Die Rechtsstellung der Gemeinde

Die Rechtsstellung der Gemeinde

Das Kommunalrecht nimmt eine wichtige Rolle im Besonderen Teil des Verwaltungsrechts ein und sollte deshalb im Examen beherrscht werden. Der folgende Beitrag bietet einen ersten Überblick über die Rechtstellung der Gemeinden im Staat und die kommunale Selbstverwaltungsgarantie.
rechtsstellung der gemeinde
Lecturio Redaktion

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25.01.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zur rechtlichen Position der Gemeinde

Bei den Kommunen (Gemeinden und Städten) handelt es sich um Körperschaften des öffentlichen Rechts. Eine Körperschaft ist eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen. Diese haben einen entscheidenden Einfluss auf ihre Willensbildung.

Daneben verbindet die Gemeinde Menschen auf einem bestimmten Gebiet, weshalb sie eine Gebietskörperschaft ist. Als Gebietskörperschaft, und damit als  juristische Person des öffentlichen Rechts, ist sie sowohl im öffentlichen Recht als auch im Privatrecht rechtsfähig.

Außerdem ist die Gemeinde deliktsfähig. Für ihre Organe haftet sie nach §§ 89, 31 BGB und für andere Gemeindebedienstete gemäß § 831 BGB. Im Rahmen einer hoheitlichen Tätigkeit finden dagegen die spezielleren Vorschriften zur Amtshaftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG Anwendung.

Nach herrschender Meinung ist die Gemeinde jedoch nicht grundrechtsfähig gemäß Art. 19 III GG. Sie kann sich lediglich auf Art. 28 II GG als subjektives Recht berufen. Im Wege einer Verfassungsbeschwerde kann sie aber eine Verletzung der Justizgrundrechte aus Art. 101 I 2 GG (Recht auf den gesetzlichen Richter) und Art. 103 I (Recht auf rechtliches Gehör) geltend machen.

Schließlich gilt es zu beachten, dass die Gemeinden staatsorganisationsrechtlich ein Teil der Länder sind. Dies wird bereits daran deutlich, dass es auf der gemeindlichen Ebene keine wirkliche Gewaltenteilung gibt. Der Gemeinderat ist etwa, entgegen seiner häufigen  Bezeichnung als solches, kein Parlament, sondern ein Teil der Exekutive.

II. Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie, Art. 28 GG

Um die Rechtsstellung der Gemeinden im Staat zu verstehen, muss man einen Blick in Art. 28 II 1 GG werfen. Hier heißt es:

Den Gemeinden muss das Recht gewährleistet sein, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft im Rahmen der Gesetze in eigener Verantwortung zu regeln.

Dies ist die sogenannte kommunale Selbstverwaltungsgarantie. Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft sind nach der Ansicht des Bundesverfassungsgerichts „diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben, die also den Gemeindeeinwohnern gerade als solchen gemeinsam sind, indem sie das Zusammenleben und -wohnen der Menschen in der Gemeinde betreffen“. Dies betrifft unter anderem die Einrichtung und den Betrieb kommunaler Einrichtungen, wie beispielsweise die Müllabfuhr, die Stromversorgung oder das Zurverfügungstellen einer Volkshochschule.

Die Gemeinden können sich vor dem Bundesverfassungsgericht (Art. 93 I 1 Nr. 4b) und vor den Verwaltungsgerichten auf diese Garantie berufen. Es ist aber zu beachten, dass es sich hierbei nicht um ein Grundrecht, sondern um eine sogenannte institutionelle Garantie handelt. Sie verteilt Kompetenzen zwischen den Kommunen, Ländern und dem Bund. Das subjektive Recht der Gemeinden wird daher auch im Zuge der Kommunalverfassungsbeschwerde und nicht im Wege einer Verfassungsbeschwerde geltend gemacht.

Im Hinblick auf diese institutionelle Garantie ist ferner zu beachten, dass sie sich auf den Fortbestand der Institution „Gemeinde“ generell bezieht. Hingegen garantiert Art. 28 II nicht den Fortbestand einzelner Gemeinden.

Außerdem wird durch das Bundesverfassungsgericht aus Art. 28 II 1 GG ein Prinzip der Allzuständigkeit der Gemeinden abgeleitet. Das heißt, dass sie im Rahmen von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft alle Aufgaben an sich ziehen können.

Die kommunale Selbstverwaltungsgarantie besteht nur im Rahmen der Gesetze. Demnach darf der Gesetzgeber die Befugnisse der Gemeinden näher bestimmen und die Selbstverwaltungsgarantie unter Gemeinwohlaspekten unter Umständen beschränken. Das Bundesverfassungsgericht erachtet jedoch einen Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung als unantastbar.

III. Die verschiedenen Gemeindehoheiten

Die Aufgaben der Gemeinde können nicht abschließend aufgezählt werden. Sie werden aber im Rahmen verschiedener Gemeindehoheiten zusammengefasst:

  • Gebietshoheit
    Die Gebietshoheit meint, dass auf dem Gemeindegebiet befindliche Sachen und Personen dem Recht der Gemeinde unterliegen.
  • Planungshoheit
    Daneben hat die Gemeinde die Planungshoheit inne. Sie kann die örtliche sowie die Stadtentwicklung selbst gestalten. Dazu gehört auch das Recht, bestimmte Bereiche nicht zu beplanen.
  • Finanzhoheit (Art. 28 II 3 GG)
    Mit Finanzhoheit ist gemeint, dass die Gemeinde eine eigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft betreiben kann.
  • Personalhoheit
    Die Personalhoheit betrifft die Auswahl und die Einstellung der Bediensteten durch die Gemeinde, die sie unter Berücksichtigung des Art. 33 II GG selbst festlegen kann. Daneben verfügt sie auch über die Dienstherreneigenschaft, die es ihr erlaubt, eigene Beamte zu beschäftigen.
  • Organisationshoheit
    Die Organisationshoheit erlaubt es der Gemeinde, über den Aufbau und das Verfahren im Rahmen ihrer Verwaltungsorganisation selbst zu entscheiden.
  • Satzungshoheit
    Auf Grundlage der Satzungshoheit kann die Gemeinde auf dem Gebiet ihres eigenen Wirkungskreises materielle Rechtsakte erlassen.
  • Kulturhoheit
    Die Kulturhoheit steht den Ländern zu, vollzieht sich aber zu einem wichtigen Teil auf der Ebene der Gemeinden. Dabei geht es nicht nur um die Realisierung von Bildungseinrichtungen, sondern auch um solche der Hoch- und der Soziokultur.

Tipp: Mehr zur Kommunale Selbstverwaltung, Art. 28 GG findest du in diesem Artikel.

Quellen

  • Burgi, Martin: Kommunalrecht, 4. Aufl.
  • Detterbeck, Steffen: Öffentliches Recht, 8. Aufl.
  • Geis, Max-Emanuel: Kommunalrecht, 3. Aufl.
  • Müller, Matthias: Kommunalrecht Baden-Württemberg, 3. Aufl.,
  • Schmidt, Thorsten Ingo: Kommunalrecht, 2. Aufl.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.