I. Allgemeines zu § 240 StGB
Mit dem Tatbestand der Nötigung werden sowohl die Freiheit der Willensentschließung als auch die Freiheit der Willensbetätigung geschützt.
§ 240 StGB:
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.[…]
II. Schema der Nötigung, § 240 StGB
Prüfungsschema: Nötigung, § 240 StGB
- I. Tatbestandsmäßigkeit
- 1. Objektiver Tatbestand des § 240 StGB
- a) Nötigungsmittel
- aa) Gewalt
- bb) Drohung mit einem empfindlichen Übel
- b) Nötigungserfolg (Handeln, Dulden oder Unterlassen)
- a) Nötigungsmittel
- 2. Subjektiver Tatbestand
- II. Rechtswidrigkeit
- 1. Allgemeine Rechtfertigungsgründe
- 2. Verwerflichkeitsprüfung, § 240 Abs. 2 StGB
- III. Schuld
- IV. Besonders schwerer Fall, § 240 Abs. 4 StGB
III. Der objektive Tatbestand des § 240 StGB
Im objektiven Tatbestand des § 240 StGB ist zu prüfen, ob der Täter ein entsprechendes Nötigungsmittel angewandt und hiermit einen Nötigungserfolg erreicht hat.
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1. Nötigungsmittel
Taugliche Nötigungsmittel sind die Drohung mit einem empfindlichen Übel und die Gewalt.
a. Drohung mit einem empfindlichen Übel
Definition: Eine Drohung liegt vor, wenn der Täter ein künftiges Übel in Aussicht stellt und vorgibt, Einfluss auf dessen Eintritt zu haben. Das Übel ist empfindlich, wenn sich sein In-Aussicht-Stellen dazu eignet, einen besonnenen Menschen dazu zu bewegen, sich so zu verhalten, wie es der Täter mit der Drohung erreichen wollte.
Umstritten ist, ob eine Drohung mit einem empfindlichen Übel auch durch eine Drohung mit einem Unterlassen verwirklicht werden kann. Die wohl h.M. bejaht dies.
Beispiel: T droht O an, sie wegen einer von ihm beobachteten Fahrerflucht anzuzeigen, wenn sie ihm keine Festivaltickets kauft.
- Einer Ansicht zufolge sei eine Drohung mit einem empfindlichen Übel bei dem In-Aussicht-Stellen eines Unterlassens nur anzunehmen, wenn den Täter auch eine rechtliche Pflicht zur Vornahme dieser Handlung treffe. Hier ist T nicht verpflichtet, die Anzeige der O zu unterlassen. Demnach hat er ihr auch nicht mit einem empfindlichen Übel gedroht.
- Nach herrschender Meinung kann in diesem Fall auch unabhängig von einer Rechtspflicht die Drohung mit einem empfindlichen Übel angenommen werden, wenn die Zweck-Mittel-Relation verwerflich ist (s. dazu unten). Demnach hat T der O mit einem empfindlichen Übel gedroht.
Für die herrschende Meinung spricht, dass es oft nur von der zufällig gewählten Formulierung des Täters abhängt, ob er mit einem Tun oder Unterlassen droht: Damit sollte ihr gefolgt werden.
b. Gewalt
Problematisch ist der Begriff der Gewalt im Rahmen des § 240 StGB.
Zur Verdeutlichung ein kleiner Beispielfall:
Demonstrant D und zahlreiche Mitstreiter möchten gemeinsam gegen einen großen Tiertransport demonstrieren. Hierzu setzen sie sich auf die Bundesstraße und blockieren so die Ausfahrt aus der Stadt X. Als erster erreicht Autofahrer A die Blockade und sieht sich gezwungen, anzuhalten. An zweiter Stelle trifft Autofahrer B an dem Schauplatz ein. Er muss hinter A anhalten. Ist der Gewaltbegriff des § 240 StGB erfüllt?
Historie des Gewaltbegriffs:
Der Gewaltbegriff hat einen historischen Wandel hinter sich. Zunächst ging das Reichsgericht von der heute als klassischem Gewaltbegriff bezeichneten Definition aus:
Definition: Danach war für die Annahme von Gewalt der Einsatz körperlicher Kraft erforderlich, um einen tatsächlich geleisteten oder erwarteten Widerstand zu überwinden.
In dem Sitzen auf der Straße liegt kein Krafteinsatz – demnach läge nach dem klassischen Gewaltbegriff keine Gewalt vor.
Im Zuge des Laepple-Urteils [BGHSt 23,46] wurde später der sogenannte vergeistigte Gewaltbegriff etabliert.
Definition: Das Vorliegen von Gewalt wurde demnach auch angenommen, wenn das Opfer einer psychischen Zwangswirkung ausgesetzt war.
Danach wäre gegenüber A und B Gewalt verübt worden.
Das Bundesverfassungsgericht sah hierin allerdings einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 2 GG und verlangte für die Erfüllung des Gewaltbegriffs einen körperlich wirkenden Zwang beim Opfer [BVerfGE 92, 1]. In der Folge entwickelte der BGH die sogenannte Zweite-Reihe-Rechtsprechung [BGHSt 41, 182]. Demnach sind die Autofahrer, die zuerst auf die Sitzblockade treffen, keinem körperlichen Zwang ausgesetzt. Sie können die Blockade theoretisch überwinden. Lediglich die Autofahrer, die später an der Stelle ankommen und sich hinter den Autofahrern in der ersten Reihe positionieren, werden durch die vor ihnen parkenden Autos tatsächlich physisch an der Weiterfahrt gehindert. Nach dem heute geltenden Verständnis des Gewaltbegriffs wurde hiernach gegenüber B Gewalt ausgeübt, gegenüber A dagegen nicht.
Die Gewalt kann grundsätzlich in Form von vis absoluta und vis compulsiva ausgeübt werden:
- Vis absoluta: willensbrechende Gewalt
- Vis compulsiva: willensbeugende Gewalt
Zu beachten ist ferner, dass die Drohung oder die Gewalt auch gegenüber einem Dritten erfolgen kann, sofern dies zugleich ein Übel für den Nötigungsadressaten darstellt.
2. Nötigungserfolg
Bei der Nötigung nach § 240 StGB handelt sich um ein Erfolgsdelikt. Der Täter muss demnach einen Nötigungserfolg in Gestalt eines Handelns, Duldens oder Unterlassens des Nötigungsadressaten herbeiführen.
IV. Der subjektive Tatbestand des § 240 StGB
Subjektiv muss der Täter mit mind. dolus eventualis hinsichtlich aller objektiven Tatbestandsmerkmale handeln.
V. Die Rechtswidrigkeit des § 240 StGB
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit sind zunächst die allgemeinen Rechtfertigungsgründe zu prüfen. Anschließend ist die Verwerflichkeitsprüfung nach § 240 Abs. 2 StGB durchzuführen. Hiernach muss die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen sein.
Definition: Man spricht von Verwerflichkeit bei einer Sache, die sozial-ethisch besonders missbilligenswert und sozial unerträglich ist. Dabei genügt es schon, wenn dies auf das Mittel oder den Zweck für sich betrachtet zutrifft.
Fraglich ist außerdem, ob auch Fernziele in die Beurteilung einbezogen werden sollen bei der Prüfung der Verwerflichkeit der Zweck-Mittel-Relation.
Mit Blick auf das oben genannte Beispiel wäre also fraglich, ob das Ziel des D, gegen Tiertransporte zu demonstrieren, bei der Abwägung berücksichtigt werden darf. Die Rechtsprechung verneint dies, geht aber davon aus, dass Fernziele im Rahmen der Strafzumessung in die Erwägungen einbezogen werden können.
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Quellen
- Eisele, Jörg: Strafrecht Besonderer Teil I, Stuttgart 2008
- Jäger, Christian: Examens-Repetitorium Strafrecht Besonderer Teil, 5. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2013
- Krey, Volker/Heinrich, Manfred: Strafrecht Besonderer Teil I, 14. Aufl., Stuttgart 2008
- Tofahrn, Sabine: Strafrecht Besonderer Teil I, 3. Aufl., Heidelberg [u.a.] 2014
- Wessels, Johannes/Hettinger, Michael: Besonderer Teil I, 36. Aufl., Heidelberg [u.a.] 201