Der eingetragene Verein – Grundtypus der juristischen Person

Der eingetragene Verein – Grundtypus der juristischen Person

Neben den natürlichen Personen gibt es im Zivilrecht auch zahlreiche juristische Personen und Personenmehrheiten. Das Parademodell für die juristische Person des Zivilrechts stellt der eingetragene Verein dar. Was es mit diesem auf sich hat, wird in diesem Artikel erläutert.
Der eingetragene Verein
Lecturio Redaktion

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04.01.2024

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Inhalt

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I. Personenmehrheiten

Die Rechtssubjekte (Träger von Rechten und Pflichten) des Zivilrechts sind sowohl die natürlichen Personen (§ 1 BGB), als auch die juristischen Personen, sowie rechtsfähige Personengesellschaften und Stiftungen (§ 80 BGB).

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Die Besonderheit der juristischen Personen (in Abgrenzung zu den sonstigen Personenzusammenschlüssen) ist, dass diese von ihren Mitgliedern vollkommen verselbstständigt sind.

Weiterhin sind sie rechtsfähig, parteifähig und können Vermögen bilden sowie Schadensersatzpflichten begründen. Für Verbindlichkeiten haften juristische Personen jedoch losgelöst von ihren Mitgliedern nach dem Trennungsprinzip.

Handlungsfähig sind die juristischen Personen durch ihre Organe, welche durch natürliche Personen repräsentiert werden. Die innere Willensbildung folgt durch Beschlüsse.

Die bedeutsamsten juristischen Personen sind die AG, GmbH, der eingetragene Verein, die eingetragene Genossenschaft und der Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit.

II. Der eingetragene Verein (e.V.)

Der e.V. stellt den Grundtypus der juristischen Person dar und ist in §§ 21 ff. BGB geregelt. Definiert wird der e.V. klassischerweise als eine auf Dauer berechnete Verbindung einer großen Anzahl von Personen zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist. Der  Verein ist aktiv und passiv parteifähig, § 50 Abs. 1 ZPO.

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1. Gründung

Anfangs wird ein Gründungsvertrag von mindestens zwei Gründungsmitgliedern vorausgesetzt, in welchem sich über die Gründung und den Inhalt der Satzung geeinigt werden muss. Gem. § 57 BGB muss die Satzung den Namen und Sitz des e.V. enthalten und soll gem. § 58 BGB auch die Bestimmungen zu Mitgliedschaft und Organisation enthalten. Die Satzungsautonomie ist jedoch durch diverse Vorschriften eingeschränkt.

Der durch diesen Vertragsschluss gegründete Vorverein ist ein nichtrechtsfähiger Verein i.S.v. § 54 BGB, welcher allerdings für das Gründungsverfahren als rechtsfähig behandelt wird.

Unterschieden wird zwischen Idealvereinen, welche nicht auf die Erzielung von Gewinn ausgerichtet sind und Wirtschaftsvereinen, deren Zweck ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist. Die Wirtschaftsvereine sind dabei der absolute Ausnahmefall, da wirtschaftlich handelnde Unternehmen meist in Form anderer juristischer Personen auftreten.

Der Idealverein wird gem. § 21 BGB rechtsfähig, indem er in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen wird. Diese Eintragung erfolgt aufgrund öffentlich beglaubigter Anmeldung durch den Vorstand unter Beifügung der von sieben Mitgliedern unterzeichneten Satzung und einem Nachweis über die Vorstandsbestellung, §§ 56, 59, 77 BGB:

§§Voraussetzungen
§ 56 BGBMindestens sieben Vereinsmitglieder
§ 57 BGBMindestanforderungen an Satzung sind Zweck, Name und Sitz des Vereins und dass der Verein eingetragen werden soll
§ 58 BGBSollinhalte der Satzung sind Bestimmungen über Ein- und Austritt von Mitgliedern, zu leistende Beiträge und Mitgliedersammlungen und Beschlüsse
§ 59 BGBEintragung muss durch Vorstand angemeldet werden, Anmeldung soll Abschriften der Satzung und Urkungen über Bestellung des Vorstands enthalten, Satzung muss von mind. sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und Angabe des Tages der Errichtung beinhalten

Der Wirtschaftsverein erlangt seine Rechtsfähigkeit gem. § 22 BGB nur durch staatliche Verleihung. Der Grund für diese Verschärfung liegt an dem Trennungsprinzip. Dadurch, dass die Mitglieder nicht für den Verein haften, stehen etwaige Gläubiger im Regelfall schlecht da, falls das Vereinsvermögen aufgebraucht ist.

2. Die Mitgliedschaft

Die Mitglieder eines e.V. können sowohl natürliche, als auch juristische Personen sein (so etwa „Dachverbände“ als übergeordnete Vereine). Durch das Trennungsprinzip kann der Verein unabhängig von diesen Vermögen erwerben.

Erworben wird die Mitgliedschaft entweder durch Beteiligung an der Vereinsgründung oder durch späteren Beitritt. Gem. § 38 BGB ist sie nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des e.V.

Aus der Mitgliedschaft in einem e.V. ergeben sich einige Rechte und Pflichten.

Rechte sind etwa solche auf Teilhabe bei der Nutzung des Vereinsvermögens, Teilnahme an Veranstaltungen, Vergünstigungen und Vereinsdienste. Weiterhin ergeben sich aus der Mitgliedschaft Mitverwaltungsrechte wie das Stimmrecht bei Wahlen, sowie das Recht auf Gleichbehandlung.

Pflichten sind etwa die Beitragspflicht oder die Unterwerfung unter die Strafgewalt des Vereins (etwa Sportlersperrung).

Streitigkeiten zwischen Verein und Mitglied werden grundsätzlich von staatlichen Gerichten entschieden. Häufig legen jedoch Satzungsregeln des Vereins fest, dass ein Vereinsschiedsgericht entscheidet. Hierzu gelten die Vorschriften über das Schiedsgerichtsverfahren entsprechend (§§ 1066, 1025 ff. ZPO). Die Überprüfung von „Vereinsstrafen“ durch diese Vereinsgerichte erfolgt jedoch nicht nach Schiedsgerichtsregeln. Daher können solche Entscheidungen zumindest in begrenztem Umfang durch staatliche Gerichte kontrolliert werden.

3. Vereinsauflösung

Eine Auflösung des Vereins ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung (§§ 41, 74 Abs. 2 BGB) oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§§ 42, 75 BGB) möglich. Der Verein bleibt insoweit vorläufig bestehen. Erst nach Beendigung der Liquidation erlischt der Verein nach § 49 Abs. 2 BGB.

4. Vereinsverwaltung

Das Handeln des Vereins wird im Inneren durch die Mitgliederversammlung als Organ gebildet. Dies geschieht im Wege der Mehrheitsentscheidung, § 32 BGB.

Diese Mitgliederversammlung bestellt den Vorstand, § 27 BGB. Bei diesem handelt es sich um das Außenorgan des Vereins, durch welches die Geschäfte geführt werden. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters und vertritt den Verein nach außen, § 26 Abs. 2 BGB. Weitere Vereinsorgane wie etwa ein Beirat sind nicht konstitutiv.

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Das rechtsgeschäftliche Handeln des Vorstands nach außen ist dem Grunde nach unbeschränkt. Beschränkungen sind durch Eintragung ins Vereinsregister unter Einbeziehung des Vertrauensschutzes möglich, §§ 68, 70 BGB. Bei offensichtlichem Widerspruch des Geschäfts zum Vereinszweck sind die Regeln der Vertretung ohne Vertretungsmacht (§§ 177 ff. BGB) entsprechend anzuwenden.

Nicht zu vergessen ist das Trennungsprinzip, nach welchem der Verein seinen Gläubigern nur aus dem Vereinsvermögen haftet (welches in aller Regel bei Idealvereinen minimal sein dürfte).

Auch deliktisch ist der Verein gem. § 31 BGB für das Handeln seiner Vertreter verantwortlich. Dies gilt auch für besondere Vertreter i.S.v. § 30 BGB.

Sollte der Verein durch Verhalten des Vorstandes schadensersatzpflichtig werden, ist an einen Rückgriff auf diesen zu denken. Dies wäre etwa über §§ 280 Abs. 1, 27 Abs. 3, 664 ff. BGB möglich. Zu beachten ist jedoch § 31a BGB, nach dem bei einem ehrenamtlichen Vorstand nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gelten. Ein ehrenamtliches Vorstandsmitglied kann im Fall der Inanspruchnahme gem. § 31 Abs. 2, 257 BGB Befreiung durch den Verein verlangen.

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Die Deutsche Gesellschaft für Verbraucherstudien (DtGV) hat Lecturio zum Branchen-Champion unter den deutschen Online-Kurs-Plattformen gekürt. Beim Kundenservice belegt Lecturio den 1. Platz, bei der Kundenzufriedenheit den 2. Platz.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

Leon Chaudhari

Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

Zach Davis

Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

Wladislav Jachtchenko

Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.