A. Grundlagen
Nach dem Gedanken des § 278 BGB soll jeder Schuldner für seinen Geschäfts- und Gefahrenkreis gegenüber dem Gläubiger haften. Hierunter zählt auch die Tätigkeit von Hilfspersonen, genauer die des Erfüllungsgehilfen.
§ 278 BGB:
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
Der Schuldner, der den Vorteil der Arbeitsteilung erhält, soll auch den Nachteil, die Haftung für das Verhalten seiner Gehilfen, tragen müssen.
B. Voraussetzungen
Damit der Schuldner für das Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB haftet, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
I. Schuldverhältnis
Es muss vor Tätigwerden des Erfüllungsgehilfen ein Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner bestanden haben.
Das zugrunde liegende Schuldverhältnis kann sowohl vertraglicher, als auch gesetzlicher Art sein. Auch ein vorvertragliches Schuldverhältnis i. S. d. § 311 Abs. 2 BGB mit Pflichten aus § 241 Abs.2 BGB ist ausreichend. Nicht ausreichend ist es allerdings, wenn durch die in Frage stehende Handlung erst ein (gesetzliches) Schuldverhältnis entsteht.
II. Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter
Zudem muss die handelnde Person Erfüllungsgehilfe oder gesetzlicher Vertreter des Schuldners sein.
Definition: Erfüllungsgehilfe ist, wer mit Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als dessen Hilfsperson tätig wird.
Für die Position des Erfüllungsgehilfen kommt es nicht auf irgendeinen Beruf oder eine bestimmte Stellung an. Es muss weder ein Schuldverhältnis zwischen Erfüllungsgehilfe und Schuldner bestehen, noch muss der Erfüllungsgehilfe wissen, dass er zur Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners tätig wird. Es ist ausreichend, wenn er als Hilfsperson des Schuldners mit dessen Wissen und Wollen tätig wird.
Es ist auch möglich, dass der Erfüllungsgehilfe seinerseits einen Erfüllungsgehilfen einschaltet. Auch dessen Handeln hat der Schuldner zu vertreten. Hierunter fallen etwa Angestellte, welche Erfüllungsgehilfen ihrer Firma sind, oder Subunternehmen.
Aus Satz 1 des § 278 BGB ergibt sich zudem, dass der Schuldner auch für das Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter einzustehen hat. Hierunter fallen etwa die Eltern (§ 1629 BGB). Sämtliche Regelungen zu den Erfüllungsgehilfen sind dementsprechend auf gesetzliche Vertreter anzuwenden.
III. Erfüllung einer Verbindlichkeit
Ein typisches Klausurproblem stellt die Frage dar, ob der Erfüllungsgehilfe in Erfüllung der Verbindlichkeit oder bloß bei Gelegenheit gehandelt hat.
Dieses Abgrenzungsproblem ist von größter Relevanz, da der Schuldner nur für Erfüllungsgehilfen haftet, die in Erfüllung der Verbindlichkeit gehandelt haben und nicht bloß bei Gelegenheit.
Definition: Der Erfüllungsgehilfe handelt bei Gelegenheit, wenn seine Handlung in keinem sachlichen Zusammenhang mit der ihm übertragenen Aufgabe stand.
Das klassische Beispiel für ein Handeln in Gelegenheit der Verrichtung ist der Diebstahl bei Handwerksarbeiten beim Gläubiger.
Definition: In Erfüllung der Verrichtung handelt ein Erfüllungsgehilfe, wenn ein unmittelbarer sachlicher Zusammenhang mit den Aufgaben besteht, die ihm zugewiesen wurden.
Dies ist im Zweifel anzunehmen. Selbst strafbares Verhalten des Erfüllungsgehilfen hat der Schuldner zu vertreten, solange dieser in Erfüllung der Verrichtung (also in unmittelbar sachlichem Zusammenhang) handelte.
IV. Schuldhaftes Handeln des Erfüllungsgehilfen
Damit das Verhalten des Erfüllungsgehilfen dem Schuldner zugerechnet werden kann, muss dieser schuldhaft gehandelt haben, also vorsätzlich oder fahrlässig i.S.v. § 276 BGB. Etwaige Haftungsmilderungen, die für den Schuldner gelten, gelten auch für seinen Erfüllungsgehilfen.
V. Keine abweichende Regelung
Durch Individualvereinbarung ist es möglich, die Haftung des Schuldners für Erfüllungsgehilfen auszuschließen oder zu begrenzen. Dies ergibt sich insbesondere aus Satz 2 des § 278 BGB, welcher die Anwendbarkeit von § 276 Abs. 3 BGB ausschließt.
Ein Ausschluss der Haftung durch AGB ist jedoch gem. § 309 Nr. 7 lit. b BGB ausgeschlossen.
VI. Rechtsfolgen
Gem. § 278 S. 1 BGB hat der Schuldner das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen wie eigenes Verschulden zu vertreten. Er haftet mithin für fremdes Verschulden. Er kann sich insoweit auch nicht exkulpieren, da es sich nicht um eigenes Verschulden handelt.
Der Erfüllungsgehilfe selbst haftet dem Gläubiger nicht aus § 278 BGB aber ggf. deliktisch, etwa nach § 823 BGB. Somit kann regelmäßig auch der Erfüllungsgehilfe in Anspruch genommen werden.
C. Abgrenzungsfragen
Die Haftung des Schuldners für Verrichtungsgehilfen gem. § 278 BGB ist von diversen ähnlichen Regelungen des Zivilrechts abzugrenzen.
Für die Organe juristischer Personen ist § 31 BGB einschlägig und verdrängt insoweit § 278 BGB, was allerdings umstritten ist. Dieses Problem hat jedoch kaum praktische Relevanz, da beide Ansichten zum gleichen Ergebnis kommen.
Die wohl wichtigste Abgrenzungsfrage ist die zwischen Erfüllungsgehilfe (§ 278 BGB) und Verrichtungsgehilfe (§ 831 BGB).
Abzugrenzen sind die beiden Gehilfenformen anhand der Person des Geschädigten. Der Geschädigte steht bei § 831 BGB (noch) nicht in einer schuldrechtlichen Beziehung zum Schuldner.
Der Erfüllungsgehilfe ist im Unterschied zum Verrichtungsgehilfen auch nicht weisungsgebunden.
Bei § 831 BGB steht der Gläubiger schlechter, da der Geschäftsführer sich exkulpieren kann, indem er nachweist, dass er den Verrichtungsgehilfen ordnungsgemäß ausgesucht hat. Dies ist bei § 278 BGB nicht möglich.
Quellen
- Hau, Wolfgang/Poseck, Roman: Beck´scher Online-Kommentar BGB, 60. Auflage, München 2021.
- Brox, Hans / Walker, Wolf-Dietrich: Allgemeines Schuldrecht, 45. Auflage, München 2021.
- Medicus, Dieter/Lorenz, Stephan: Schuldrecht I, Allgemeiner Teil, 22. Aufl., München 2021.
- BeckOKBGB/Lorenz, § 278 Rn. 1.