I. Die Quellen des Völkerrechts
Um das Verhältnis zwischen Grundgesetz und Völkerrecht beleuchten zu können, müssen zunächst die Quellen des Völkerrechts dargestellt werden. Diese klassischen Quellen des Völkerrechts werden in Art. 38 Abs. 1 des Statuts des Internationalen Gerichtshofs aufgelistet:
- Völkerrechtliche Verträge, d.h. Vereinbarungen zwischen Staaten und anderen Völkerrechtssubjekten, die die Beziehungen auf völkerrechtlicher Ebene regeln.
- Völkergewohnheitsrecht, d.h. die zwischen den Völkerrechtssubjekten objektiv anerkannten Übungen (consuetudo), die subjektiv von einer entsprechenden Rechtsüberzeugung (opinio juris) getragen werden.
- Allgemeine Rechtsgrundsätze, d.h. die Grundsätze, die in den meisten Rechtsordnungen der Staaten gelten.
II. Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes
Die Völkerrechtsfreundlichkeit des Grundgesetzes wird an verschiedenen Stellen des Grundgesetzes deutlich. Schon die Präambel des Grundgesetzes spricht von einer Verpflichtung dem Frieden in der Welt zu dienen. Auch die zentrale Stelle in Art. 1 Abs. 2 GG enthält das Bekenntnis des deutschen Volks zu den unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
Art. 9 Abs. 2 GG verbietet Vereinigungen, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Das Grundgesetz ist weiterhin sehr offen hinsichtlich der Integration der BRD in internationale Organisationen und Systeme kollektiver Sicherheit, vgl. Art. 24 GG. Art. 23 GG ist Grundlage für die Integration der BRD in die Europäische Union.
III. Verhältnis zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht
Der Geltungsrang zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht richtet sich grundsätzlich nach dem jeweiligen Verfassungsrecht.
Das Grundgesetz bestimmt in Art. 25 S. 2 GG, dass die allgemeinen Regeln des Völkerrechts den Bundesgesetzen vorgehen. Damit sind das Völkergewohnheitsrecht und die allgemeinen Rechtsgrundsätze gemeint. Sie stehen somit im Rang zwischen den Bundesgesetzen und dem Grundgesetz. Diese Auslegung ist allerdings nicht unumstritten.
Andere Stimmen sehen die allgemeinen Quellen teilweise auf derselben Stufe mit dem GG, teilweise soll es sogar über dem GG stehen.
Das Völkervertragsrecht nimmt in der Normenhierarchie denselben Rang wie der Zustimmungsakt ein. Dieser kann die Form eines Gesetzes oder einer Rechtsverordnung annehmen.
IV. Innerstaatliche Geltung des Völkerrechts
1. Innerstaatliche Geltung von Gewohnheitsrecht und allgemeinen Rechtsgrundsätzen
Völkergewohnheitsrecht und allgemeine Rechtsgrundsätze gelten innerstaatlich aufgrund des Rechtsanwendungsbefehls aus Art. 25 GG. Sie werden durch diese Geltungsanordnung Bestandteil des Bundesrechts.
2. Innerstaatliche Geltung von völkerrechtlichen Verträgen
Völkerrechtliche Verträge werden durch ein Zustimmungsgesetz nach Art. 59 Abs. 2 GG in Deutschland wirksam.
Art. 59 Abs. 2 S.1 GG:
Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes.
Mit den oben genannten Verträgen über politische Beziehungen sind solche Verträge gemeint, die von besonderer Bedeutung für die Stellung der BRD innerhalb der Staatengemeinschaft sind. Beispiel sind z.B. der Beitritt zur UN-Charta oder die Wiedervereinigungsverträge.
Der Wortlaut der zweiten Variante bezüglich der Verträge über Gegenstände der Bundesgesetzgebung ist irreführend. Es handelt sich dabei nicht um eine Abgrenzung zwischen Bund- und Länderkompetenzen, sondern um eine Abgrenzung zwischen Gesetzgebung und Verwaltung. Ein Bundesgesetz ist also erforderlich, wenn durch den Vertrag Verpflichtungen begründet werden, die nur via Gesetz erfüllt werden können.
V. Verbandskompetenz beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Für das Verständnis der Verbandskompetenz ist der Art. 32 GG von zentraler Bedeutung:
Artikel 32 GG:
(1) Die Pflege der Beziehungen zu auswärtigen Staaten ist Sache des Bundes.
(2) Vor dem Abschlusse eines Vertrages, der die besonderen Verhältnisse eines Landes berührt, ist das Land rechtzeitig zu hören.
(3) Soweit die Länder für die Gesetzgebung zuständig sind, können sie mit Zustimmung der Bundesregierung mit auswärtigen Staaten Verträge abschließen.
Grundsätzlich hat nach Art. 32 Abs. 1 GG der Bund die Kompetenz zum Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen. Umstritten ist, ob die Länder in Bereichen, in denen sie die ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit haben, alleinzuständig für völkerrechtliche Verträge sind. Dies wird so von der sogenannten föderalistischen Auffassung vertreten.
Die zentralistische Auffassung hingegen argumentiert, dass dem Bund eine umfassende Abschlusskompetenz zustehe. Durch das Lindauer Abkommen von 1957 wurde für die Praxis ein Kompromiss zwischen Bund und Ländern gefunden. Demnach kann der Bund mit vorheriger Zustimmung der Länder völkerrechtliche Verträge auch im Bereich der Gesetzgebungszuständigkeit der Länder schließen.
VI. Organkompetenz beim Abschluss völkerrechtlicher Verträge
Nach Art. 59 Abs. 1 GG ist grundsätzlich der Bundespräsident für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge zuständig. Da der Bundespräsident im GG eine formelle, repräsentative Rolle einnimmt, wurde diese Befugnis de facto stillschweigend an die Mitglieder der Bundesregierung delegiert.
Fazit
In einer globalisierten Welt kann eine Rechtsordnung nicht isoliert von den internationalen Verflechtungen betrachtet werden. Als Jurastudent sollte man dementsprechend auch über den „Tellerrand“ des nationalen Rechts schauen. Die nötigen Grundkenntnisse über das Verhältnis zwischen GG und Völkerrecht helfen nicht nur im Staatsexamen, sondern auch für das Verständnis des tagesaktuellen Geschehens in den Nachrichten weiter.