Tipp: In Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG ist die sog. Pressefreiheit geregelt. Mehr dazu erfährst du in diesem Artikel!
A. Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG
I. Schutzbereich
1. sachlicher Schutzbereich
Definition: Unter Rundfunk versteht man jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose und drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische, insbesondere elektromagnetische Wellen.
Erfasst sind somit sowohl Hörrundfunk als auch Fernsehrundfunk.
Zum einen erfolgt die Abgrenzung zu anderen Grundrechten über das Merkmal der Massenkommunikation, wohingegen es sich z.B. bei Telefonaten und Telefaxen um Individualkommunikation handelt, welche unter das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG fällt.
Zum anderen kennzeichnend für den Rundfunk ist eine programmhafte Präsentation der Darbietungen, d.h. durch planvoll und zeitlich geordnete Sendungen, was ihn wiederum von der Presse und den Telemedien abgrenzt. Charakteristisch für den Rundfunk ist ebenso die körperlose Verbreitung von Informationen, während hingegen bei der Presse Informationen in verkörperter Form verbreitet werden.
Genau wie bei der Pressefreiheit erstreckt sich der Schutz von der Beschaffung der Information über den Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten und die Produktion von Sendungen bis zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen.
Auch die Abgrenzung zur Meinungsfreiheit ist die gleiche: die Meinungsfreiheit schützt die in der Rundfunksendung enthaltenen Meinungsäußerungen und damit die Inhalte, während die Rundfunkfreiheit die äußeren Umstände bzw. Rahmenbedingungen des Rundfunks schützt.
Was sich jedoch von der Presse unterscheidet, ist die Tatsache, dass es keine negative Rundfunkfreiheit gibt, jedenfalls nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie haben im Rahmen ihres Grundversorgungsauftrags inhaltlich umfassend über alle relevanten Ereignisse zu berichten.
2. persönlicher Schutzbereich
Grundrechtsberechtigt sind sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch die privaten Rundfunkanstalten.
Bezüglich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich der Staat bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf die Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat berufen können. Daraus ergibt sich die Besonderheit, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gleichzeitig Grundrechtsträger und Grundrechtsverpflichtete i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG sind.
Aber auch die privaten Rundfunkanbieter können sich auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG berufen. Die Rundfunkfreiheit steht grundsätzlich jedem zu, der Rundfunk veranstaltet oder auch erst veranstalten will und sich um die für privaten Rundfunk notwendige Rundfunklizenz bewirbt.
Nicht grundrechtsberechtigt sind die Rundfunkteilnehmer, also die Zuschauer.
Umstritten ist, ob es eine innere Rundfunkfreiheit gibt, also ob sich der einzelne Rundfunkjournalist gegenüber der Rundfunkanstalt auf die Rundfunkfreiheit berufen kann. Zu beachten ist hierbei, dass im öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Unterschied zum privaten Rundfunk und der Presse keine Tendenzautonomie besteht. Das heißt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss die Meinungspluralität und -neutralität wahren und darf nicht eine bestimmte Meinung eindeutig vertreten.
II. Eingriff
Ein Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn die technischen, organisatorischen und institutionellen Voraussetzungen, die die Rundfunkveranstalter für sich geschaffen haben, beeinträchtigt werden bzw. in die laufende Redaktionsarbeit von staatlicher Seite eingegriffen wird.
III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Für die Rundfunkfreiheit gilt die Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG. Es besteht insoweit ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt.
Außerdem zu beachten ist die Schranken-Schranke des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG, wonach ein Zensurverbot besteht. Erfasst ist hierbei nur die Präventiv- bzw. Vorzensur, d.h. die Rundfunkveranstalter dürfen nicht dazu verpflichtet werden, ihre Beiträge vor der Veröffentlichung einer staatlichen Stelle zur vorherigen Genehmigung vorzulegen. Keine unzulässige Zensur liegt daher vor, wenn sich der leitende Redakteur vor Veröffentlichung die Sendungen seiner Journalisten vorlegen lässt.
B. Filmfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG
I. Schutzbereich
1. sachlicher Schutzbereich
Definition: Ein Film ist eine Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur unmittelbaren Projektion bestimmt sind.
Ein Film wird immer am Ort des Abspielens vorgeführt, wobei nicht die Methode der Aufnahme entscheidend ist, sondern die Art und Weise der Wiedergabe. Die Abgrenzung zum Rundfunk erfolgt also über die Verbreitungstechnik: ein Film wird nicht mithilfe technischer Mittel, wie elektromagnetischen Wellen, zeitgleich einer unbestimmten Vielzahl von Personen angeboten, sondern an einem bestimmten Ort einer dort befindlichen Öffentlichkeit dargeboten.
Wird ein Kinofilm im Fernsehen gezeigt, so ist die Rundfunkfreiheit einschlägig, denn der Film richtet sich an eine räumlich nicht bestimmte Allgemeinheit.
Die Filmfreiheit schützt die Herstellung (auch vorbereitende Tätigkeiten wie das Verfassen eines Drehbuchs) und die Verbreitung (Produzieren von Kopien, Vorführung) von Filmen.
Oft wird die Filmfreiheit verstärkt durch andere Grundrechte. So können sich insbesondere die Produzenten künstlerischer Filme ebenso auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG berufen. Wissenschaftliche Lehrfilme unterliegen der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG.
Staatliche Filmförderung
Die gesamte Filmproduktion soll frei sein von staatlichen Einflüssen. Teilweise kritisch gesehen wird dies im Rahmen der staatlichen Filmförderung, welche im Filmförderungsgesetz, kurz FFG, geregelt ist. Der Staat hat bei der Förderung von Filmen seine inhaltliche Neutralitätspflicht zu beachten und darf einen Film insbesondere nicht wegen seiner politischen Aussage fördern.
Andererseits soll die staatliche Filmförderung die Qualität des deutschen Films steigern und diesen auch im Ausland bekannt machen und verbreiten. Insbesondere sollen Filme unterstützt werden, die kulturelle und künstlerische Ansätze aufzeigen und nicht lediglich an rein kommerziellen Interessen orientiert sind.
Aus der Filmfreiheit lässt sich allerdings kein Anspruch auf staatliche Filmförderung ableiten!
2. persönlicher Schutzbereich
Grundrechtsträger können natürliche und inländische juristische Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG sein, die auf irgendeiner Stufe der Filmproduktion tätig sind (Drehbuchschreiber, Filmproduzent, Verleiher etc.).
II. Eingriff & Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
Hier gilt im Wesentlichen das gleiche wie bei Presse – und Rundfunkfreiheit.
Spezifisch für den Film ist jedoch hervorzuheben, dass Filme öffentlich Kindern und Jugendlichen gem. § 11 Abs. 1 JuSchG nur gezeigt werden dürfen, wenn vorher eine Kontrolle einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK/USK) stattgefunden hat.
Diese Pflicht zur Vorlage von Filmen stellt keine gegen das Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verstoßende Vorzensur dar, da der Filmproduzent nicht schlechthin gezwungen wird, seinen Film vor Veröffentlichung einer zugelassenen Stelle vorzulegen. Vielmehr kann er ohne eine Vorlage seinen Film dann einfach nicht gewinnbringend vermarkten, da für die Vorführung in Kinos und den Verleih in Videotheken u.ä. eine Alterskennzeichnung erforderlich ist.
Sonstige Schranken ergeben sich insbesondere aus dem Jugendschutz (siehe oben), dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Anderer (Bsp: verfilmte Biografien) und dem Strafrecht (§§ 131, 184 i.V.m. 11, 86, 90a StGB).
Tipp: Mehr zum Thema? Dann schau dir unser Video zur Informationsfreiheit, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 und Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) an!