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I. Gründung einer GbR, § 705 BGB
Ausgangspunkt für die Gründung einer GbR ist § 705 BGB:
Durch den Gesellschaftsvertrag verpflichten sich die Gesellschafter gegenseitig, die Erreichung eines gemeinsamen Zweckes in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern, insbesondere die vereinbarten Beiträge zu leisten.
Daraus ergeben sich drei Voraussetzungen für die Gründung einer GbR: Gesellschaftsvertrag, gemeinsamer Zweck und Förderungspflicht.
Zudem lässt sich daraus eine für alle Gesellschaftsformen (auch Kapitalgesellschaften) gültige Definition der Gesellschaft im weiten Sinne ableiten:
Definition: Eine Gesellschaft ist jeder vertragliche Zusammenschluss von zwei oder mehr Personen zur Förderung eines vereinbarten gemeinsamen Zwecks, § 705 BGB.
1. Gesellschaftsvertrag
Die GbR entsteht mit Abschluss eines Gesellschaftsvertrages. Der Vertragsschluss richtet sich nach den allgemeinen Regeln, §§ 145 ff. BGB und erfolgt grds. formfrei. Es sei denn, es handelt sich um ein formbedürftiges Leistungsversprechen, dann muss er in der für das Leistungsversprechen erforderlichen Form erfolgen.
Ein Gesellschaftsvertrag besteht aus mind. zwei Gesellschaftern. Die Gesellschafter können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein (selbst eine andere GbR).
An dieser Stelle können sich Probleme durch die Beteiligung Minderjähriger ergeben. Für den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags durch Minderjährige ist gem. § 1643 Abs. 1 i.V.m § 1822 Nr. 3 BGB die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter sowie des Familiengerichts erforderlich.
Der Gesellschaftsvertrag besitzt eine Doppelnatur. Einerseits hat er eine schuldrechtliche Komponente, andererseits dient er als organisationsrechtlicher Vertrag der Gründung der GbR.
Sollte der Gesellschaftsvertrag aus diversen Gründen (etwa Anfechtung, Sittenwidrigkeit etc.) nichtig sein, liegt eine sog. fehlerhafte Gesellschaft vor. Nach herrschender Meinung ist diese niemals ex tunc nichtig, sondern wird gem. den Regeln über die Auflösung der Gesellschaft aufgelöst. Dieser Grundsatz ist auch auf andere Gesellschaftsformen übertragbar.
2. Gemeinsamer Zweck
Definition: Zum gemeinsamen Zweck zählt grds. alles, was nicht verboten oder sittenwidrig ist (§§ 134, 138 BGB).
Sollte jedoch der Betrieb eines Handelsgewerbes unter den Gesellschaftszweck fallen, wandelt sich die GbR per Gesetz automatisch in eine offene Handelsgesellschaft (oHG) um (§ 105 Abs. 1 HGB). Die GbR ist somit auf nichtkaufmännische Unternehmungen beschränkt. Klassische Beispiele sind daher Gemeinschaftspraxen, Anwaltssozietäten, Immobilienfonds, Holdings u. ä.
Zudem ist die GbR von der Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff. BGB abzugrenzen, welche für das Halten und Verwalten von Sachen zuständig ist. Wesentlicher Unterschied zur GbR ist die Einzelverfügungsbefugnis des Bruchteileigentümers über seinen Anteil, § 747 BGB.
3. Förderungspflicht
Definition: Die Förderungspflicht ist die Pflicht, zur Erreichung des gemeinsamen Zwecks zusammenzuwirken.
§ 706 Abs. 1 BGB präzisiert die Förderungspflicht: Jeder Gesellschafter ist verpflichtet, nach Art und Umfang gleiche Beiträge an die Gesellschaft zu leisten.
In den meisten Fällen wird diese Pflicht durch die Zahlung von Geld erfüllt, aber auch das Einbringen von Vermögensgegenständen oder der eigenen Arbeitskraft sind möglich.
II. Beendigung der GbR, §§ 723 – 735 BGB
Die Beendigung einer GbR erfolgt in zwei Schritten: Auflösung und Abwicklung (Liquidation).
1. Auflösung
Eine GbR wird aufgelöst, wenn ein Auflösungsgrund nach §§ 723 ff. BGB eintritt. Damit erlischt die Gesellschaft selbst nicht, sondern sie wandelt sich in eine Auseinandersetzungsgesellschaft um. Es ändert sich also lediglich der gemeinsame Zweck. Fortan besteht sie nur noch zum Zweck der Abwicklung der Gesellschaft nach §§ 730 ff. BGB.
Die einzelnen Auflösungsgründe sind:
- Kündigung durch einen Gesellschafter bei der GbR
- Zweckerreichung bzw. Unmöglichkeit des Zwecks (§ 726 BGB)
- Tod eines Gesellschafters: Wenn nicht anders vereinbart, wird die GbR mit dem Tod aufgelöst (§ 727 BGB)
- Insolvenz eines Gesellschafters (§ 728 BGB)
2. Abwicklung (Liquidation)
Nach der Auflösung kommt es nach § 730 Abs. 1 BGB zur Abwicklung bzw. Auseinandersetzung (Liquidation) der Gesellschaft. Dies dient dazu, die Gesellschaft in ihrer Gesamtheit abzuwickeln, sodass diese im Rechtsverkehr nicht mehr existiert. Erst wenn alle Forderungen und Verbindlichkeit erloschen sind, ist die Gesellschaft wirklich beendet.
III. Rechtsfähigkeit der GbR
Ein häufiges Klausurproblem stellt die Frage nach der Rechtsfähigkeit der GbR dar. Eine Regelung dazu findet sich nicht im Gesetz. Der Mangel an Rechtsfähigkeit führte jedoch zu Unsicherheiten im Rechtsverkehr und in Prozessen. Deshalb setzte sich schließlich die Ansicht durch, welche der GbR partielle Rechtsfähigkeit zugesteht, sofern diese nach außen auftritt.
Aber von Anfang an: Einerseits gibt es BGB-Innengesellschaften (Innen-GbR). Solche treten nach dem Gesellschaftsvertrag nach außen im Rechtsverkehr nicht als GbR auf. Diese Form der GbR ist nicht rechtsfähig.
Im Gegensatz dazu steht die BGB-Außengesellschaft (Außen-GbR). Diese tritt nach außen als Gesellschaft in Erscheinung. Der BGH hat entschieden, dass die BGB-Außengesellschaft Trägerin von Rechten und Pflichten ist, also rechtsfähig. In diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteifähig. Ob in Grenzfällen eine solche Außengesellschaft vorliegt, lässt sich anhand des Gesellschaftszwecks bestimmen. So genügt bereits ein leicht nach außen gerichteter Zweck.
Übrigens: Mit der Einführung des § 705 Abs. 2 BGB n.F. im Rahmen des MoPeG wird die grds. Rechtsfähigkeit der GbR ausdrücklich anerkannt!
IV. GbR-Gesellschafter
Gesellschafter wird man durch Abschluss des Gesellschaftsvertrages, durch Übertragung des Gesellschaftsanteils oder durch Aufnahme eines Gesellschafters. Der Eintritt eines neuen Gesellschafters erfordert in der GbR die Änderung des Gesellschaftsvertrags im Konsens aller Mitglieder.
Aus § 47 Abs. 2 S. 1 GBO ergibt sich, dass mit Eintragung der GbR ins Grundbuch auch sämtliche Gesellschafter einzutragen sind. Gem. § 899a BGB wird die Position als Gesellschafter nach diesem Grundbucheintrag vermutet.
Die Rechte und Pflichten der Gesellschafter bestehen aus Sozialansprüchen untereinander, etwa Zahlung von Beiträgen und Treuepflichten. Zwar fehlt es einer § 112 HGB vergleichbaren Norm, jedoch ist unstrittig, dass diese Vorschrift auf die Gesellschafter der GbR entsprechend anzuwenden ist. Danach darf ein Gesellschafter ohne Zustimmung der Mitgesellschafter keine Geschäfte abschließen, mit denen er der Gesellschaft Konkurrenz macht und sich auch nicht als persönlich haftender Gesellschafter an einem solchen beteiligen.
1. Persönliche Haftung der GbR-Gesellschafter
Der personale Charakter der BGB-Gesellschaft kommt insbesondere durch die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten zur Geltung. Die persönliche Haftung beim Auftreten für die Gesellschaft wird nach der derzeit herrschenden Akzessorietätslehre durch eine analoge Anwendung des § 128 HGB erreicht. § 128 HGB regelt die Haftung der Gesellschafter in der oHG. Dort heißt es, dass die Gesellschafter allein wegen ihrer Stellung als Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft gesamtschuldnerisch haften. Als Argument für diese Ansicht wird die Vergleichbarkeit von GbR und oHG angeführt. Die GbR sei die „kleine Schwester“ der oHG. Zudem bestehe ein Interesse an einem einheitlichen Haftungssystem.
Die persönliche Haftung erstreckt sich zudem nicht nur auf rechtsgeschäftlich begründete Verbindlichkeiten der GbR, sondern auch auf gesetzliche. Neue Gesellschafter haften aus § 130 HGB analog auch für Altverbindlichkeiten der GbR.
Übrigens: Auch in diesem Punkt wird mit Einführung des neuen §§ 721 – 721b BGB n.F. Rechtsklarheit geschaffen! Die analoge Anwendung der §§ 128, 130 HGB wird somit obsolet.
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V. Haftung der GbR
1. Gesamthandsvermögen
Das Gesamthandsvermögen/Gesellschaftsvermögen nach §§ 718, 719 BGB ist das gemeinschaftliche Vermögen der Gesellschafter. Es handelt sich rechtlich um ein Sondervermögen, welches vom Privatvermögen der Gesellschafter getrennt ist. Der Begriff „Gesamthand“ beschreibt, dass das Vermögen den Gesellschaftern als Personengruppe (zur gesamten Hand) gehört.
2. Gesellschaftshaftung, § 124 Abs. 1 HGB analog
Im Außenverhältnis haftet die rechtsfähige Außen-GbR für Schulden der Gesellschaft mit ihrem Gesamthandsvermögen gem. § 124 Abs. 1 HGB analog.
V. Geschäftsführung und Vertretung
Die Aufgabenverteilung innerhalb der Gesellschaft wird im Innenverhältnis durch die Geschäftsführungsbefugnis bestimmt. Im Außenverhältnis (Verhältnis zu Dritten) ist entscheidend, ob die Gesellschafter zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt sind. Die Begriffe der Geschäftsführung und der Vertretung sind somit streng zu unterscheiden.
Definition: Geschäftsführungsbefugnis umfasst rechtliches Dürfen im Innenverhältnis.
Definition: Vertretungsmacht umfasst das rechtliche Können im Außenverhältnis.
Die Rechte zur Geschäftsführung und Vertretung sind höchstpersönlich und unübertragbar, §§ 717, 664, 713 BGB. Daher ist die Fremdgeschäftsführung ausgeschlossen. Die Entziehung dieser Rechte benötigt daher besonderer Rechtfertigung.
Besonders für die GbR gilt das Prinzip der Einstimmigkeit. § 709 BGB sieht für jedes Geschäft die Zustimmung aller Gesellschafter vor. Alle Beschlüsse sind also einstimmig zu fassen. Die GbR-Gesellschafter sind folglich nur gemeinschaftlich geschäftsführungsbefugt.
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