberechtigung verliert (Beispiel: Der Antragsteller ist Abgeordneter und verliert aufgrund von Neuwahlen seinen Sitz im Bundestag). Grundsätzlich muss die Antragsberechtigung nur zum Zeitpunkt der Antragsstellung vorhanden sein. Ein späterer Wegfall macht den Antrag nicht automatisch unzulässig. Allerdings ist nicht in jedem Fall ein Festhalten am Antrag möglich: es muss ein objektives Klarstellungsinteresse fortbestehen, beispielsweise weil vergleichbare Interessenkonflikte auch in Zukunft auftreten können. Verdeutlichen lässt sich dies an folgendem Beispiel:

Der Abgeordnete X wehrt sich gegen den Erlass eines Gesetzes, dass die Abgeordnetenrechte beschneidet. Er stellt den Antrag beim BVerfG im Juli 2013. Im September 2013 kommt es zu Neuwahlen und X wird nicht wiedergewählt. Jedoch ist eine Entscheidung des BVerfG über das Gesetz auch im Sinne der anderen Abgeordneten, weshalb der Wegfall der Antragsberechtigung des X unschädlich ist.

2. Antragsgegner

Der Kreis der möglichen Antragsgegner ist mit dem der Antragsteller identisch, hier können demnach dieselben Probleme auftreten, die schon oben erläutert wurden.

III. Antragsgegenstand

Tauglicher Antragsgegenstand ist gem. § 64 Abs. 1 BVerfGG jede Maßnahme oder jedes Unterlassen des Antragsgegners, sofern diese Maßnahme, bzw. Unterlassung rechtserheblich ist. Der Maßnahmenbegriff ist dabei weit auszulegen, darunter kann quasi jedes Verhalten des Antragsgegners fallen.

Definition: Rechtserheblich ist die Maßnahme, wenn zwischen Antragssteller und Antragsgegner eine konkrete Meinungsverschiedenheit über verfassungsrechtliche Rechte oder Pflichten besteht.

Ein Unterlassen kann nur dann Antragsgegenstand sein, wenn ihm eine verfassungsrechtliche
Pflicht zum Tätigwerden entgegensteht.

IV. Antragsbefugnis

Der Antragsteller muss auch antragsbefugt sein. Für die Antragsbefugnis muss er gem. § 64 Abs. 1 BVerfGG geltend machen, durch die beanstandete Maßnahme/Unterlassen in seinen organschaftlichen Rechten oder Pflichten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Der Antragssteller kann dabei grundsätzlich nur eigene Rechte geltend machen. Eine Ausnahme besteht lediglich bei Fraktionen, welche auch Rechte des Bundestages geltend machen können. Man spricht in einem solchen Fall dann von Prozessstandschaft (diese ist in § 64 Abs. 1 BVerfGG gesetzlich normiert).

Wichtig: Ist der Antragssteller zugleich natürliche Person, also etwa der Bundespräsident oder ein einzelner Abgeordneter, darf bei der Antragsbefugnis nicht auf die Grundrechte zurückgegriffen werden, die ihm in privater Rolle zustehen (bspw. Meinungsfreiheit, allgemeines Persönlichkeitsrecht). Im Organstreitverfahren darf ausschließlich die Verletzung von organschaftlichen Rechten gerügt werden.

Eine Verletzung der Geschäftsordnung reicht zur Zulässigkeit des Organstreitverfahrens nicht
aus. Es bedarf dann der Darstellung, dass die Regelung der Geschäftsordnung Ausdruck einer
verfassungsrechtlich normierten Rechtsposition ist und der Antragsteller infolge dessen als
Institution des Verfassungsrechts betroffen ist.

V. Form und Frist

Der Antrag ist schriftlich und mit Begründung (§§ 23 Abs. 1, 64 Abs. 2 BVerfGG) innerhalb von sechs Monaten (§ 64 Abs. 3 BVerfGG) nach Bekanntwerden der Maßnahme zu stellen.

VI. Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist im Organstreitverfahren selten problematisch, kann jedoch fehlen, wenn der Antragsteller bspw. das gerügte Verhalten verhindern kann oder keine Wiederholungsgefahr besteht.

B. Begründetheit

Der Antrag ist begründet, wenn die beanstandete Maßnahme/Unterlassung gegen eine Bestimmung des Grundgesetzes verstößt (vgl. § 67 BVerfG). Hier sind nun die Verletzungen von organschaftlichen Rechten zu prüfen. Als solche organschaftliche Rechte kommen bspw. in Betracht:

  • Recht des Abgeordneten auf freies Mandat, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
  • Rederecht des Abgeordneten, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
  • Rechte des Bundesrates im Gesetzgebungsverfahren, Art. 77 GG
  • Recht auf Fraktionsbildung, Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG
  • Initiativrecht, Art. 76 Abs. 1 S. GG
  • Recht zur Bildung von Untersuchungsausschüssen, Art. 44 Abs. 1 GG

Grundsätzlich gibt es kein feststehendes Schema für die Begründetheitsprüfung, allerdings bietet sich das folgende Prüfungsschema in den meisten Klausuren an.

Allgemeines Prüfungsschema

Begründetheit

  1. Rechtsposition des Antragstellers
    • = durch das Grundgesetz übertragene Recht, § 64 I BVerfGG
  2. Beeinträchtigung (Eingriff, Verletzung)
    • = Handlung oder Unterlassung des Antragsgegners
  3. Rechtfertigung
    • = Auslegung und Abwägung der Rechte des Antragsgegners

C. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht stellt die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme oder der angegriffenen Unterlassung fest. Es ergeht ein Feststellungsurteil.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.