Mephisto-Urteil: Zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Mephisto-Urteil: Zwischen Kunstfreiheit und Persönlichkeitsrecht

Das (postmortale) Persönlichkeitsrecht ist ein echter Dauerbrenner, der sich nicht nur auf die Zivilgerichte sondern auch auf das Verfassungsgericht erstreckt. Besonders relevante Fälle sind der Rechtsstreit Kinski (BGH, 05.10.2006 – I ZR 277/03), der blaue Engel (NJW 2012, 1728) und auch der Mephisto-Beschluss des BVerfG (BVerfGE 30, 173 ff), der hier behandelt wird. Vor allem die Leitsätze des Mephisto-Beschlusses muss jeder Student kennen.
kunstfreiheit persönlichkeitsrecht mephisto-urteil
Lecturio Redaktion

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25.01.2024

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Inhalt

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I. Sachverhalt

Adoptivsohn und Alleinerbe Peter Gorski (P) des 1963 verstorbenen Gustaf Gründgens (Schauspieler und Intendant) hatte gegen die Nymphenburger Verlagshandlung (N) ein Verbot erwirkt. Dieses bezog sich auf die Vervielfältigung, den Vertreib und die Veröffentlichung des Buches „Mephisto Roman einer Karriere“ von Klaus Mann.

Klaus Mann war 1933 aus Deutschland ausgewandert. Bereits im Jahr 1936 hatte Mann den Roman im Exilverlag Querido in Amsterdam veröffentlicht. Mann verstarb im Jahr 1949. 1956 erschien der Roman im Aufbauverlag Ost-Berlin. In Westdeutschland sollte der Roman zunächst nicht erscheinen

Gegenstand des Romans ist der Aufstieg des hochbegabten Schauspielers Hendrik Höfgen. Dieser leugnet seine politische Überzeugung und streift alle menschlichen als auch ethischen Bindungen ab um sich per Vereinbarung mit dem nationalsozialistischen Regime Deutschlands seine künstlerische Karriere zu sichern.

Die Darstellung des Romans umfasst die psychischen, geistigen sowie soziologischen Voraussetzungen die den Aufstieg des Hendrik Höfgen ermöglichten. Vorbild der Romanfigur ist Gustaf Gründgens. Mann und Gründgens waren in den zwanziger Jahren befreundet. Des Weiteren war Gründgens kurze Zeit mit Manns Schwester Erika verheiratet.

Zwischen der Romanfigur Hendrik Höfgen und dem Menschen Gustaf Gründgens bestehen mannigfaltige Übereinstimmungen. Darunter seine äußere Erscheinung, die Mitwirkung an Theaterstücken und deren Reihenfolge, sowie dessen Aufschwung zum Preußischen Staatsrat als auch zum Generaldirektor der Preußischen Staatstheater.

Insbesondere der Titel des Buchs zieht eine Parallele zu Gründgens bekanntester Rolle, die er während seiner Tätigkeit am Preußischen Staatstheater in Berlin verkörperte – Mephistopheles in Goethes Faust.

N kündigte im August 1963 an, den Mephisto-Roman zu veröffentlichen. Nach dem Tod von Gustaf Gründgens im Oktober 1963 erhob sein Adoptivsohn und Alleinerbe P Klage gegen N.

II. Entscheidung der Vorinstanzen

Zwar sei der Roman keine Biographie Gründgens und auch keine historische Studie des deutschen Theaterlebens der Zwanziger und Dreißiger, allerdings müsse das theaterkundige Publikum aufgrund der Übereinstimmungen mit dem Äußeren als auch des Lebenslaufs von Höfgen und Gründgens annehmen, dass die unbekannten persönlichen Gegebenheiten, Handlungen und Motive zutreffend sein (BGHZ 50, 133; BGH, 20.03.1968 – I ZR 44/66).

Demnach gelangt das OLG Hamburg (OLG Hamburg, 10.03.1966 – 3 U 372/65) als auch der BGH (BGH, 20.03.1968 – I ZR 44/66) zu der Überzeugung, dass der Roman die Ehre Gründgens sowie sein Ansehen und seine soziale Geltung verletze. Ebenso verunglimpfe er gröblich Gründgens Andenken.

Infolge der Urteile sah sich N in seiner Kunstfreiheit verletzt und legte gegen diese Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein.

III. Lösung des BVerfG

N könnte in seinem verfassungsmäßigen Recht der Kunstfreiheit verletzt sein, Art. 5 Abs. 3 GG.

1. Schutzbereich der Kunstfreiheit

Der sachliche Schutzbereich des Kunstbegriffs macht erhebliche Schwierigkeiten. Das BVerfG vertritt heute parallel drei Kunstbegriffe (materialen, formalen und offenen).

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Im Mephisto-Beschluss wurde der materiale Kunstbegriff niedergelegt. Hiervon umfasst ist „das Wesentliche der künstlerischen Betätigung, die freie schöpferische Gestaltung in der Eindrücke, Erfahrungen, Erlebnisse des Künstlers durch das Medium einer bestimmten Formensprache zu unmittelbarer Anschauung gebracht werden.“ (BVerfGE 30, 173 (188f)).

Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG ist eine wertentscheidende Grundsatznorm die das Verhältnis zwischen Kunst und Staat regelt. Sie gewährt ein individuelles Freiheitsrecht. Von der Kunstfreiheitsgarantie umfasst sind die künstlerische Betätigung, die Darbietung sowie Verbreitung des Kunstwerks (BVerfGE 30, 173).

Der persönliche Schutzbereich ist weit zu fassen. Denn zur Gewährleistung der Kunstfreiheit gehört gerade die Sicherstellung derer wirtschaftlichen Voraussetzungen (BVerfGE 77, 240 (251)). Daher kann sich auch ein Buchverleger auf das Recht der Kunstfreiheit berufen (BVerfGE 30, 173, 191).

N fällt daher in den sachlichen als auch persönlichen Schutzbereich von Art. 5 Abs. 3 GG.

2. Eingriff

Das der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegende Streitverfahren basiert auf einem Unterlassungsanspruch des P gemäß §§ 1004, 823 BGB i. V. in. Art. 1 und 2 GG. Also einem Rechtsstreit zwischen Privaten um Normen des Privatrechts. Eine Verfassungsbeschwerde fußt typischerweise auf einer Streitigkeit zwischen Bürger und Staat.

In der Lüth-Entscheidung hat das BVerfG die unmittelbare Anwendung der Grundrechte unter Privaten abgelehnt. Mithin seien die Grundrechte dazu bestimmt, die Freiheit des Einzelnen vor Eingriffen der öffentlichen Gewalt zu schützen (BVerfGE 7, 198, 204).

Nichtsdestotrotz stellt das Grundgesetz mittels der Grundrechte eine objektive Werteordnung auf, die für alle Teile des Rechts gilt, also auch auf das Zivilrecht ausstrahlt. Daher müssten die bürgerlich-rechtlichen Normen im Geiste der Grundrechte ausgelegt werden (BVerfGE 7, 198, 205). Dies bezeichnet man auch als mittelbare Drittwirkung der Grundrechte.

Durch das Verbot der Veröffentlichung wurde in die Kunstfreiheit der N eingegriffen.

3. verfassungsmäßige Rechtfertigung

Der Eingriff wäre verfassungsmäßig gerechtfertigt, wenn der Eingriff durch die Schranke des Art. 5 Abs. 3 GG beschränkt ist. Die Kunstfreiheit wird nicht von Art. 5 Abs. 2 oder Art. 2 Abs. 2 HS 2 GG beschränkt (BVerfGE 30, 173, 192 f.).

Art. 5 Abs. 3 GG wird jedoch nicht schrankenlos gewährleistet. Vielmehr greifen die verfassungsimmanenten Schranken. Diese sind die Grundrechte Dritter sowie andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtswerte (BVerfGE 30, 173, 192 f).

4. Grundrechte Dritter

Die Spannung zwischen Kunstfreiheitsgarantie und verfassungsrechtlich geschütztem Persönlichkeitsbereich ist entsprechend der grundgesetzlichen Wertordnung aufzulösen. Insbesondere die in Art. 1 Abs. 1 GG garantierte Würde des Menschen ist zu beachten (BVerfGE 30, 173).

Der soziale Wert- und Achtungsanspruch eines Individuums kann nicht der Kunstfreiheit übergeordnet werden. Ebenso wenig kann sich die Kunstfreiheit über den allgemeinen Achtungsanspruch des Menschen hinwegsetzen.

Ob die künstlerische Darstellung des Hendrik Höfgen anhand der Persönlichkeitsdaten von Gustaf Gründgens einen schweren Eingriff in dessen schutzwürdiges Persönlichkeitsrecht darstellt, welcher der Veröffentlichung des Romans entgegensteht, kann nur unter Betrachtung aller Umstände des Einzelfalles abgewogen werden.

Zu beachten ist, ob und inwieweit die Romanfigur gegenüber dem verstorbenen Menschen durch die künstlerische Ausformung des Stoffs sowie die Ein- und Unterordnung in den Gesamtheit des Kunstwerks derart verselbständigt sei, dass die genutzten individuellen und privaten Informationen als auch persönlich-intime Details aus dem Leben des Gustaf Gründgens als objektiviert erscheinen (BVerfGE 30, 173).

Ergibt die kunstspezifische berücksichtigende Betrachtung, dass der Künstler eine Abbildung des Menschen gezeichnet hat, so seien das Ausmaß der künstlerischen Verfremdung bzw. die Reichweite und das Gewicht der Verfälschung für die Wertschätzung des Betroffenen oder dessen Andenken maßgeblich (BVerfGE 30, 173).

Die Verfassungsrichter entschieden drei zu drei. Folglich konnten sie gem. § 15 Abs. 2 S. 4 BVerfG nicht feststellen, ob das angefochtene Urteil gegen das GG verstößt. Demgemäß wies das BVerfG die VB der N zurück.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

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Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.