I. Organe der Europäischen Union, Art. 13 Abs. 1 EUV
In Art. 13 Abs. 1 EUV (Vertrags über die Europäische Union) werden die Organe der EU aufgezählt. Diese sind:
- das Europäische Parlament,
- der Europäische Rat,
- der Rat,
- die Europäische Kommission,
- der Gerichtshof der Europäischen Union,
- die Europäische Zentralbank,
- der Rechnungshof.
Im Folgenden werden die einzelnen Organe näher erläutert.
II. Europäische Parlament, Art. 14 EUV, Art. 223 ff. AEUV
Das Europäische Parlament (inoffiziell auch EU-Parlament) ist gem. Art. 14 EUV gemeinsam mit dem Rat für die Gesetzgebung zuständig. Somit ist es für den Erlass von Sekundärrecht verantwortlich. Zudem wacht das Europaparlament gemeinsam mit dem Rat über den Haushalt.
Es wird alle fünf Jahre in einer allgemeinen, unmittelbaren, freien und geheimen, aber nicht gleichen Europawahlen von den EU-Bürgern gewählt. Damit ist das Europäische Parlament das einzige direkt gewählte Organ der EU und auch die einzige direkt gewählte supranationale Institution weltweit.
Einige Entscheidungen, wie die Neuaufnahme von Staaten in die EU, sind von der Zustimmung des Europaparlaments abhängig. Weiterhin wählt es den Präsidenten der Kommission, aktuell Ursula von der Leyen.
Das Europaparlament besteht aus max. 750 Vertretern der Unionsbürger (+ Präsident*in). Amtierende Parlamentspräsidentin ist derzeit Roberta Metsola.
III. Europäische Rat, Art. 15 EUV, Art. 235, 236 AEUV
Der Europäische Rat besteht aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten, dem Präsidenten des Europäischen Rates und dem Präsidenten der EU-Kommission. Er ist nicht für die Gesetzgebung, sondern für allgemeine politische Zielvorstellungen und Prioritäten zuständig. Er dient insbesondere dazu, Kompromisse zwischen Mitgliedstaaten zu finden.
Die Aufgaben und Funktionsweise des Europäischen Rats sind in Art. 15 EUV und Art. 235 f. AEUV geregelt.
Da die Staats- und Regierungschefs natürlich auch in ihren Heimatstaaten gefordert sind, tagt der Europäische Rat nicht ständig, sondern tritt mind. zweimal pro Halbjahr zusammen (sog. EU-Gipfel). Der Präsident des Europäischen Rates mit einer zweieinhalbjährigen Amtszeit ist derzeit Charles Michel.
IV. Rat der Europäischen Union, Art. 16 EUV, Art. 237 ff. AEUV
Der Rat der Europäischen Union (auch Ministerrat; im Vertragstext nur “Rat” genannt) handelt nach Maßgabe der ihm in Art. 16 EUV zugewiesenen Befugnisse. Er ist zusammen mit dem EU-Parlament für die Gesetzgebung und die Haushaltsbefugnisse zuständig. Zudem legt er die die Politik fest und koordiniert diese nach Maßgabe der Verträge.
Der Rat besteht aus einem Vertreter auf Ministerebene pro Mitgliedsstaat. De facto werden die Minister einiger Mitgliedsstaaten in der Praxis regelmäßig durch Staatssekretäre vertreten. Der Rat entscheidet mit qualifizierter Mehrheit von mindestens 55 % der Mitglieder der Mitgliedsstaaten, die mindestens 65 % der Bevölkerung der Union repräsentieren.
Achtung: Die Ähnlichkeit der Namen führt immer wieder zu Irritationen. Es ist streng zwischen dem Europäischen Rat, dem Rat der Europäischen Union und dem Europarat zu unterscheiden. Letzterer ist kein EU-Organ, sondern eine zwischenstaatliche Organisation, bei der die meisten europäischen (nicht EU!) Staaten Mitglied sind. Dort werden vor allem Fragen zur allgemeinen Völkerverständigung und zu Menschenrechten geklärt.
V. Europäische Kommission, Art. 17 EUV, Art. 244 ff. AEUV
Die Kommission gilt als die „Hüterin der Verträge“. Denn ihre Aufgabe besteht u.a. darin die Anwendung des EU-Rechts in den Mitgliedsstaaten zu überwachen und die Interessen der Union zu verteidigen. Sie kann auch Klage vor dem EuGH erheben. Zudem steht ihr bis auf wenige Ausnahme das alleinige Initiativrecht bezüglich Gesetzesvorhaben zu.
Die Mitglieder der Kommission, werden von den Regierungen der EU-Staaten nominiert und vom EU-Parlament gewählt. Sie sollen in ihren Entscheidungen unabhängig sein und nur die gemeinsamen Interessen der EU, und nicht die ihrer jeweiligen Herkunftsstaaten vertreten. Die Amtszeit der Kommission beträgt fünf Jahre.
VI. Gerichtshof der Europäischen Union, Art. 19 EUV, Art. 251 ff. AEUV
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) sorgt für die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Europäischen Verträge. Er umfasst den Gerichtshof, das Gericht und die Fachgerichte.
Der Gerichtshof besteht aus einem Richter pro Mitgliedsstaat. Der Gerichtshof ist u.a. zuständig für Klagen von Mitgliedsstaaten, Organen sowie natürlichen und juristischen Personen, das Vertragsverletzungsverfahren und das Vorabentscheidungsverfahren.
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VII. Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik, Art. 18 EUV
Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist zwar kein Organ der EU, ist aber in mehreren Organen vertreten und wird in den Bestimmungen über Organe in Art. 18 EUV genannt. Er wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit mit Zustimmung des Kommissionspräsidenten ernannt. Er ist für die Koordination und Kohärenz der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zuständig.
Da er zum einen den Vorsitz im Rat für Auswärtige Angelegenheiten hat und gleichzeitig der Vizepräsident der Kommission ist, spricht man von einem „Doppelhut“. Amtierende Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik ist derzeit Josep Borell.
IIX. Europäische Zentralbank, Art. 282 AEUV
Gem. Art. 282 AEUV ist die Europäische Zentralbank für die Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten sowie für die Wahrung der Preisstabilität zuständig. Weiterhin betreibt sie die Währungspolitik der Mitgliedsstaaten, deren Währung der Euro ist. Die EZB sitzt in Frankfurt am Main.
IX. Europäische Rechnungshof
Der Europäische Rechnungshof ist für die Finanzverwaltung innerhalb der Europäischen Union zuständig. Er überwacht den Einsatz öffentlicher Gelder und bemüht sich um eine Verbesserung der Finanzverwaltung. Er sitzt in Luxemburg.