I. Hintergrund
Das Baurecht kennzeichnet sich in Klausuren dadurch, dass bestimmte Themenkomplexe immer wiederkehren. Diese Themenkomplexe werden dann miteinander kombiniert und sind meist in typische Konstellationen eingebettet. Einer dieser Themenkomplexe ist der Nachbarschutz im Baurecht. Für diesen gibt es typischerweise zwei Grundkonstellationen:
- Die Klage des Nachbarn gegen eine Baugenehmigung
- Die Klage des Nachbarn auf bauaufsichtliches Einschreiten
Beliebt ist es dabei auch, die Klage gegen die Baugenehmigung in das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach §§ 80a I, III, 80 V VwGO einzukleiden. Bei Nachbarklagen bietet sich dies deshalb besonders an, weil ein Widerspruch/eine Klage gegen eine Baugenehmigung gemäß § 212a I BauGB keine aufschiebende Wirkung entfaltet.
Tipp: Wir empfehlen hierzu den Artikel zum Einstweiligen Rechtsschutz nach § 80a VwGO.
II. Der Drittschutz im Baurecht
Will der Nachbar gegen den Bauherrn vorgehen, so gilt in jeder Konstellation der § 42 II VwGO. Der Nachbar muss also geltend machen, durch die Baugenehmigung/das baurechtswidrige Handeln des Bauherrn in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.
Tipp: Keine Lust zu lesen? Dann empfehlen wir dieses Video zum Nachbarschutz im Baurecht.
Damit stellt sich die Frage, welche Normen des Baurechts dem Nachbarn solch ein subjektiv-öffentliches Recht gewähren und damit drittschützend sind. Ob eine Norm drittschützend ist, wird durch Auslegung anhand der Schutznormtheorie bestimmt.
Definition: Nach der Schutznormtheorie ist eine Norm drittschützend, wenn sie nicht nur dem Schutz der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz individueller Interessen konkreter Dritter dient.
1. Nachbarschützende Normen im Bauplanungsrecht
a. § 30 I BauGB
§ 30 I BauGB regelt die Zulässigkeit eines Vorhabens im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. § 30 I BauGB ist per se nicht drittschützend, die Wahrung der Vorgaben des Bebauungsplans steht nämlich grundsätzlich im öffentlichen Interesse. Er kann aber dann Drittschutz entfalten, wenn die konkreten Festsetzungen des Bebauungsplans drittschützend sind. Ob dies der Fall ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Außerdem ist bei den Festsetzungen danach zu differenzieren, was sie regeln:
- Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung sind immer drittschützend; denn diese gewähren dem Nachbarn zugleich einen Anspruch auf Wahrung des Gebietscharakters, der sich daraus ergibt, dass die Beschränkung der baulichen Nutzung zugleich eine Begünstigung für den anliegenden Grundstücksnachbarn darstellt. Diesen Anspruch nennt man Gebietserhaltungsanspruch (Klausurklassiker!)
- Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung sind nur dann drittschützend, wenn sich dies aus dem Zweck der Festsetzungen ergibt. Hierzu können sich Hinweise im Sachverhalt finden, etwa wenn die Gründe genannt sind, aus denen sich die Gemeinde für bestimmte Festsetzungen (z.B. maximale Geschossanzahl) entschieden hat.
Außerdem vermittelt § 15 BauNVO als gesetzliche Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots ebenfalls Drittschutz (sollte aber eher restriktiv angewandt werden). Voraussetzung ist, dass der Nachbar von dem Bauvorhaben in qualifizierter und individualisierter Weise nachteilig betroffen ist.
Nicht jedem ist ganz klar, was dieses Rücksichtnahmegebot genau soll, dass im Baurecht ständig „zitiert“ wird. Daher eine kurze Erläuterung:
Bei dem Rücksichtnahmegebot handelt es sich zunächst nur um einen objektiven Rechtsgrundsatz, wonach bei eingreifenden Vorhaben auf die Interessen der Betroffenen Rücksicht zu nehmen ist. Das Rücksichtnahmegebot entfaltet erst im Einzelfall Drittschutz, und zwar wenn jemand auf qualifizierte und individualisierte Weise von dem Vorhaben nachteilig betroffen ist.
b. § 31 I BauGB
Bei Ausnahmen gilt im Prinzip dasselbe wie bei § 30 I BauGB: gewähren die Festsetzungen, von denen eine Ausnahme gemacht werden soll, Drittschutz, so gewährt auch der Ausnahmetatbestand § 31 I BauGB Drittschutz, d.h. die nachbarlichen Interessen müssen mitberücksichtigt werden.
c. § 31 II BauGB
§ 31 II BauGB regelt die Voraussetzungen für Befreiungen und schreibt fest, dass bei der Entscheidung über eine Befreiung die „nachbarlichen Interessen“ mit zu berücksichtigen seien. Damit gewährt § 31 II BauGB also immer Drittschutz.
d. § 34 BauGB
§ 34 BauGB ist zunächst nicht drittschützend. Werden allerdings bezüglich des Merkmals „Art der baulichen Nutzung“ über § 34 II BauGB die §§ 1 ff. BauNVO angewendet, so ergibt sich daraus wieder ein Gebietserhaltungsanspruch des Nachbarn. Bezüglich der übrigen Merkmale des § 34 I 1 BauGB ist anerkannt, dass in dem Wort „Einfügen“ in Abs. 1 das Rücksichtnahmegebot konkretisiert ist. Es wird also im Einzelfall Drittschutz gewährt, wenn der Nachbar in qualifizierter und individualisierter Weise nachteilig betroffen ist.
e. § 35 BauGB
§ 35 BauGB ist, ebenso wie § 34 BauGB, allgemein nicht drittschützend. In folgenden beiden Fällen kann die Norm jedoch im Einzelfall Drittschutz erlangen:
- Es ist anerkannt, dass zu den „öffentlichen Belangen“ i.S.d. § 35 I, II BauGB auch das Rücksichtnahmegebot gehört, sodass wieder unter obigen Voraussetzungen Drittschutz vorliegt.
- Die Bauvorhaben, die unter die privilegierten Vorhaben des § 35 BauGB fallen, können nicht nur im Außenbereich errichtet werden, vielmehr gewährt die Privilegierung den Bauherren zugleich einen Anspruch darauf, dass ihre Nutzung nicht durch die Errichtung benachbarter Anlagen beeinträchtigt wird. Dies ergibt sich aus § 35 III 1 Nr.3 BauGB. Es entsteht also kraft der Privilegierung ein Erhaltungsanspruch, sodass § 35 BauGB in solchen Fällen drittschützend ist.
Ebenfalls möglich ist es, über das Immissionsschutzrecht eine Drittwirkung zu erreichen!
2. Nachbarschutz im Bauordnungsrecht
Die Vorschriften des Bauordnungsrechts sind in den Ländern verschieden, sodass hier auf keine konkreten Normen verwiesen wird. Aber auch hier gilt: ob eine Norm drittschützend ist, ist durch Auslegung zu ermitteln. Damit zeigt das Bauchrecht auch erneut schön, dass mit juristischem Basiswissen Unbekanntes problemlos gelöst werden kann!
Typischerweise drittschützend sind zum Beispiel Vorschriften zu Abstandsregelungen.
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