Mietrecht: Der Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB

Mietrecht: Der Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB

Große Teile der Bevölkerung wohnen heutzutage zur Miete. Damit kommt dem Mietvertrag, abgesehen von seiner Examensrelevanz, auch eine enorme praktische Bedeutung zu. Der folgende Beitrag vermittelt einen kurzen Überblick über das Zustandekommen des Mietvertrages sowie die Rechte und Pflichten der Parteien, die sich hieraus ergeben.
Mietrecht Mietvertrag
Lecturio Redaktion

·

07.02.2024

·

Inhalt

Tipp: Mit unserem Online-Repetitorium zum 1. Staatsexamen können Sie sich bestmöglich, flexibel und kostengünstig auf die erste juristische Staatsprüfung vorbereiten

I. Der Aufbau des Mietrechts

Das Mietrecht im BGB gliedert sich in verschiedene Abschnitte:

  • In den §§ 535 – 548 BGB befinden sich Vorschriften für alle Mietverhältnisse, demnach auch für solche, die bewegliche Sachen betreffen.
  • Die §§ 549 bis 577a BGB betreffen demgegenüber die Wohnraummiete im Besonderen.
  • Die §§ 578 – 580a BGB enthalten Regelungen zu Mietverhältnissen über andere Sachen, also Grundstücke, Räume, die nicht als Wohnraum dienen, und eingetragene Schiffe.

II. Der Abschluss und die Wirksamkeit des Mietvertrages

Definition: Der Mietvertrag ist ein gegenteiliger Schuldvertrag und auf die zweiteilige Überlassung eines Sachgebrauchs gegen Entgelt gerichtet.

§ 535 BGB regelt den Inhalt und die Hauptpflichten des Mietvertrages. Danach muss der Vermieter dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit gewähren (§ 535 I 1 BGB), während der Mieter die vereinbarte Miete bezahlen muss (§ 535 II BGB). Der Mietvertrag begründet ein Dauerschuldverhältnis.

Mietvertrag, §§ 535 ff. BGB
© Lecturio GmbH. Alle Rechte vorbehalten.

Der Mietvertrag ist grundsätzlich formfrei. § 550 S. 1 i.V.m. § 578 BGB bestimmt jedoch, dass ein Mietvertrag über Wohnräume, ein Grundstück oder andere Räume für längere Zeit als ein Jahr auf unbestimmte Zeit gilt, wenn er nicht in schriftlicher Form geschlossen wird. Dies ist auch der Fall, wenn der Vermieter für länger als ein Jahr auf sein Kündigungsrecht verzichtet bzw. eine Kündigungsfrist von mehr als einem Jahr zwischen den Parteien verabredet wird.

Zu beachten ist, dass eine Missachtung des Schriftformerfordernisses lediglich zur Nichtigkeit der Bestimmung der Mietzeit bzw. des Kündigungsverzichtes führt. Der nun auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag kann gekündigt werden, jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Mietgegenstandes (§ 550 S. 2 BGB).

Tipp: Hierzu empfehlen wir den Artikel zur Kündigung, § 568 BGB.

III. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

Aus dem Mietvertrag ergeben sich diverse Rechte und Pflichten für den Vermieter und den Mieter.

1. Die Pflichten des Vermieters

Aufgrund des Mietvertrages verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren, § 535 I 1 BGB. Dies geschieht in der Regel indem er ihm den unmittelbaren Besitz nach § 854 BGB an der Mietsache verschafft. Außerdem ist zu beachten, dass sich die Mietsache nicht im Eigentum des Vermieters befinden muss.

Gemäß § 535 I 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Ihn trifft dabei eine Instandhaltungspflicht. Diese wird oft durch Schönheitsreparaturklauseln im Rahmen eines Formularvertrages auf den Mieter übertragen.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang Klauseln, die starre Fristen enthalten, für unzulässig erklärt (Bsp.: Die Badezimmerfließen sind alle acht Jahre zu erneuern). Diese Rechtsprechung galt ursprünglich für die Miete von Wohnräumen. Sie wird aber ebenfalls auf die Miete von Gewerberäumen angewandt. Darüber hinaus sind Klauseln unzulässig, die eine Renovierung vor dem Auszug unabhängig vom tatsächlichen Renovierungsbedarf vorsehen.

Tipp: Wir empfehlen den Artikel zur Schönheitsreparaturklausel.

Eine Besonderheit besteht außerdem bei der Vermietung von Geschäfts- oder Gewerberäumen. Hier besteht ein sogenannter vertragsimmanenter Konkurrenzschutz. Dem Vermieter ist es hierdurch nicht erlaubt, innerhalb desselben Gebäudes bzw. in der Nähe der Räume ein Konkurrenzunternehmen zu etablieren oder an ein solches zu vermieten. Aus einem Verstoß kann sich sogar ein Mangel der Mietsache ergeben.

Hinzukommend muss der Vermieter die Wegnahme von Einrichtungen durch den Mieter dulden. Dies ergibt sich aus § 539 II BGB. Außerdem muss er dem Mieter Aufwendungen ersetzen, die sich aus der Erhaltung der Mietsache ergeben. § 536a II Nr. 2 BGB regelt den Fall, dass die umgehende Beseitigung eines Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache notwendig war.

Bsp.: Nachdem A seine Wohnungstür aufgeschlossen hat, steht er aufgrund eines Rohrbruchs knietief im Wasser. Dieser muss selbstverständlich umgehend repariert werden.

Aufwendungen, die von dieser Vorschrift nicht erfasst werden, sind hingegen nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag zu ersetzen, § 539 I BGB. Schließlich treffen den Vermieter auch allgemeine Schutzpflichten nach § 241 II BGB. Durch diese muss er den Mieter etwa über Gefahren, die im Zusammenhang mit der Mietsache bestehen, informieren.

2. Pflichten des Mieters

Der Mieter ist gemäß § 535 II BGB verpflichtet, die vereinbarte Miete zu bezahlen. Bei der Miete von Wohnraum sind die §§ 556 ff. und 557 ff. BGB zu beachten. Betrifft das Mietverhältnis Wohnraum oder andere Räume, ist die Miete gemäß § 556b I BGB bzw. §§ 556b I, 579 II BGB (sofern nicht vertraglich anders vereinbart) zu Beginn bzw. spätestens bis zum dritten Werktag der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten, nach denen sie bemessen ist. Die Miete für ein Grundstück oder eine bewegliche Sache ist nach § 579 I BGB am Ende der Mietzeit zu bezahlen.

Daneben ist der Mieter verpflichtet, den vertragsgemäßen Gebrauch einzuhalten. Das ergibt sich aus verschiedenen Vorschriften des BGB. So ist es ihm beispielsweise grundsätzlich nicht gestattet, die Mietsache ohne die Erlaubnis des Vermieters unterzuvermieten, § 540 BGB. Dies gilt wegen Art. 6 GG allerdings nicht bei einer Untervermietung an den Ehepartner oder andere Familienmitglieder.

Der Mieter hat ferner eine Obhuts- und Sorgfaltspflicht. Auch diese ist nicht ausdrücklich gesetzlich festgelegt. Zu ihr gehört aber beispielsweise die Pflege der Mietsache. Daneben kommt sie in § 536c BGB zum Ausdruck. Nach seinem Abs. 1 ist der Mieter unter anderem dazu verpflichtet, dem Vermieter einen Mangel an der Mietsache unverzüglich anzuzeigen. Sofern er die Anzeige unterlässt, ist er dazu verpflichtet, dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen

Tipp: Wir empfehlen den Artikel zu Mangel und Minderung, § 536 BGB.

Wurde im Vertrag wirksam die Durchführung von Schönheitsreparaturen durch den Mieter vereinbart, muss er diese ebenfalls vornehmen. Zieht er aus ohne dieser Pflicht nachgekommen zu sein, muss er nach überwiegender Auffassung einen finanziellen Ausgleich schaffen

Gemäß § 546 I BGB ist der Mieter weiterhin dazu verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

Absatz 1 des § 546 BGB lautet:

Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben.

Für § 546 I BGB ist es erforderlich, dass er dem Vermieter den unmittelbaren Besitz an der Mietsache verschafft.

Geschieht dies nicht, kann der Vermieter gemäß § 546a I BGB einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen. Darüber hinaus steht ihm Schadensersatz nach den allgemeinen Vorschriften zu, § 546a II BGB.

Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern, § 546 II BGB

Tipp: Wir empfehlen den Videokurs zum Mietrecht, §§ 535 ff. BGB!

Quellen

  • Brox/Walker, Besonderes Schuldrecht, 38. Aufl., München 2014
  • Looschelders, Dirk: Schuldrecht Besonderer Teil, 9. Aufl., München 2014

Die Lecturio-Redaktion

Unsere Artikel sind das Ergebnis gewissenhafter Arbeit unseres Redaktionsteams und entsprechender Fachautoren. Strenge Redaktionsvorgaben und ein effektives Qualitätsmanagement-System helfen dabei, die hohe Relevanz und Validität aller Inhalte zu sichern. 

Perfekt vorbereitet durchs Jurastudium

  • Aktuell, klausurorientiert und fallbezogen
  • Überall verfügbar
  • Interaktive Quizfragen und Fallbeispiele

Artikelempfehlungen

§ 320 BGB ist eine Sonderform des Zurückbehaltungsrechts aus § 273 BGB. Diese Einrede des nichterfüllten Vertrags berechtigt solange zur ...
Verträge werden überall abgeschlossen. Ob morgens beim Bäcker oder im Job: Verträge sind im täglichen Leben allgegenwärtig. Der folgende Beitrag ...
Der Eigentumsvorbehalt gem. § 449 BGB gehört nicht nur zu den wichtigsten Grundkenntnissen im Zivilrecht, sondern ist auch von enormer ...

Kostenloses eBook

BGB AT Prüfungswissen kompakt, einfach und verständlich. 

Bessere Noten in Klausuren und Staatsexamina

Mit Lecturio flexibel auf Klausuren und Staatsexamen vorbereiten
– überall und jederzeit

Du bist bereits registriert?  Login

eLearning Award 2023

Lecturio und die Exporo-Gruppe wurden für ihre digitale Compliance-Akademie mit dem eLearning Award 2023 ausgezeichnet.

eLearning Award 2019

Lecturio und die TÜV SÜD Akademie erhielten für den gemeinsam entwickelten Online-Kurs zur Vorbereitung auf den
Drohnenführerschein den eLearning Award 2019 in der Kategorie “Videotraining”.

Comenius-Award 2019

Comenius-Award 2019

Die Lecturio Business Flat erhielt 2019 das Comenius-EduMedia-Siegel, mit dem die Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien jährlich pädagogisch,  inhaltlich und gestalterisch
herausragende didaktische Multimediaprodukte auszeichnet.

IELA-Award 2022

Die International E-Learning Association, eine Gesellschaft für E-Learning Professionals und Begeisterte, verlieh der Lecturio Learning Cloud die Gold-Auszeichnung in der Kategorie “Learning Delivery Platform”.

Comenius-Award 2022

In der Kategorie “Lehr- und Lernmanagementsysteme” erhielt die Lecturio Learning Cloud die Comenius-EduMedia-Medaille. Verliehen wird der Preis von der Gesellschaft für Pädagogik, Information und Medien für pädagogisch, inhaltlich und gestalterisch herausragende Bildungsmedien.

B2B Award 2020/2021

Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

B2B Award 2022

Für herausragende Kundenzufriedenheit wurde Lecturio von der Deutschen Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) mit dem deutschen B2B-Award 2022 ausgezeichnet.
In der Rubrik Kundenservice deutscher Online-Kurs-Plattformen belegt Lecturio zum zweiten Mal in Folge den 1. Platz.

Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.