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Im abstrusen, aber sehr lehrreichen „Katzenkönig-Fall“ (BGHSt 35, 347), von dem jeder Jurastudierende im Verlauf seines Studiums einmal gehört haben sollte, verurteilte der BGH im Ergebnis zwei Personen als Täter i.S.d. § 25 Abs. 1 StGB, obwohl nur einer von beiden unmittelbar gehandelt hatte. Wie ist das möglich? Welche Rolle spielt dabei ein Irrtum wie der vermeidbare Verbotsirrtum nach § 17 S.2 StGB? Und wie grenzt man die mittelbare Täterschaft von der sehr ähnlichen Anstiftung nach § 26 StGB ab? Im Folgenden sollen diese Fragen anhand des spektakulären Falls beantwortet werden.
I. Der Sachverhalt (leicht abgewandelt)
Die H, der P und der R lebten in „einem von Mystizismus und Irrglauben geprägten, neurotischen Beziehungsgeflecht“ zusammen. Durch gezielte Täuschungen und Irreführungen hatte H dem leicht beeinflussbaren R eingeredet, ein seit tausenden von Jahren das Böse verkörpernder Katzenkönig werde Millionen von Menschen töten, wenn R ihm nicht ein Menschenopfer in Form der von H verhassten Nebenbuhlerin N darbringe.
Außerdem werde H ihn sonst verlassen. In Wirklichkeit wollte H die N aus Hass und Eifersucht tot wissen. R plagten zunächst Gewissensbisse, doch dann entschied er sich in dem festen Glauben, durch die Opferung der N Millionen Menschenleben zu retten, für die Tat. Er versuchte, N mit mehreren Messerstichen zu töten, scheiterte aber durch das Eingreifen Dritter, sodass N überlebte.
II. Die mittelbare Täterschaft
Mittelbarer Täter nach § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB ist, wer die Straftat durch einen anderen begeht, d.h. als Hintermann in Kenntnis aller maßgeblichen Tatumstände sich eines menschlichen Werkzeugs bedient, dessen unterlegene Stellung er kennt.
Diese unmittelbar handelnde Person muss selbst entweder nicht voll tatbestandsmäßig, nicht rechtswidrig oder nicht voll schuldfähig handeln, also auf irgendeiner Stufe des strafrechtlichen Prüfungsschemas einen Defekt aufweisen.
Entscheidend ist, dass der mittelbare Täter kraft überlegener Willensherrschaft die Tatausführung des unmittelbaren Täters beherrscht, also Tatherrschaft ausübt. Man könnte auch sagen, der Hintermann bedient sich fremder Hände zur Begehung seiner eigenen Tat.
Das, was die unmittelbar handelnde Person zur Tatbestandserfüllung beiträgt, wird dem Hintermann wie eigenes Handeln zugerechnet, weil er seine überlegene Stellung pflichtwidrig ausgenutzt hat. Er allein ist Täter der fraglichen Tat. Das menschliche Werkzeug ist dagegen nicht als Täter der Vorsatztat strafbar.
Es handelt entweder straflos, ist nur wegen fahrlässiger Tatbegehung strafbar, nur der Beihilfe gem. § 27 StGB schuldig oder nur wegen einem anderen, leichteren Straftatbestand strafbar.
Video zur Vertiefung: Unmittelbare und mittelbare Täterschaft (§ 25 Abs. 1 StGB)
III. Formen der Willensherrschaft
Der Hintermann kann eine Tat beherrschen, indem er den unmittelbar Ausführenden zur Tatbestandsverwirklichung zwingt (Willensherrschaft kraft Nötigung). Er kann den Ausführenden aber auch täuschen und dadurch zum unwissentlichen Vollstrecker seines Planes machen (Willensherrschaft kraft Irrtums/überlegenen Wissens).
Zuletzt kann er das Geschehen aber auch steuern, indem er als Teil eines organisatorischen Machtapparats sich beliebig auswechselbarer Vollstreckungsorgane bedienen kann und auf die Ausführungsbereitschaft eines individuellen Täters nicht mehr angewiesen ist (Willensherrschaft kraft organisatorischer Machtapparate, Bsp.: NS-Zeit, DDR).
IV. Abgrenzung zur Anstiftung
Relevant wird diese Abgrenzung für den Fall, dass der unmittelbare Täter schuldlos handelt. Bei der Anstiftung nach § 26 StGB ruft der Anstifter beim Haupttäter in irgendeiner Weise den Tatentschluss hervor.
Um die Anstiftung nun von der mittelbaren Täterschaft abzugrenzen, muss festgestellt werden, ob die Handlungsherrschaft des unmittelbar Handelnden von der Willens- und Wissensherrschaft des Hintermannes derart überlagert wird, dass auch die Tatausführung mittelbar vom Hintermann beherrscht wird.
Ist dies der Fall, und kennt der Hintermann die Schuldunfähigkeit des Vordermannes, liegt mittelbare Täterschaft vor.
V. Der „Täter hinter dem Täter“
Grundsätzlich ist die mittelbare Täterschaft des Hintermannes zu verneinen, wenn der unmittelbar Handelnde selbst voll verantwortlicher Vorsatztäter der Tat ist, deren Begehung der Hintermann erstrebt.
Für eine Mindermeinung in der Literatur gibt es von diesem Grundsatz keine Ausnahmen. Gemäß der von ihr vertretenen strengen Verantwortungstheorie schließt eine Verantwortung des Vordermannes die Verantwortung eines Hintermannes aus.
Einen Sonderfall bildet jedoch die von der herrschenden Meinung anerkannte Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“. Hier handelt der Vordermann, also der unmittelbare Täter, voll deliktsfähig und ist selbst Täter gem. § 25 Abs. 1 1. Alt. StGB, trotzdem wird der Hintermann als mittelbarer Täter gem. § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB bestraft – es gibt also zwei Täter.
Dies findet Ausdruck in der eingeschränkten Verantwortungstheorie.
VI. Das Ergebnis im Katzenkönig-Fall
Einerseits war R selbst unmittelbarer Täter gem. § 25 Abs. 1 1. Alt StGB,
weil er glaubte, dass es notwendig sei, die N zu töten um die Menschheit vor dem Zorn des Katzenkönigs zu retten und daher sein Handeln für gerechtfertigt hielt. Er dachte also, man könne ein Leben gegen das Leben aller Menschen abwiegen. Damit nahm R irrig an, die Opferung der N unterfalle dem Rechtfertigungsgrund des rechtfertigenden Notstandes gem. § 34 StGB.
Allerdings ist das Leben als höchstes Rechtsgut keiner Abwägung zugänglich. Dieser indirekte Verbotsirrtum – auch Erlaubnisirrtum genannt – war jedoch vermeidbar, da R unter Berücksichtigung seiner individuellen Fähigkeiten und auch seiner Wahnideen bei gebührender Gewissensanspannung und der ihm zumutbaren Befragung einer Vertrauensperson Einsicht in das Unrecht seiner Tat hätte gewinnen können.
R war andererseits auch Werkzeug eines mittelbaren Täters,
weil das Vorliegen seiner Täterschuld nicht automatisch zum Wegfall seiner Werkzeugqualität führt. R handelte zwar noch schuldhaft und damit volldeliktisch, wurde jedoch durch den von H verursachten Irrtum derart manipuliert und gesteuert, dass er als menschliches Werkzeug anzusehen ist.
H wiederum ist mittelbarer Täter gem. § 25 Abs. 1 2. Alt. StGB,
weil H bei R die Wahnideen hervorgerufen und seine Naivität sowie den daraus entstandenen vermeidbaren indirekten Verbotsirrtum bewusst zielstrebig dirigierend ausgenutzt hat, um ihren Plan in die Tat umzusetzen. So steuerte sie zum einen psychologisch die Tatplanung und bestimmte darüber hinaus wesentliche Teile der Tatausführung.
Mithin hatte sie funktionale, objektive Tatherrschaft, auf deren Grundlage sie Willensherrschaft kraft Irrtums über R ausübte.
Dieses Urteil (BGHSt 35, 347) war das erste höchstrichterliche seiner Art zur Rechtsfigur des „Täters hinter dem Täter“ und ist exemplarisch hierfür. Zwar wurden vom BGH keine allgemeingültigen Grundsätze aufgestellt, sodass jeder Einzelfall individuell beurteilt werden muss. Jedoch gibt das Urteil klar der eingeschränkten Verantwortungstheorie den Vorzug.
Somit bildet dieser Fall eine wichtige Leitlinie, wenn die Problematik der mittelbaren Täterschaft bei Einsatz eines nicht schuldlos handelnden Vordermanns in einer Klausur auftaucht.