Rundfunk- und Filmfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Rundfunk- und Filmfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG

Spricht man von Leitmedien, so meint man Presse, Rundfunk und Film. Jedes dieser Medien ist in einem eigenen Grundrecht erfasst. Dieser Beitrag erklärt die Film- und Rundfunkfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
Rundfunk- und Filmfreiheit
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

·

Inhalt

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Tipp: In Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 1 GG ist die sog. Pressefreiheit geregelt. Mehr dazu erfährst du in diesem Artikel!

A. Rundfunkfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG

I. Schutzbereich

1. sachlicher Schutzbereich

Definition: Unter Rundfunk versteht man jede an eine unbestimmte Vielzahl von Personen gerichtete drahtlose und drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten durch physikalische, insbesondere elektromagnetische Wellen.

Erfasst sind somit sowohl Hörrundfunk als auch Fernsehrundfunk.

Zum einen erfolgt die Abgrenzung zu anderen Grundrechten über das Merkmal der Massenkommunikation, wohingegen es sich z.B. bei Telefonaten und Telefaxen um Individualkommunikation handelt, welche unter das Fernmeldegeheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG fällt.

Zum anderen kennzeichnend für den Rundfunk ist eine programmhafte Präsentation der Darbietungen, d.h. durch planvoll und zeitlich geordnete Sendungen, was ihn wiederum von der Presse und den Telemedien abgrenzt. Charakteristisch für den Rundfunk ist ebenso die körperlose Verbreitung von Informationen, während hingegen bei der Presse Informationen in verkörperter Form verbreitet werden.

Genau wie bei der Pressefreiheit erstreckt sich der Schutz von der Beschaffung der Information über den Einsatz von Aufnahme- und Übertragungsgeräten und die Produktion von Sendungen bis zur Verbreitung von Nachrichten und Meinungen.

Auch die Abgrenzung zur Meinungsfreiheit ist die gleiche: die Meinungsfreiheit schützt die in der Rundfunksendung enthaltenen Meinungsäußerungen und damit die Inhalte, während die Rundfunkfreiheit die äußeren Umstände bzw. Rahmenbedingungen des Rundfunks schützt.

Was sich jedoch von der Presse unterscheidet, ist die Tatsache, dass es keine negative Rundfunkfreiheit gibt, jedenfalls nicht für die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten. Sie haben im Rahmen ihres Grundversorgungsauftrags inhaltlich umfassend über alle relevanten Ereignisse zu berichten.

2. persönlicher Schutzbereich

Grundrechtsberechtigt sind sowohl die öffentlich-rechtlichen als auch die privaten Rundfunkanstalten.

Bezüglich der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten besteht eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass sich der Staat bzw. juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht auf die Grundrechte als Abwehrrechte des Bürgers gegen den Staat berufen können. Daraus ergibt sich die Besonderheit, dass öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten gleichzeitig Grundrechtsträger und Grundrechtsverpflichtete i.S.d. Art. 1 Abs. 3 GG sind.

Aber auch die privaten Rundfunkanbieter können sich auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG berufen. Die Rundfunkfreiheit steht grundsätzlich jedem zu, der Rundfunk veranstaltet oder auch erst veranstalten will und sich um die für privaten Rundfunk notwendige Rundfunklizenz bewirbt.

Nicht grundrechtsberechtigt sind die Rundfunkteilnehmer, also die Zuschauer.

Umstritten ist, ob es eine innere Rundfunkfreiheit gibt, also ob sich der einzelne Rundfunkjournalist gegenüber der Rundfunkanstalt auf die Rundfunkfreiheit berufen kann. Zu beachten ist hierbei, dass im öffentlich-rechtlichen Rundfunk im Unterschied zum privaten Rundfunk und der Presse keine Tendenzautonomie besteht. Das heißt, der öffentlich-rechtliche Rundfunk muss die Meinungspluralität und -neutralität wahren und darf nicht eine bestimmte Meinung eindeutig vertreten.

II. Eingriff

Ein Eingriff liegt insbesondere dann vor, wenn die technischen, organisatorischen und institutionellen Voraussetzungen, die die Rundfunkveranstalter für sich geschaffen haben, beeinträchtigt werden bzw. in die laufende Redaktionsarbeit von staatlicher Seite eingegriffen wird.

III. Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Für die Rundfunkfreiheit gilt die Schrankentrias des Art. 5 Abs. 2 GG. Es besteht insoweit ein qualifizierter Gesetzesvorbehalt.

Außerdem zu beachten ist die Schranken-Schranke des Art. 5 Abs. 1 S. 3 GG, wonach ein Zensurverbot besteht. Erfasst ist hierbei nur die Präventiv- bzw. Vorzensur, d.h. die Rundfunkveranstalter dürfen nicht dazu verpflichtet werden, ihre Beiträge vor der Veröffentlichung einer staatlichen Stelle zur vorherigen Genehmigung vorzulegen. Keine unzulässige Zensur liegt daher vor, wenn sich der leitende Redakteur vor Veröffentlichung die Sendungen seiner Journalisten vorlegen lässt.

B. Filmfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 3 GG

I. Schutzbereich

1. sachlicher Schutzbereich

Definition: Ein Film ist eine Übermittlung von Gedankeninhalten durch Bilderreihen, die zur unmittelbaren Projektion bestimmt sind.

Ein Film wird immer am Ort des Abspielens vorgeführt, wobei nicht die Methode der Aufnahme entscheidend ist, sondern die Art und Weise der Wiedergabe. Die Abgrenzung zum Rundfunk erfolgt also über die Verbreitungstechnik: ein Film wird nicht mithilfe technischer Mittel, wie elektromagnetischen Wellen, zeitgleich einer unbestimmten Vielzahl von Personen angeboten, sondern an einem bestimmten Ort einer dort befindlichen Öffentlichkeit dargeboten.

Wird ein Kinofilm im Fernsehen gezeigt, so ist die Rundfunkfreiheit einschlägig, denn der Film richtet sich an eine räumlich nicht bestimmte Allgemeinheit.

Die Filmfreiheit schützt die Herstellung (auch vorbereitende Tätigkeiten wie das Verfassen eines Drehbuchs) und die Verbreitung (Produzieren von Kopien, Vorführung) von Filmen.

Oft wird die Filmfreiheit verstärkt durch andere Grundrechte. So können sich insbesondere die Produzenten künstlerischer Filme ebenso auf die Kunstfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 1 GG berufen. Wissenschaftliche Lehrfilme unterliegen der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 S. 1 Var. 2 GG.

Staatliche Filmförderung

Die gesamte Filmproduktion soll frei sein von staatlichen Einflüssen. Teilweise kritisch gesehen wird dies im Rahmen der staatlichen Filmförderung, welche im Filmförderungsgesetz, kurz FFG, geregelt ist. Der Staat hat bei der Förderung von Filmen seine inhaltliche Neutralitätspflicht zu beachten und darf einen Film insbesondere nicht wegen seiner politischen Aussage fördern.

Andererseits soll die staatliche Filmförderung die Qualität des deutschen Films steigern und diesen auch im Ausland bekannt machen und verbreiten. Insbesondere sollen Filme unterstützt werden, die kulturelle und künstlerische Ansätze aufzeigen und nicht lediglich an rein kommerziellen Interessen orientiert sind.

Aus der Filmfreiheit lässt sich allerdings kein Anspruch auf staatliche Filmförderung ableiten!

2. persönlicher Schutzbereich

Grundrechtsträger können natürliche und inländische juristische Personen nach Art. 19 Abs. 3 GG sein, die auf irgendeiner Stufe der Filmproduktion tätig sind (Drehbuchschreiber, Filmproduzent, Verleiher etc.).

II. Eingriff & Verfassungsrechtliche Rechtfertigung

Hier gilt im Wesentlichen das gleiche wie bei Presse – und Rundfunkfreiheit.

Spezifisch für den Film ist jedoch hervorzuheben, dass Filme öffentlich Kindern und Jugendlichen gem. § 11 Abs. 1 JuSchG nur gezeigt werden dürfen, wenn vorher eine Kontrolle einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle (FSK/USK) stattgefunden hat.

Diese Pflicht zur Vorlage von Filmen stellt keine gegen das Zensurverbot aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG verstoßende Vorzensur dar, da der Filmproduzent nicht schlechthin gezwungen wird, seinen Film vor Veröffentlichung einer zugelassenen Stelle vorzulegen. Vielmehr kann er ohne eine Vorlage seinen Film dann einfach nicht gewinnbringend vermarkten, da für die Vorführung in Kinos und den Verleih in Videotheken u.ä. eine Alterskennzeichnung erforderlich ist.

Sonstige Schranken ergeben sich insbesondere aus dem Jugendschutz (siehe oben), dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nach Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG Anderer (Bsp: verfilmte Biografien) und dem Strafrecht (§§ 131, 184 i.V.m. 11, 86, 90a StGB).

Tipp: Mehr zum Thema? Dann schau dir unser Video zur Informationsfreiheit, Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 und Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) an!

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.