I. Die Gesamtprokura
Bei einer gemeinschaftlich erteilten Prokura ist die Gesamtprokura gemeint: Zwei oder mehr Personen wird Prokura mit der zusätzlichen Vorgabe erteilt, dass sie nur zusammen handeln können – § 48 Abs. 2 HGB. Diese Gesamtprokuristen dürfen den Kaufmann dann nur zusammen vertreten.
Die Gesamtprokura hat gem. § 53 Abs. 1 HGB eine Eintragungspflicht ins Handelsregister, um die Sicherheit des Rechtsverkehrs zu gewährleisten – ist die Gesamtprokura nicht eingetragen, können Dritte von einer Einzelprokura ausgehen.
Tipp: Lies dir zunächst diesen Artikel zur Prokura und Handlungsvollmacht durch.
II. Unterscheidung: Echte und unechte Gesamtprokura
Die Gesamtprokura kann in den Normallfall, den echten und den selteneren Fall der unechten Gesamtprokura unterschieden werden.
Die echte Gesamtprokura wird an zwei oder mehr Prokuristen gemeinschaftlich erteilt, dabei ist jeder Prokurist nur handlungsberechtigt, wenn er mit einem oder allen anderen Prokuristen zusammen seine Vertretungsmacht ausübt. Insofern gelten die Regeln der Gesamtstellvertretung aus dem BGB.
Die echte Gesamtprokura kann auch noch weiter aufgegliedert werden:
- Bei einer allseitig echten Gesamtprokura sind alle Prokuristen ausschließlich gemeinschaftlich berechtigt
- Bei einer halbseitig echten Gesamtprokura ist mindestens ein Prokurist nur gemeinschaftlich mit einem anderen zur Vertretung befugt, während andere Prokuristen Einzelprokura haben
Bei der unechten Gesamtprokura ist der Prokurist nur vertretungsberechtigt, wenn er zusammen mit einem organschaftlichen Vertreter (bspw. Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Geschäftsführer) handelt.
Die unechte Gesamtprokura ergibt sich aus § 125 Abs. 3 HGB bzw. § 78 Abs. 2 AktG:
Beide Vorschriften sehen vor, dass die Vertretungsmacht eines Gesellschafters von der Mitwirkung eines Prokuristen abhängig ist. Umgedreht kann jedoch auch der Prokurist an die Mitwirkung der Organe gebunden werden (Erst-Recht-Schluss).
III. Die Aktiv- und Passivvertretung
Eine Aktivvertretung liegt bei der Abgabe von Willenserklärungen vor. Grundsätzlich müsste man nun davon ausgehen, dass die Gesamtprokuristen bei jedem Geschäft gemeinschaftlich und gleichzeitig handeln müssen. Die Rechtsprechung erleichtert jedoch die Anforderungen an das gemeinschaftliche Handeln, damit die durch die Gesamtprokura erhöhte Sicherheit nicht gleichzeitig zu einer Handlungsunfähigkeit führt:
- Die Gesamtprokuristen müssen nicht gleichzeitig handeln, nacheinander ist ausreichend.
- Nur einer der Gesamtprokuristen muss im Außenverhältnis in Erscheinung treten, solange der andere dies im Innenverhältnis genehmigt.
- Der eine Gesamtprokurist kann den anderen auch zur Vornahme bestimmter Arten von Geschäften bevollmächtigen.
Bei einer Passivvertretung (Empfang von Willenserklärung) reicht aus, dass nur einer der Gesamtprokuristen die Willenserklärung entgegennimmt. Ein Kennen oder Kennenmüssen bereits eines Gesamtprokuristen wird dem Vertretenen nach § 166 BGB zugerechnet. Dies ergibt sich aus Analogie zu §§ 26 Abs. 2 S. 2 BGB, 125 Abs. 2 S. 3 HGB, 35 Abs. 2 S. 3 GmbHG.
Genauso verläuft auch die Zurechnung von Willensmängeln, bösen Glaubens oder Arglist beim Gesamtprokuristen zum Kaufmann. Nach § 166 Abs. 1 BGB genügt es für die Zurechnung zum Geschäftsinhaber, dass die jeweiligenUmstände bei nur einem Gesamtprokuristen bestehen.
Dies leuchtet auch ein: Müsste der Umstand bei allen Gesamtprokuristen vorliegen, würde der Schutz des Geschäftsinhabers mit jedem weiteren Gesamtprokuristen zunehmen, so dass faktisch kaum noch eine Wissenszurechnung stattfinden könnte.
Quellen
- Jung: Handelsrecht, 10. Aufl.
- Brox/Henssler: Handelsrecht, 21. Aufl.