Der Kommunalverfassungsstreit

Der Kommunalverfassungsstreit

Der Kommunalverfassungsstreit ist eines der wichtigsten Themen im Kommunalrecht, das in Klausuren gerne geprüft wird. Unser Beitrag zeigt dir, was es bei dieser Klageart in der Klausur zu beachten gibt.
kommunalverfassungsstreit
Lecturio Redaktion

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18.01.2024

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Inhalt

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Wichtige Basisinformationen

Bei einem Kommunalverfassungsstreit handelt es sich um eine Organstreitigkeit. Das bedeutet, dass im Prozess nicht die subjektiven Rechte natürlicher Personen geltend gemacht werden, stattdessen geht es um diejenigen der Organe selbst.

Begrifflich kann man zwischen Inter- und Intraorganstreitigkeiten unterscheiden.

Definition: Bei einer Interorganstreitigkeit besteht diese zwischen verschiedenen Organen derselben Kommune, zum Beispiel zwischen dem Gemeinderat und dem Bürgermeister.

Definition: Der Intraorganstreit liegt dagegen zwischen Organteilen innerhalb eines Organes vor. Hierbei kann es sich bspw. um eine Streitigkeit zwischen dem Gemeinderat und einzelnen Mitgliedern handeln.

Zu beachten ist, dass für den Kommunalverfassungsstreit keine eigene Klageart zur Verfügung steht.  Manchmal wird der Kommunalverfassungsstreit daher auch als Klageart sui generis bezeichnet. Es ergeben sich aber lediglich einige Besonderheiten im Rahmen der Zulässigkeits- und der Begründetheitsprüfung.

A. Zulässigkeit

Bei einem Kommunalverfassungsstreit verdienen diese Zulässigkeitsvoraussetzungen der Klage eine besondere Beachtung:

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO

Da es bei einem Kommunalverfassungsstreit um Regelungen des Kommunalrechts geht, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit. Dem steht nicht entgegen, dass der Streit ein Rechtsverhältnis innerhalb der Gemeinde und damit innerhalb einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrifft; insoweit handelt es sich keineswegs um eine nicht justiziable Innenstreitigkeit. Weil kommunale Organe und keine Verfassungsorgane betroffen sind, ist auch keine doppelte Verfassungsunmittelbarkeit anzunehmen.

II. Statthafte Klageart

Eine Anfechtungs- bzw. Verpflichtungsklage kommt bei einem Organstreitverfahren grundsätzlich nicht in Betracht. Dies ergibt sich daraus, dass diejenigen Maßnahmen, die den Gegenstand der Streitigkeit bilden, in der Regel keine Außenwirkung entfalten. Aus diesem Grund handelt es sich bei ihnen nicht um Verwaltungsakte.

Teilweise wird jedoch ein Verwaltungsakt angenommen, wenn die Maßnahme den Organwalter auch in seiner Eigenschaft als natürliche Person betrifft. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn von ihm eine Geldzahlung verlangt wird. In dieser Situation ist ein Widerspruch oder eine Anfechtungsklage zu erheben, wenn sich der Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat. Bei einer Erledigung vor Erhebung der Klage ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog statthaft.

Doch auch wenn kein VA vorliegt, ist im Kommunalverfassungsstreit grds. keine Klage sui generis anzunehmen, da i.d.R. auf die allgemeine Leistungsklage und die Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zurückgegriffen werden kann. Dabei hat das Bundesverwaltungsgericht die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage, die sich aus § 43 Abs. 2 S. 1 VwGO ergibt, faktisch aufgehoben.

III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO analog

Im Rahmen des Kommunalverfassungsstreits ist auch die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog zu prüfen. Der Kläger muss hierfür behaupten, dass er in einem organschaftlichen Recht verletzt ist. Diese Rechte lassen sich aus der Gemeindeordnung, aus Satzungen oder Geschäftsordnungen auf kommunaler Ebene herleiten. Zu beachten ist ferner, dass eine Prozessstandschaft nicht erlaubt ist. Ein Mitglied kann also nicht ein Recht des Gemeinderates geltend machen.

Fraglich ist weiterhin, ob sich der Kläger auch auf die Beeinträchtigung von Grundrechten berufen kann. Dies betrifft beispielsweise eine mögliche Verletzung der Meinungsfreiheit der Gemeinderatsmitglieder während der Gemeinderatssitzung durch Wortentzug. Werden die Äußerungen in der Rolle als Organteil getätigt, kommt eine Verletzung des Art. 5 Abs. 1 GG nicht in Frage. Handelt es sich um private Äußerungen, ist zumindest der Schutzbereich eröffnet. Die Meinungsäußerungsfreiheit darf jedoch durch die Ordnungsgewalt des Bürgermeisters begrenzt werden.

IV. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligtenfähigkeit kann sich beim Kommunalverfassungsstreit nicht aus § 61 Nr. 1 VwGO ergeben, da hier keine natürliche oder juristische Person aktiv wird. Auch § 61 Nr. 3 VwGO scheidet aus, da die Organe bzw. Organteile nicht als Behörde handeln, sodass nur die Anwendung des § 61 Nr. 2 VwGO verbleibt. Hinsichtlich des Bürgermeisters und einzelner Organteile, wie etwa bei einer Klage durch ein einzelnes Gemeinderatsmitglied, ist § 61 Nr. 2 VwGO analog anzuwenden.

Die Prozessfähigkeit ist nach § 62 Nr. 3 VwGO zu prüfen. Danach ist die Vertretung des Organs oder des Organteils durch seinen gesetzlichen Vertreter erforderlich.

V. Richtiger Klagegegner

§ 78 VwGO ist nur für die Anfechtungs- und die Verpflichtungsklage unmittelbar anwendbar und kann deshalb bei einem Kommunalverfassungsstreit grundsätzlich nicht geprüft werden. Auch das allgemeine Rechtsträgerprinzip ist bei der Einschlägigkeit einer allgemeinen Leistungs- bzw. einer Feststellungsklage nicht zu prüfen, weil gerade nicht die Gemeinde selbst verklagt werden soll. Stattdessen richtet sich die Klage gegen das Organ oder den Organteil unmittelbar selbst.

B. Begründetheit

Innerhalb der Begründetheit ist schließlich zu erläutern, ob eine Verletzung des Klägers in einem oder mehreren organschaftlichen Rechten erfolgt ist.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.