Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB

Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB

Eine Pflicht zur Leistungserbringung bedingt neben der inhaltlichen Festschreibung der Leistung auch den Zeitraum in der diese zu erfolgen hat. Im Normalfall folgt auf eine erbrachte Leistung eine festgeschriebene Gegenleistung. Wenn der Gläubiger aufgrund von Nicht- oder Schlechtleistung kein Interesse mehr an der Leistung selbst hat, so kann er gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Machen Sie sich hier mit dem erforderlichen Schema und häufigen Problemen bekannt!
Schadenersatz statt Leistung
Lecturio Redaktion

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15.02.2024

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Inhalt

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Schema zum Schadensersatzanspruch gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB

1. Schuldverhältnis
2. Pflichtverletzung = Nichtleistung oder Schlechtleistung
3. Erfolglose Fristsetzung
a) Fruchtloses Verstreichen einer angemessenen Frist oder
b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung
4. Vertretenmüssen
5. Schaden

Rechtsfolge: Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz nach § 284 BGB

§ 281 BGB regelt die Transformation des Schuldverhältnisses vom Erfüllungsanspruch (= Primäranspruch) in einen Schadensersatzanspruch (= Sekundäranspruch). Zentrale Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner erfolglos eine Frist zur Leistung oder Nacherfüllung gesetzt hat und eine angemessene Frist verstrichen ist bzw. dass die Leistung endgültig verweigert wird.

1. Schuldverhältnis

Nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB ist ein bestehendes Schuldverhältnis erforderlich. In Betracht kommt grds. jedes vertragliche oder gesetzliche Schuldverhältnis. Ein vorvertragliches Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 2 BGB ist jedoch nicht ausreichend, da sich hieraus mangels Leistungspflicht kein Schadensersatz statt der Leistung ableiten lässt.

2. Pflichtverletzung

Nach § 280 Abs. 1 S. 1 BGB folgt, dass der Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt haben muss. Gem. § 281 Abs. 1 S. 1 BGB kommt hierbei eine Nicht- bzw. Schlechtleistung des Schuldners in Betracht.

a) Nichtleistung

Definition: Nichtleistung ist die vollständige Nichterbringung der Leistung trotz Fälligkeit.

Definition: Eine Leistung ist fällig, wenn der Gläubiger sie vom Schuldner verlangen kann.

Der Zeitpunkt der Fälligkeit kann grds. von den Parteien selbst festgelegt werden. Ist kein Leistungszeitpunkt bestimmt, so kann der Gläubiger die Leistung gem. § 271 Abs. 1 BGB sofort verlangen.

b) Schlechtleistung

Definition: Eine Schlechtleistung liegt vor, wenn der Schuldner die Leistung zwar erbringt, sie jedoch nicht der geschuldeten Qualität entspricht (sog. Minderleistung).

Eine Schlechtleistung kommt bei allen Arten von Verträgen vor. Die jweilige Leistungspflicht bestimmt sich nach dem Vertragsinhalt.

Tipp: Für die Schlechtleistung im Kaufrecht schau dir am besten unseren neuen Artikel zum Sachmangelbegriff gem. § 434 BGB (ab 01.01.2022) an!

3. Erfolglose Fristsetzung

Vor der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB muss der Schuldner eine Gelegenheit zur Nacherfüllung erhalten, wobei es auf die Vornahme der geschuldeten Leistung ankommt. Dies erfolgt in Form einer angemessenen Fristsetzung.

a) angemessene Nachfristsetzung

Definition: Die Nachfristsetzung ist die eindeutige und bestimmte Aufforderung zur Leistungserbringung.

Definition: Die Frist ist auch angemessen, wenn der Schuldner in der Zeit eine bereits begonnene Handlung beenden kann.

Hinsichtlich der Angemessenheit ist eine Einzelfallbetrachtung erforderlich. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass die Frist nicht lange genug sein muss, um dem Schuldner die Möglichkeit zu geben, eine noch gar nicht begonne Handlung zu tätigen und fertigzustellen. Bestimmt der Gläubiger keine Frist oder ausdrücklich eine zu kurz bemessene Frist, so wird eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. Setzt der Gläubiger jedoch missbräuchlich eine offensichtlich zu knapp bemessene Frist (bspw. wenige Minuten), so ist noch gar keine Frist in Gang gesetzt.

b) Entbehrlichkeit der Fristsetzung

In einigen Fällen kann die Fristsetzung gem. § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich sein:

  • aa) Alt. 1: Ernsthafte und endgültige Leistungsverweigerung des Schuldners
  • bb) Alt. 2: Vorliegen von Umständen die sofortige Geltendmachung rechtfertigen
    Bsp.: Der Schaden wäre auch durch Nachholung der Leistung nicht behebbar
  • cc) Abmahnung i.S.d. § 281 Abs. 3 BGB (tritt an Stelle der Fristsetzung)
Entbehrlichkeit Fristsetzung § 281 BGB
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4. Vertretenmüssen, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB

Der Gläubiger kann nur einen Schadensersatz fordern, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung zu vertreten hat.  Gem. § 276 Abs. 1 BGB hat der Schuldner grds. Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten.

Hinsichtlich des Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ergibt sich an dieser Stelle die Frage nach dem zeitlichen Bezugspunkt des Vertretenmüssens. In Betracht kommen zwei Zeitpunkte:

  • Zum einen könnte das Vertretenmüssen bereits bei Eintritt der Fälligkeit erforderlich sein.
  • Zum anderen kommt aber auch der Moment des Ablaufs der Nachfrist in Betracht.
  • Eine weitere Ansicht erfordert ein Vertretenmüssen von entweder dem Eintritt der Fälligkeit oder dem Ablauf der Nachfrist.
  • Eine letzte Ansicht verlangt ein Vertretenmüssen zu beiden Zeitpunkten

Eine herrschende Ansicht hat sich bei diesem Meinungsstreit bisher nicht herausgebildet. Daher sollte eher nach klausurtaktischen Gesichtspunkten und möglichen Hinweisen im Sachverhalt entschieden werden. In vielen Fällen gelangen die Ansichten sowieso zum gleichen Ergebnis, weshalb ein Streitentscheid an dieser Stelle absolut verfehlt wäre.

5. Schaden

Zuletzt müsste ein Schaden gem. §§ 249 ff. BGB entstanden sein.

Definition: Unter einem Schaden wird jede unfreiwillige Vermögenseinbuße verstanden.

Die Ermittlung des ersatzfähigen Schadens richtet sich nach der Differenzhypothese. Danach ist zu fragen, wie der Gläubiger stünde, wenn der Schuldner die Leistung spätestens bei Fristablauf bzw. zu dem Zeitpunkt, der die Fristsetzung entbehrlich gemacht hat, erbracht hätte. Folglich ist der Gläubiger so zu stellen, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung gestanden hätte. Die Ersatzpflicht umfasst also das Erfüllungsinteresse.

Rechtsfolgen

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, dann kann der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung oder Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB verlangen.

Im Rahmen von § 281 BGB ist zu beachten, dass in einen sog. kleinen und großen Schadensersatz unterschieden wird, denn in § 281 Abs. 1 S. 2 BGB heißt es, dass der Gläubiger bei Bewirken einer Teilleistung Schadensersatz statt der ganzen Leistung (großer Schadensersatz) nur verlangen kann, wenn er an der bewirkten Teilleistung kein Interesse mehr hat.

Definition: Eine Teilleistung liegt vor, wenn eine Leistung ohne Wertminderung für die einzelnen Teile als solche und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks zerlegt werden kann.

Im Rahmen des kleinen Schadensersatzes kann der Gläubiger wegen der ausgebliebenen Restleistung unter den o.g. Voraussetzungen Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Der Vertrag zerfällt also in zwei selbstständige Teile. Bereits erbrachte Leistungen werden nicht rückabgewickelt. Folglich hat der Gläubiger für die bewirkte Teilleistung einen Teil der Gegenleistung zu erbringen (also Geld zu bezahlen!).

Im Rahmen des großen Schadensersatzes werden die bereits erbrachten Leistungen gem. § 281 Abs. 5 BGB rückabgewickelt.

Tipp: Du möchtest mehr über den Schadensersatz statt der Leistung gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB erfahren? Dann schau dir am besten hier unser Video dazu an.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.