Dieser Artikel wird regelmäßig aktualisiert. Letztes Update: 02.01.2024
Die Fakten zum Mindestlohn
Zum Thema Mindestlohn kursieren viele Gerüchte. Dies ist vor allem dadurch begründet, dass sich der Gesetzgeber selbst bis kurz vor der Beschlussfassung und sogar danach nicht einig war, wer genau vom Mindestlohn betroffen ist und wie einzelne Paragraphen auszulegen sind.
Während der Mindestlohn am 2. Juli 2014 beschlossen wurde, gab es die erste Gesetzesänderung unter anderem bezüglich des Status von Praktikanten bereits am 4. Juli. So kam es zu teils widersprüchlichen Berichten in den Medien.
Fakt ist, Praktikant*innen gelten grundsätzlich als Arbeitnehmer*innen (§ 26 BBiG) und sind demzufolge vom Mindestlohn eingeschlossen. Seit dem 1.1.2015 muss der Mindestlohn an alle Arbeitnehmer*innen gezahlt werden. Das bedeutet, dass jede*r Arbeitnehmer*in bei einer 40-Stunden-Woche monatlich gut 168-174 Stunden arbeitet und mit einem Stundenlohn von 12,41 € rund 2.084 € verdient.
Die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns (pro Stunde)
Seit 01.01.2024 | 12,41 € |
Ab 01.10.2022 | 12,00 € |
Ab 01.07.2022 | 10,45 € |
Ab 01.07.2021 | 9,60 € |
Ab 1.1.2021 | 9,50 € |
2020 | 9,35 € |
2019 | 9,19 € |
2017/18 | 8,84 € |
2015/16 | 8,50 € |
Die Gesetzgebung sieht keine „Kann-Regelung“ vor. Selbst wenn der Arbeitnehmer darauf besteht, darf er nie weniger als den Mindestlohn gezahlt bekommen. Die Strafen für Zuwiderhandlungen sind beträchtlich und sollten nicht unterschätzt werden. So müssen Unternehmen mit Geldstrafen bis zu 500.000 € pro Vergehen rechnen, wenn sie keinen Mindestlohn zahlen. Dazu kommen noch Nachforderungen, die erst nach drei Jahren verjähren.
Wie das Mindestlohngesetz für Praktikant*innen auszulegen ist
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) ist ein sehr junger Gesetzestext, dem entsprechend gibt es noch nicht viele eindeutige Auslegungen im Sinne von Präzedenzfällen oder rechtsverbindlichen Kommentaren. Dennoch versuchen wir den aktuellen Stand der Auslegung für Sie abzubilden. Wir können aber keine verbindliche Beratung anbieten oder Rechtsauskunft erteilen.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat neben einer Webseite zum Mindestlohn auch einen Leitfaden zum Mindestlohn veröffentlicht, der auch Praktika behandelt. Dort wird ebenfalls explizit darauf hingewiesen, dass die Angaben nicht rechtlich bindend sind. Es ist aber davon auszugehen, dass die Rechtsprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit anhand dieser Vorgaben ausfallen wird.
Grundsätzlich scheiden sich die Geister an der Auslegung des §22 (1) Nr. 2 & 3 MiLoG. Dort steht:
[…] „ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung leisten, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat […]“.
Anhand des Leitfadens des BMAS lassen sich 3 wichtige Dinge ableiten:
- Es gibt durchaus die Möglichkeit, 2 Praktika im selben Unternehmen zu absolvieren, ohne dass Mindestlohnpflicht besteht. Dafür müssen aber bestimmte Voraussetzungen gegeben sein, die im nächsten Abschnitt erläutert werden.
- Sollte ein Praktikum die vom Mindestlohn befreite Zeitspanne überschreiten, so wird das Praktikum vom ersten Tag an mindestlohnpflichtig. Das ist nicht ganz intuitiv, daher ein Beispiel: Ein Praktikum wäre 3 Monate vom Mindestlohn befreit, vertraglich werden aber 4 Monate vereinbart. Nun ist nicht nur der 4. Monat mindestlohnpflichtig, sondern alle 4 Monate sind mindestlohnpflichtig. Dieser Anspruch gilt auch rückwirkend, kann aber frühestens ab dem 1.1.2015 geltend gemacht werden.
- Auch vor 2015 geleistete Praktikumszeit ist für den Mindestlohn relevant! Macht ein Praktikant ein 6-monatiges freiwilliges Praktikum vom 01.10.2014 – 31.03.2015 so sind ab dem 31.12 bereits 3 Monate absolviert, was das Praktikum in den meisten Fällen dann ab 01.01.2015 mindestlohnpflichtig macht.
Gesetzlich vorgesehene Ausnahmen vom Mindestlohn für Praktika
Der Gesetzgeber hat gemäß §22 MiLoG folgende Ausnahmen festgelegt:
- Pflichtpraktikum im Rahmen einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienordnung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie.
- Praktikum von maximal drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder ein Studium.
- Praktikum von maximal drei Monaten begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung, sofern nicht bereits zuvor ein solches Praktikum beim gleichen Ausbildenden absolviert wird.
- Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III (EQJ-Programme) oder Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 Berufsausbildungsgesetz.
Mindestlohn ja oder nein? Der Praktikant*innen-Check
Sowohl Arbeitgeber*innen als auch Praktikant*innen stehen sehr häufig vor der Frage „Besteht Anspruch auf den Mindestlohn?“. Die folgende Infografik hilft Ihnen bei der Beantwortung.
Erläuterungen zur Grafik:
Pflichtpraktikum: Ein für Student*in/Schüler*in/Auszubildende*n verpflichtendes Praktikum, welches zum Erlangen eines Abschlusses unbedingt notwendig ist. Es muss in der Studien-/Schul-/Ausbildungsordnung festgeschrieben sein. In vielen Fällen sind Pflichtpraktika in der Studien-/Schul-/Ausbildungsordnung mit einem Mindestzeitraum versehen. Häufig 6 Wochen, oft auch in Tagen angegeben, z.B. 95 Präsenztagen.
Hierbei gilt: Der in der Studienordnung vorgeschriebene Mindestzeitraum eines Pflichtpraktikums ist stets vom Mindestlohn befreit.
Muss ein Pflichtpraktikum mindestens 6 Wochen dauern, ist es maximal 6 Wochen vom Mindestlohn befreit. Sind mindestens 6 Monate vorgeschrieben, sind die gesamten 6 Monate nicht mindestlohnpflichtig. Urlaubstage werden für die Bewertung der Mindestlohnpflicht nicht eingerechnet. Der Urlaub kann zusätzlich zu den verpflichtenden Präsenztagen Teil des Praktikums sein, ohne dass Mindestlohnpflicht besteht.
Merke: Es ist nur der in der Studienordnung schriftlich festgehaltene Pflichtzeitraum vom Mindestlohn befreit. „Mindestens 6 Wochen Pflichtpraktikum“ bedeutet maximal 6 Wochen kein Mindestlohn – nicht mehr. Möchte man den/die Praktikant*in länger ohne Mindestlohn beschäftigen, müsste nach dem Pflichtzeitraum mit einem separaten Vertrag ein freiwilliges Praktikum folgen, welches dann bis zu 3 Monate nicht mindestlohnpflichtig wird.
Es ergibt sich eine simple Formel: Mindestdauer Pflichtpraktika + 3 Monate = maximaler Zeitraum ohne Mindestlohn. Zu bedenken ist, dass separate Verträge für Pflicht- und begleitendes Praktikum aufgesetzt werden müssen.
Begleitendes Praktikum: Ist synonym für „freiwilliges Praktikum“. Ein studienbegleitendes Praktikum, welches dann logischerweise erfordert, dass der/die Praktikant*in eingeschrieben ist. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Bachelor oder Master bereits erreicht ist und nur noch Rest-Immatrikulationszeit besteht oder ob noch Prüfungen ausstehen – immatrikuliert ist immatrikuliert [Quelle: Mindestlohn-Hotline, 2 unabhängige Anrufe]. Begleitende Praktika sind bis zu 3 Monate nicht mindestlohnpflichtig. Ein/e Praktikant*in kann bei einem Unternehmen nur genau ein begleitendes Praktikum ohne Mindestlohnpflicht absolvieren. Jedes weitere begleitende Praktikum wäre mindestlohnpflichtig.
Orientierungspraktikum: Findet in der Regel vor der Wahl eines Studienfachs oder einer Ausbildung statt, es dient der Berufsorientierung, daher der Name. Dafür ist keine Einschreibung notwendig. Orientierungspraktika sind nach Abschluss eines Studiums in der Regel nicht möglich, Zitat der IHK Frankfurt: „Nach einem Bachelor-Abschluss ist in der Regel die fachliche Orientierungsphase abgeschlossen (vgl. BT-Drs. 18/2145 S. 23). Eine Ausnahme vom Mindestlohn nach § 22 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 MiLoG dürfte es insofern regelmäßig nicht geben. Prüfungen des Einzelfalls sind davon unbenommen.“
Minderjährigkeit: Minderjährige sind vom Mindestlohn ausgeschlossen, es sei denn, sie haben eine abgeschlossene Berufsausbildung.
Sollten Sie weitere Fragen zu der Thematik haben, hinterlassen Sie einen Kommentar. Sie werden zeitnah eine Antwort erhalten. Wir müssen darauf hinweisen, dass unsere Kommentare keine verbindliche Rechtsauskunft darstellen.
Kann eine Bachelor- oder Master-Arbeit als Pflichtpraktikum gewertet werden?
Bei einem Anruf der Telefon-Hotline des BMAS wurde gegenüber Lecturio die Auskunft erteilt, dass eine Bachelor- oder Master-Arbeit als Pflichtpraktikum ausgelegt werden kann, wenn die Anfertigung der Arbeit in der Studienordnung festgeschrieben ist. Somit gelten die gleichen Voraussetzungen wie für ein Pflichtpraktikum.
Ist keine Dauer in der Studienordnung vorgeschrieben, ist die Anfertigung der Bachelor- oder Master-Arbeit im Unternehmen maximal 3 Monate vom Mindestlohn befreit. Ist der Pflichtzeitraum gemäß Studienordnung länger als 3 Monate, so besteht für den gesamten Pflichtzeitraum keine Mindestlohnpflicht.
Achtung: Eine Bachelor-/Masterarbeit darf nicht als Vorwand zur Umgehung des Mindestlohns missbraucht werden. Der Vertrag darf nur vorsehen, dass der Arbeitgeber ein Büro, einen Arbeitsplatz oder was auch immer zur Anfertigung der Arbeit nötig ist, zur Verfügung stellt. Weitere Tätigkeiten, die über die Anfertigung der Bachelor-/Masterarbeit hinausgehen und nichts mit der Abschlussarbeit zu tun haben, dürfen in dem Vertrag nicht erwähnt und auch nicht übertragen werden.
Die monatliche Aufwandsentschädigung sollte eine Gegenleistung für die Bereitstellung der Ergebnisse darstellen, die vom Arbeitgeber dann genutzt werden können.
Sind nun Praktika auf 3 Monate begrenzt? Nicht unbedingt!
In vielen Fällen ist ein Praktikum für 3 Monate von Mindestlohn befreit. Besonders für Praktika, mit einer aufwändigen Einarbeitungsphase kann diese Zeitspanne recht kurz werden. Da sich es viele Arbeitgeber*innen nicht leisten können, den Mindestlohn über die gesamte Praktikumsdauer zu zahlen, ist mit einer Schwemme von 3 Monats-Praktika zu rechnen.
Das muss aber nicht immer so sein und der Mindestlohn muss nicht immer abschreckend wirken. Wir zeigen Ihnen ein paar Rechenbeispiele, wie sie trotz Mindestlohn Praktikant*innen auch länger als 3 Monate beschäftigen können.
Die Grundidee dabei ist: Man setzt die Vergütung für das Praktikum auf 0€ oder einen eher kleinen Betrag wie z. B. 200€ und beschäftigt den/die Praktikant*in im Anschluss befristet wie einen normalen Angestellten und zahlt in dieser Zeit einfach den Mindestlohn.
Beispiel 1: Keine Bezahlung in den ersten drei Monaten, Mindestlohn im 4. Monat
Der/die Praktikant*in absolviert in den ersten drei Monaten ein unentgeltliches Praktikum und im Anschluss bekommt er/sie z. B. 2100€ für ein Angestelltenverhältnis (separater Arbeitsvertrag!) befristet für einen Monat. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Bruttolohn in Höhe von 550€ pro Monat* für den Zeitraum von vier Monaten.
Beispiel 2: Bezahlung von 200€ in den ersten drei Monaten, Mindestlohn im 4. Monat
Der/die Praktikant*in absolviert in den ersten drei Monaten ein Praktikum für 200€ Bruttolohn und im und im Anschluss bekommt er/sie 2100€ für ein Angestelltenverhältnis (separater Arbeitsvertrag!) befristet für einen Monat. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Bruttolohn in Höhe von 675€ pro Monat* für den Zeitraum von 4 Monaten.
Beispiel 3: Keine Bezahlung in den ersten drei Monaten, Mindestlohn in Monat 4 und 5
Der/die Praktikant*in absolviert in den ersten drei Monaten ein unentgeltliches Praktikum und im Anschluss bekommt er/sie z.B. 2100€ für ein Angestelltenverhältnis (separater Arbeitsvertrag!) befristet für einen Monat. Daraus ergibt sich ein durchschnittlicher Bruttolohn in Höhe von rund 840€ pro Monat* für den Zeitraum von 5 Monaten.
*Bei allen Beispielen ist zu bedenken, dass in diesen Szenarien der/die Praktikant*in Lohnabzüge bekommt, außerdem müssen Arbeitgeber*innen ca. 21% der Lohnkosten für die soziale Sicherung der Arbeitnehmer*innen addieren.
Zwei Tipps zum Mindestlohn, die Arbeitgeber*innen beherzigen sollten
Solange es keine Rechtsprechung gibt, an der man sich orientieren kann, wird auch weiterhin eine gewisse Verunsicherung herrschen. Daher ist zu empfehlen, dass sich Arbeitgeber*innen mit Hilfe dieser Tipps entsprechend absichern.
Tipp 1: Bestehen Sie auf Nachweise
Lassen Sie sich unbedingt Studienordnung (nur bei Pflichtpraktikum) und Immatrikulationsbescheinigung vorlegen. Sollten Sie einem Arbeitnehmer*in weniger als den Mindestlohn bezahlen, obwohl Sie dazu verpflichtet sind, riskieren Sie extrem hohe Strafen.
Dabei gilt allerdings, dass die Nachweise vor Beginn des Arbeitsverhältnisses vorliegen müssen, sollte sich also z. B. der/die Praktikant*in im Zeitraum eines Pflichtpraktikums exmatrikulieren, bleibt das Beschäftigungsverhältnis befreit vom Mindestlohn gemäß Auslegung des BMAS.
Tipp 2: Passen Sie Ihre Arbeitsverträge an
Dies gilt nur für den Praktikumsvertrag, für den Folgevertrag können Sie Ihre Standardvorlagen verwenden.
Textvorlage für Pflichtpraktika:
Bei dem in diesem Vertrag vereinbarten Praktikum handelt es sich um ein Praktikum, das der Orientierung für eine Berufsausbildung/ die Aufnahme eines Studiums dient oder: das begleitend zu einer Berufs- oder Hochschulausbildung abgeleistet wird und einen inhaltlichen Bezug zu der Ausbildung aufweist, mit einer Dauer von XX Wochen/Monaten. Der Praktikant bestätigt, während des vereinbarten Zeitraumes im Studiengang XYZ an der Hochschule XYZ eingeschrieben zu sein und das Praktikum im Rahmen eines Pflichtpraktikums (gemäß § XYZ der Studien- & Prüfungsordnung vom XYZ) in dem oben genannten Studiengang zu absolvieren.
Textvorlage für freiwillige Praktika (3 Monate)
Bei dem in diesem Vertrag vereinbarten Praktikum handelt es sich um ein freiwilliges Praktikum von drei Monaten. Der Arbeitnehmer bestätigt in dem Studiengang XYZ an der Hochschule XYZ während des vereinbarten Zeitraumes eingeschrieben zu sein und das Praktikum freiwillig zu absolvieren.
Textvorlage für ein Orientierungspraktikum (3 Monate)
Bei dem in diesem Vertrag vereinbarten Praktikum handelt es sich um ein Praktikum im Rahmen der Orientierung für die Aufnahme einer Berufsausbildung / für die Aufnahme eines Studiums von drei Monaten. Der Arbeitnehmer bestätigt die Absicht zu haben, eine Ausbildung / ein Studium zu beginnen.
Bonus – Werden Sie Ausbilder*in oder rekrutieren Sie Langzeitarbeitslose
Auszubildende sind grundsätzlich vom Mindestlohn befreit. Oft ist es vergleichbar unkompliziert auszubildender Betrieb zu werden. Ihre zuständige IHK bietet dahingehend viele Zertifizierungskurse an. Dieser Weg hat gleich mehrere Vorteile: Sie sparen sich den Mindestlohn, investieren in die Zukunft und schaffen sich gut ausgebildete Fachkräfte.
Langzeitarbeitslose Menschen sind ebenfalls für sechs Monate vom Mindestlohn befreit (Mindestlohngesetz §22 Absatz 4), sodass sie gute Möglichkeiten haben, einen Einstieg zu bieten.
Mindestlohn im Praktikum bedeutet mehr als nur 12,41 € pro Stunde
Was viele nicht wissen: der Gesetzgeber hat mit dem Mindestlohngesetz mehr als nur die Höhe der Vergütung von Arbeitnehmer*innen beschlossen. So ist vom 01.01.2015 an zusätzlich geregelt, dass der Lohn spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde zu zahlen ist.
Passen sie deshalb Ihre Lohnzahlungsparagrafen im Arbeitsvertrag an:
Die Vergütung ist jeweils spätestens am letzten Bankarbeitstag (Frankfurt am Main) des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde, bargeldlos zu zahlen.
Außerdem muss das Lern- oder Ausbildungsziel klar formuliert werden, wenn das Praktikum im Rahmen einer Ausbildung oder eines Studiums absolviert wird. Das Ausbildungsziel kann wie folgt formuliert werden:
Lern- und Ausbildungsziele des Praktikums sind: Durchführung von Wettbewerbsanalysen und Erwerb von allgemeiner Praxiserfahrung im Business Development.
oder
Lern- und Ausbildungsziele des Praktikums sind: Erlernen der Grundfähigkeiten eines Medientechnikers; Vorbereitung auf die Ausbildungsabschlussprüfung.
Zu guter Letzt muss ein schriftlicher Vertrag ausgehändigt werden, welcher Inhalt (ggf. Lern- und Ausbildungsziel), Beginn, Ende, Dauer, Urlaubsanspruch und Vergütung klärt.
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