I. Allgemeines zum Streckengeschäft
Beim Streckengeschäft wird die gekaufte Ware vom Verkäufer nicht an den Käufer geschickt, sondern direkt an dessen Abnehmer. Es muss sich natürlich um einen Handelskauf handeln.
So ist etwa die Konstellation denkbar, dass der Hersteller einer Ware diese nicht an seinen Käufer schickt, sondern auf dessen Verlangen direkt an den Endabnehmer. Solche Geschäfte sind vor allem im Internethandel häufig anzutreffen.
Zudem können einzelne Zwischenhändler zwischengeschaltet sein, was die rechtliche Problematik verschärft.
II. Mängelrüge
Hierbei stellt sich zunächst die Frage, ob der Abnehmer die Mängelrüge auch direkt an den Verkäufer richten kann oder sich zunächst an den Käufer (von dem der Abnehmer die Ware gekauft hat) wenden muss.
Dies wäre zu bejahen, wenn der Abnehmer ein eigenes Rügerecht hätte. Dies ist im Ergebnis allerdings zu verneinen, da der Verkäufer keine Kenntnis über etwaige Innenverhältnisse zwischen Käufer und Endabnehmern hat.
Daher ist eine Rüge durch Dritte für den Verkäufer unbeachtlich. Dies führt dazu, dass der Käufer selbst rügen muss und dies nicht durch Endabnehmer geschehen kann.
III. Zeitpunkt der Ablieferung
Der Zeitpunkt der Ablieferung ist der Zeitpunkt, an dem der Verkäufer dem Abnehmer die Kaufsache zur Verfügung stellt. Der Abnehmer fungiert hierbei als Erfüllungsgehilfe des Käufers i.S.v. § 278 BGB.
IV. Rügeobliegenheit und Rügefrist
Der Käufer hat die Pflicht, seinen Abnehmer dazu zu veranlassen, ihn rasch über bestehende Mängel zu informieren, damit dieser seiner Rügeobliegenheit genügt. Sollte der Abnehmer den Käufer nicht rechtzeitig über bestehende Mängel informieren, fällt dies in seinen Risikobereich und kann somit nicht zulasten des Verkäufers gehen. Zulässig ist lediglich die Annahme einer verlängerten Rügefrist um den Zeitraum, welcher nötig ist, damit der Abnehmer den Käufer über Mängel informieren kann.
Durchaus möglich sind auch Vereinbarungen, nach denen die Prüfung der Ware an einem anderen Ort zu erfolgen hat, als beim Abnehmer. So kann dies etwa vertraglich bestimmt werden.
Das Streckengeschäft weist insoweit Ähnlichkeiten mit dem sog. Leasing auf. Auch hier trifft die Rügeobliegenheit den Käufer (Leasinggeber), wenn der Verkäufer die Ware sofort an den Leasingnehmer liefert. Auch hier wird der Abnehmende als Erfüllungsgehilfe i.S.v. § 278 BGB anzusehen sein.
Problematisch ist beim Streckengeschäft auch der Eigentumsübergang. Denkbar sind insoweit Direktübereignung, Erwerb durch Zustimmung oder eine Streckenübereignung. Anzunehmen ist zumeist eine Strecken- oder Kettenübereignung. Hierbei handelt es sich allerdings um sachenrechtliche Probleme, welche die Rügeobliegenheit nicht direkt, sondern vielmehr die Eigentums- und Besitzverhältnisse betreffen.
Quellen
- Padeck, Ekkehard: Rechtsprobleme des sog. Streckengeschäfts in Jura 1987 S. 454-465.
- Steinbeck, Anja: Handelsrecht, 3. Auflage.