I. Error in Persona vel objecto – Der Irrtum über das Handlungsobjekt
Zunächst soll es um einen Irrtum des Täters über das Handlungsobjekt, den sogenannten error in persona vel objecto, gehen.
Definition: Der Täter verwechselt die anvisierte Person oder Sache aufgrund einer fehlerhaften Identifizierung
Hierzu ein Beispielsfall:
T möchte O auf dessen Heimweg von seinem Arbeitsplatz erschießen. Hierzu legt er sich in einem Gebüsch auf die Lauer. Schließlich kommt der Passant P vorbei. Aufgrund des schummrigen Lichts in der Dämmerung ist T aber der Meinung, es handle sich um O. Er zielt also auf P und erschießt ihn.
Wie hat T sich strafbar gemacht?
T könnte sich wegen Totschlags nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, was zunächst die Verwirklichung des objektiven und des subjektiven Tatbestands voraussetzt. Der objektive Tatbestand verlangt, dass T einen anderen Menschen getötet hat. T hat P erschossen. Der objektive Tatbestand ist also erfüllt.
T müsste auch vorsätzlich, also mit Wissen und Wollen der tatbestandlichen Verwirklichung, gehandelt haben. Problematisch ist dabei, dass T ja eigentlich den O und nicht den P töten wollte. Doch wirkt sich das tatsächlich auf seinen Vorsatz aus? Zur Beantwortung dieser Frage ist § 16 Abs. 1, S. 1 StGB heranzuziehen.
Danach handelt nicht vorsätzlich, wer bei Begehung der Tat einen Umstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.
T hat jedoch auf einen Menschen mit dem Vorsatz gezielt, diesen zu töten. Dies ist ihm auch gelungen. Es ist dabei unerheblich, dass er P mit einem anderen Menschen verwechselt hat, da er seinen Vorsatz auf ihn konkretisiert hatte. Das anvisierte und das getroffene Objekt sind in diesem Fall identisch. Das vorgestellte und das anvisierte Tatobjekt sind auch gleichwertig. T ist einem error in persona erlegen, der einen unbeachtlichen Motivirrtum darstellt. T handelte damit vorsätzlich.
Da auch keine Rechtfertigungs– oder Schuldausschließungsgründe ersichtlich sind, hat T sich eines Totschlags zum Nachteil des P gemäß § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Zu einem anderen Ergebnis kommt man jedoch im folgenden Fall:
T möchte eine Gans seines Nachbarn erschießen. Er zielt in der Dämmerung auf das vermeintliche Tier und drückt ab. Mit Entsetzen muss er aber feststellen, dass er das spielende Nachbarskind erschossen hat.
Wie hat sich T jetzt strafbar gemacht?
T hat zwar einen anderen Menschen getötet. Hinsichtlich seines Vorsatzes ist aber festzustellen, dass er ein Tier und keinen Menschen umbringen wollte – das anvisierte und das getroffene Objekt sind zwar identisch, das vorgestellte und das tatsächliche Tatobjekt sind aber nicht gleichwertig.
Vertiefungsvideo von Dr. jur. Dennis Federico Otte: Tatbestandsirrtum, insbesondere der Error in persona (§ 16 StGB), Aberatio ictus
T ist also einem beachtlichen Tatbestandsirrtum nach § 16 Abs. 1, S. 1 StGB erlegen. Es kommt demnach keine Strafbarkeit wegen Totschlags, sondern wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB und versuchter Sachbeschädigung nach §§ 303 Abs. 1, Abs. 3, 22, 23 Abs. 1 StGB in Betracht.
Demnach ist festzuhalten:
- Ungleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt
In diesen Fällen wie Beispielsfall 2. zeigt, ist der Vorsatz des Täters nach § 16 Abs. 1, S. 1 StGB ausgeschlossen, denn dem Täter fehlt die Kenntnis von der Tatbestandszugehörigkeit des verletzten Tatobjekts (BGHSt 11, 268, 270).
Folge: Es kann nur wegen Versuchs bezüglich des vorgestellten Objekts (in Tateinheit mit) fahrlässiger Tat hinsichtlich des getroffenen Objekts, geprüft werden. - Gleichwertigkeit von vorgestelltem und verletztem Tatobjekt
Ist das vorgestellte und tatsächlich getroffene Objekt gleichwertig, ist die Verwechslung ohne Bedeutung, denn § 16 Abs. 1, S. 1 StGB stellt nur auf die äußeren Umstände ab. Er stellt ist als bloßer Motivirrtum unbeachtlich.
II. Aberration ictus – Das Fehlgehen der Tat
Ein anderes Problem ist das Fehlgehen der Tat, die sogenannte aberratio ictus.
Auch hierzu ein kleiner Beispielsfall:
T will O erschießen. Er zielt auch auf ihn und gibt den Schuss ab. Die Kugel trifft aber nicht O, sondern prallt an einem Metallzaun neben ihm ab. Daraufhin trifft sie P, der neben O stand und tötet diesen.
Hat T sich des Totschlags an P nach § 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht?
T hat zwar einen anderen Menschen getötet und damit den objektiven Tatbestand des § 212 Abs. 1 StGB erfüllt. Er müsste bei der Tötung des P aber auch vorsätzlich gehandelt haben. T hatte vorliegend O anvisiert und wollte diesen tödlich treffen. Die Erschießung des P war von ihm nicht gewollt. Fraglich ist, wie sich dies auf seinen Vorsatz auswirkt.
- Nach der Gleichwertigkeitstheorie ist dieser Fall wie ein error in persona zu behandeln: Es liegt ein unbeachtlicher Motivirrtum vor und es kommt eine Strafbarkeit des T wegen Totschlags zum Nachteil des P in Betracht. Hiergegen spricht, dass T seinen Vorsatz bereits auf O konkretisiert hatte. Das anvisierte und das getroffene Objekt sind nicht identisch.
- Die materielle Gleichwertigkeitstheorie unterscheidet danach, ob das anvisierte und das getroffene Objekt materiell gleichwertig sind. Eine Gleichwertigkeit sei bei höchstpersönlichen Rechtsgütern (wie in unserem Fall dem Leben) nicht gegeben, weil es dem Täter dann gerade darauf ankomme, ein bestimmtes Objekt zu treffen. Hingegen sei eine Gleichwertigkeit bei individualitätsunabhängigen, namentlich vermögensrechtlichen Gütern, anzunehmen. Diese Unterscheidung überzeugt nicht, weil vermögensrechtliche Güter auch im Interesse ihrer Inhaber geschützt und damit nicht individualitätsunabhängig sind.
- Entsprechend der Adäquanztheorie stellt die aberratio ictus einen Unterfall eines Irrtums über den Kausalverlauf dar. Wenn der Täter voraussehen konnte, dass ein tatbestandlich gleichwertiges Objekt bei einem Fehlgehen seines Angriffs getroffen werden könnte, ist der Irrtum unbeachtlich. Konnte er dies nicht voraussehen, ist er beachtlich. Darüber soll nach der allgemeinen Lebenserfahrung entschieden werden. Hiergegen ist bereits die Schwierigkeit bei der Auslegung des Begriffs der „allgemeinen Lebenserfahrung“ einzuwenden.
- Nach herrschender Meinung, der sogenannten Konkretisierungstheorie, hat T den P nicht vorsätzlich getötet. Es kommt nur eine Strafbarkeit wegen fahrlässiger Tötung an P und wegen versuchten Totschlags an O in Frage. T hatte seinen Vorsatz bereits auf die Tötung des O konkretisiert.
In Anbetracht der aufgezeigten Gegenargumente ist die herrschende Meinung vorzugswürdig. T hat sich einer fahrlässigen Tötung an P gemäß § 222 StGB und eines versuchten Totschlags an O nach §§ 212 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Beachte: Der Vorsatz hinsichtlich der Tat am getroffenen Objekt wird bei einem Fehlgehen jedoch bejaht, wenn der Täter zwar ein anderes Tatobjekt anvisiert, es jedoch billigend in Kauf genommen hat, jemand anderen oder etwas anderes zu treffen.
Darüber hinaus liegt eine Versuchs-/Fahrlässigkeitsstrafbarkeit unproblematisch vor, wenn das anvisierte und das getroffene Objekt nicht gleichwertig sind
Beispiel: Der Täter visiert einen Hund an, trifft aber einen Menschen ⟶ fahrlässige Tötung am Menschen, versuchte Sachbeschädigung am Hund.
III. Tipps für die Klausur
Sind Sie einmal in der Klausur mit einem Fall konfrontiert, in dem der Täter jemand anderen trifft als denjenigen, dem die Tat eigentlich galt, müssen Sie einen kühlen Kopf bewahren: Stellen Sie sich stets die Frage, ob das anvisierte und das getroffene Tatobjekt identisch sind. Dann dürfte – bei ihrer Gleichwertigkeit – in der Regel ein unbeachtlicher error in persona vorliegen.
Der Vorsatz hinsichtlich des getroffenen Tatobjekts ist nur dann zu verneinen, wenn keine Gleichwertigkeit besteht. Fallen anvisiertes und getroffenes Tatobjekt auseinander, ist meist von einer beachtlichen aberratio ictus auszugehen. Wenn Sie dies beherzigen, können Sie jede derartige Fallkonstellation lösen!
Im Video: Tatbestandsirrtum, insbesondere der Error in persona (§ 16 StGB) und die Aberatio ictus (Dr. jur. Dennis Federico Otte)
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Quellen
- Geppert, Jura 1992, 163 (165).
- Grotendiek, Strafbarkeit des Täters in Fällen der aberratio ictus und des error in personas, S. 71, 82.
- Heuchemer, JA 2005, 275 (280).
- Hillenkamp, Die Bedeutung von Vorsatzkonkretisierungen bei abweichendem Tatverlauf, S. 111 ff.
- Schönke/Schröder/Schuster/Sternberg-Lieben, StGB, § 15 Rn. 57.
- Welzel, Das Deutsche StrafR, S. 73.
- Winkelbach, Die Strafbarkeit des Anstifters beim error in persona des Täters, S. 58.