Die Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

Die Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

Die Fortsetzungsfeststellungsklage gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO dient dem Rechtsschutz gegen bereits erledigte Verwaltungsakte. Gerade im Polizeirecht ist diese Klageart häufig anzutreffen, da sich dringliche und grundrechtsintensive Verwaltungsakte der Polizeibehörden oft nach Klageerhebung erledigen. In diesen Fällen setzt die Fortsetzungsfeststellungsklage die ursprüngliche Anfechtungsklage fort, weshalb sie eng mit der Anfechtungsklage verwandt ist. Dementsprechend sind die Voraussetzungen der Anfechtungsklage grundsätzlich auch für die Fortsetzungsfeststellungsklage anwendbar.
Fortsetzungsfeststellungsklage
Lecturio Redaktion

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20.02.2024

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Inhalt

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A. Allgemeines zur Fortsetzungsfeststellungsklage

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist im Gesetz nicht ausdrücklich genannt, ihr Bestehen wird jedoch in § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO hineingelesen.

Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Sie trägt ihren Namen, weil sie eine ursprünglich zulässige Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1  Alt. 1 VwGO (in analoger Anwendung des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO auch eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) fortsetzen soll.

Grundsätzlich muss jedoch beachtet werden, dass die Fortsetzungsfeststellungsklage nach ihrer Rechtsnatur eine Feststellungsklage ist, d.h. sie wirkt nicht rechtsgestaltend wie etwa Anfechtungs – oder Verpflichtungsklage.

Der richtige Obersatz und das Prüfungsschema der Fortsetzungsfeststellungsklage werden selbstverständlich durch die Aufgabenstellung bedingt. Für den klassischen Fall der Frage nach den Erfolgsaussichten einer Klage lautet der Obersatz:

„Die Klage hat Aussicht auf Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist.“

B. Zulässigkeit der Klage

I. Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs, § 40 Abs. 1 VwGO

Sollte es keine aufdrängenden Sonderzuweisungen geben, wird der Verwaltungsrechtsweg gem. § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Danach muss es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nicht-verfassungsrechtlicher Art handeln. Sollte dies in der Fallbearbeitung problematisch sein, müssen an dieser Stelle die verschiedenen Abgrenzungstheorien erörtert werden. Sonst genügt es, eine Theorie zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs zu wählen.

Verwaltungsrechtsweg-Feststellungsklage
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II. Statthafte Klageart, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

„Die statthafte Klageart richtet sich nach dem Begehren des Klägers, § 88 VwGO. Die Fortsetzungsfeststellungsklage entspricht gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO dann dem Begehren des Klägers, wenn dieser sich gegen einen Verwaltungsakt wendet, der sich nach Klageerhebung erledigt hat.“

Hier muss festgestellt werden, dass es sich um einen belastenden Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handelt, der sich nach Klageerhebung erledigt hat.

Merke: Erledigung ist der Wegfall der wesentlichen Beschwer des Verwaltungsakts für den Kläger.

Beispiele für Erledigung:

  • Erledigung aus rechtlichen Gründen: RücknahmeWiderruf, Aufhebung
  • Erledigung aus tatsächlichen Gründen: Zeitablauf, Ende einer Maßnahme

1. Analoge Anwendung bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung

Die Fortsetzungsfeststellungsklage bezieht sich nach dem Wortlaut des § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO nur auf den Fall der Erledigung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung. Nach h.M. ist die Fortsetzungsfeststellungsklage aber auch bei Erledigung des Verwaltungsakts vor Klageerhebung analog anzuwenden, da der Zeitpunkt der Erledigung eines Verwaltungsakts oft lediglich vom Zufall abhängt. Die Gegenansicht will in diesen Fällen die allgemeine Feststellungsklage analog anwenden.

2. Analoge Anwendung bei Verpflichtungssituationen

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch analog für Verpflichtungssituationen anwendbar. Für den Kläger kann nämlich eine ebenso starke Belastung durch die Versagung eines Verwaltungsakts erfolgen, wie durch einen erledigten Verwaltungsakt. Hier erledigt sich nicht der Verwaltungsakt, sondern das Klagebegehren. Sofern sich in der Verpflichtungssituation das Klagebegehren vor Klageerhebung erledigt, wird die Fortsetzungsfeststellungsklage doppelt analog angewandt.

Statthaftigkeit-FFK
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III. Klagebefugnis, § 42 Abs. 2 VwGO

Der Kläger ist klagebefugt, wenn er substantiiert vorträgt, dass die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte durch den erledigten Verwaltungsakt bestand. Für die oben genannten analogen Fälle der Fortsetzungsfeststellungsklage, ist § 42 Abs. 2 VwGO analog anzuwenden.

Klagebefugnis-FFK
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IV. Vorverfahren, § 68 VwGO

Das Vorverfahren muss grundsätzlich ordnungsgemäß und erfolglos durchgeführt worden sein. Der erledigte Verwaltungsakt darf nicht bereits durch Ablauf der Widerspruchsfrist bestandskräftig geworden sein.

Strittig ist, ob noch ein Vorverfahren durchgeführt werden muss, wenn sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt hat:

  • Die h.M. sieht das Vorverfahren in diesem Fall als überflüssig an, da es keinen Verwaltungsakt mit belastender Wirkung mehr gibt. Zudem kann so nicht mehr der Rechtsschutzfunktion des Vorverfahrens gedient werden.
  • Eine Mindermeinung sieht die Durchführung des Vorverfahrens stets als notwendig an. Die Funktionen des Vorverfahrens der Selbstkontrolle der Verwaltung und der Entlastung der Gerichte könnten weiterhin erfüllt werden.

V. Klagefrist, § 74 VwGO

Die Klagefrist des § 74 VwGO darf durch die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht unterlaufen werden. Aus einer unzulässigen Anfechtungsklage, darf keine zulässige Fortsetzungsfeststellungsklage werden. Der Verwaltungsakt muss daher im Moment der Erledigung noch anfechtbar sein. Dann muss nach Ansicht des BVerwG die Klagefrist des § 74 VwGO nicht mehr eingehalten werden.

VI. Zuständiges Gericht, §§ 45, 52 VwGO

Das Gericht muss gem. §§ 45 ff. VwGO sachlich und gem. §§ 52 ff. VwGO örtlich zuständig sein.

VII. Beteiligten- und Prozessfähigkeit, §§ 61, 62 VwGO

Die Beteiligten und Prozessfähigkeit beider Parteien muss hier meist kurz bestimmt werden.

VIII. Richtiger Klagegegner, § 78 VwGO

An dieser Stelle wird der richtige Klagegegner durch das Rechtsträgerprinzip aus § 78 VwGO bestimmt.

IX. Besonderes Feststellungsinteresse, § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO

Gem. § 113 Abs. 1 S. 4 VwGO muss der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit haben. Dieses liegt insbesondere bei folgenden vier anerkannten Fallgruppen vor:

  • Wiederholungsgefahr
  • Rehabilitationsinteresse
  • schwerer Grundrechtseingriff
  • Vorbereitung eines Amtshaftungs- bzw. Entschädigungsprozesses (Präjudizialität). Diese Fallgruppe soll sicherstellen, dass der Kläger nicht um die Früchte seines begonnenen Prozesses gebracht wird. Folglich ist sie nur bei Erledigung des Verwaltungsakts nach Klageerhebung anerkannt.
Feststellungsinteresse-FFK
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X. Rechtsschutzbedürfnis

Das Vorliegen des Rechtsschutzbedürfnisses wird grundsätzlich vermutet.

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C. Begründetheit der Klage

Der Obersatz der Begründetheit richtet sich danach, ob es sich um eine Anfechtungs- oder Verpflichtungsfortsetzungsfeststellungsklage handelt. Für die klassische Fortsetzungsfeststellungsklage lautet er:

„Die Klage ist begründet, soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig war und den Kläger in seinen Rechten verletzte, §113 Abs. 1 S. 4 VwGO.“

Der weitere Aufbau der Begründetheit erfolgt, wie bei der Anfechtungs– bzw. Verpflichtungsklage.

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Am Ende sollte natürlich noch das Ergebnis des Falls festgehalten werden.

D. Ergebnis

Gerade weil die Fortsetzungsfeststellungsklage zu den schwierigen Klagearten im Verwaltungsprozessrecht gehört, wird sie gerne im Examen geprüft. Die zahlreichen Streitigkeiten in der Zulässigkeit und die Begründungen der Analogien gehören daher ins Repertoire eines jeden Jura-Studierenden. Wer dieses Grundwissen jedoch gut beherrscht, kann auf hohe Punktzahlen in der Examensklausur hoffen.

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Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

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Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

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Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

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Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

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Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

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Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

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Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.