Die Aussetzung, § 221 StGB

Die Aussetzung, § 221 StGB

Eine der Straftaten gegen das Leben aus dem Strafgesetzbuch ist die Aussetzung gemäß § 221 StGB. Diese beschreibt die Folgen bei Nichtbeachtung der Obhutspflichten einer für einen anderen verantwortlichen Person. Der folgende Beitrag enthält das Prüfungsschema sowie die examensrelevanten Voraussetzungen der Norm.
Aussetzung
Lecturio Redaktion

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26.02.2024

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Inhalt

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I. Allgemeines zu § 221 StGB

§ 221 Abs. 1 StGB lautet:

Wer einen Menschen
1. in eine hilflose Lage versetzt oder
2. in einer hilflosen Lage im Stich lässt, obwohl er ihn in seiner Obhut hat oder ihm sonst beizustehen verpflichtet ist,
und ihn dadurch der Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung aussetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Die Aussetzung (§ 221 StGB) stellt stets ein unechtes Unterlassungsdelikt und ein konkretes Gefährdungsdelikt (Subsidiarität) dar.

Da § 221 Abs. 1 StGB ein Vergehen ist, ist der Versuch nicht strafbar. Der Versuch von § 221 Abs. 2 und 3 ist hingegen mit Strafe bedroht, da diese Absätze Verbrechen darstellen.

II. Schema des § 221 StGB

Das Prüfungsschema der Aussetzung (§ 221 StGB) gliedert sich wie folgt:

  • I. Tatbestand 
  • 1. Objektiver Tatbestand
    • a) Versetzen eines Menschen in eine hilflose Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB) oder garantenpflichtwidriges Im-Stich-lassen eines Menschen in einer hilflosen Lage (§ 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
    • b) konkrete Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung
    • c) Risikozusammenhang zwischen a) und b)
  • 2. Subjektiver Tatbestand
  • II. Rechtswidrigkeit und Schuld 
  • III. (Erfolgs-)Qualifikationen, §§ 221 Abs. 2 und Abs. 3 StGB

III. Voraussetzungen des § 221 StGB

Das Grunddelikt des § 221 StGB hat zwei Tatbestandsalternativen:

  • Nr. 1 (hilflose Lage): Der Täter versetzt einen Menschen in eine hilflose Lage. Hierbei handelt es sich um ein Jedermanndelikt. Nr. 1 kann entsprechend von jedermann begangen werden.
  • Nr. 2 (Im-Stich-lassen): Der Täter lässt einen Menschen, den er in seiner Obhut hat oder dem er sonst beizustehen verpflichtet ist, im Stich. Nr. 2 kann somit nur von Personen mit einer Garantenstellung erfüllt werden (Sonderdelikt).

In beiden Konstellationen bleibt der Täter trotz bestehender Handlungspflicht untätig und verursacht dadurch die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung.

Ein Beispiel stellt der Fall des „Kleinkindes im Auto bei Hitze“ dar:
Das Rechtsgut, in diesem Fall das Leben des Kleinkindes, soll geschützt werden. Nach herrschender Meinung ist für das aktive Versetzen in eine hilflose Lage kein Ortswechsel notwendig. Das Kind kann sich nicht selbst wehren. Das Kind als untergeordnete Person wird durch das „Wegschauen“  der Gefahr des Todes ausgesetzt. Das Gesetz bestraft den Täter mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren (Abs. 1). Bei einer Tat gegen das eigene Kind beträgt die Freiheitsstrafe sogar bis zu zehn Jahren (Abs. 2).

1. Hilflose Lage, § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB

Definition: In einer hilflosen Lage befindet sich ein Mensch, wenn er in einer Situation ist, in der er sich nicht aus eigener Kraft vor Gefahren für Leib und Leben schützen kann.

Beispiel: Ein gebrechlicher Mann irrt nachts in eisiger Kälte am Wegesrand umher.

Für § 221 Abs. 1 Nr. 1 StGB muss der Täter weiterhin eine Zustandsveränderung herbeiführen, deren Folge die hilflose Lage ist. Die Zustandsveränderung kann durch Täuschung, Drohung oder Gewalt, auch durch Unterlassen geschehen. Eine Ortsveränderung ist nach herrschender Meinung nicht erforderlich.

Beispiel: T verpasst dem O nach einer Parkplatzstreitigkeit einen Kinnhaken. O geht bewusstlos zu Boden und bleibt auf einer sonst vielbefahrenen Straße an einer unübersichtlichen Stelle liegen. Genau das hatte T vorhergesehen. Einige Autos können dem O nur noch knapp ausweichen. 

2. Im-Stich-lassen, § 221 Abs. 1 Nr. 2 StGB

Definition: Im-Stich-lassen ist das Unterlassen der gebotenen Hilfeleistung, obwohl diese möglich und zulässig war.

Beispiel: Die Mutter lässt ihr drei Monate altes Baby im Auto zurück, während sie sich auf eine ausgiebige Einkaufstour begibt. 

In-Obhut-haben oder sonst beizustehen verpflichtet sein, ist gekennzeichnet durch das Innehaben einer Garantenstellung. Wenn die dem Garanten anvertraute Person sich in Kenntnis der vorliegenden Situation ahnungslos stellt, so ist der eigene Verstand laut der umstrittenen Literatur ausgeschaltet und das „Opfer“ in einer hilflosen Lage.

Beispiele für eine Garantenstellung nach § 13 StGB:

  • Eltern als Garant für ihre Kinder
  • Garantenstellung von Ehegatten
  • Geschäftsführer/Vorstand einer Gesellschaft

Beispiel: Der von dem Infarktpatienten angeforderte „Ärztliche Bereitschaftsdienst“ kommt nicht, weil der diensthabende Arzt lieber mit einer Freundin ins Kino gehen möchte.

3. Konkrete Gefahr und schwere Gesundheitsschädigung

Eine konkrete Gefahr liegt vor, wenn es in der konkreten Situation nur noch vom Zufall abhängt, ob die Schädigung des Opfers ausbleibt oder eintritt.

Eine schwere Gesundheitsschädigung ist eine Schädigung, die einen mit § 226 StGB vergleichbaren Schweregrad aufweist. Sie kann somit als schwer bezeichnet werden, wenn eine langwierige ernsthafte Erkrankung vorliegt, welche die Arbeitskraft herabsetzt. Eine körperliche Misshandlung ist hierfür nicht notwendig.

IV. (Erfolgs-)Qualifikationen des § 221 StGB

Bei § 221 Abs. 2 und Abs. 3 handelt es sich um (Erfolgs-)Qualifikationstatbestände:

Qualifikationen des § 221 StGB
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Bei  §§ 221 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 StGB kann die fahrlässige Herbeiführung der besonderen Folge gemäß § 18 StGB genügen.

Bei § 221 Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Vergehen im Sinne des § 12 Abs. 2 StGB. Tritt allerdings die qualifizierende besondere Folge des § 221 Abs. 3 StGB (Tod des Opfers) ein, wandelt das Delikt seinen Charakter und wird zu einem Verbrechen gemäß § 12 Abs. 1 StGB.

V. Minder schwerer Fall, § 221 Abs. 4 StGB

Entscheidend für das Vorliegen eines minder schweren Falls gem. § 221 Abs. 4 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, ob das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint. Dem Tatrichter obliegt es, im Rahmen einer Gesamtwürdigung alle maßgeblichen Umstände nach pflichtgemäßem Ermessen gegeneinander abzuwägen

Ist die Tat somit durch einen minder schweren Fall begründet, so sieht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu sechs Jahren vor, § 221 Abs. 4 StGB.

Tipp: Mehr zur Aussetzung (§ 221 StGB)? Dann empfehlen wir dieses Video.

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Simon Veiser

Simon Veiser beschäftigt sich seit 2010 nicht nur theoretisch mit IT Service Management und ITIL, sondern auch als leidenschaftlicher Berater und Trainer. In unterschiedlichsten Projekten definierte, implementierte und optimierte er erfolgreiche IT Service Management Systeme. Dabei unterstützte er das organisatorische Change Management als zentralen Erfolgsfaktor in IT-Projekten. Simon Veiser ist ausgebildeter Trainer (CompTIA CTT+) und absolvierte die Zertifizierungen zum ITIL v3 Expert und ITIL 4 Managing Professional.

Dr. Frank Stummer

Dr. Frank Stummer ist Gründer und CEO der Digital Forensics GmbH und seit vielen Jahren insbesondere im Bereich der forensischen Netzwerkverkehrsanalyse tätig. Er ist Mitgründer mehrerer Unternehmen im Hochtechnologiebereich, u.a. der ipoque GmbH und der Adyton Systems AG, die beide von einem Konzern akquiriert wurden, sowie der Rhebo GmbH, einem Unternehmen für IT-Sicherheit und Netzwerküberwachung im Bereich Industrie 4.0 und IoT. Zuvor arbeitete er als Unternehmensberater für internationale Großkonzerne. Frank Stummer studierte Betriebswirtschaft an der TU Bergakademie Freiberg und promovierte am Fraunhofer Institut für System- und Innovationsforschung in Karlsruhe.

Sobair Barak

Sobair Barak hat einen Masterabschluss in Wirtschaftsingenieurwesen absolviert und hat sich anschließend an der Harvard Business School weitergebildet. Heute ist er in einer Management-Position tätig und hat bereits diverse berufliche Auszeichnungen erhalten. Es ist seine persönliche Mission, in seinen Kursen besonders praxisrelevantes Wissen zu vermitteln, welches im täglichen Arbeits- und Geschäftsalltag von Nutzen ist.

Wolfgang A. Erharter

Wolfgang A. Erharter ist Managementtrainer, Organisationsberater, Musiker und Buchautor. Er begleitet seit über 15 Jahren Unternehmen, Führungskräfte und Start-ups. Daneben hält er Vorträge auf Kongressen und Vorlesungen in MBA-Programmen. 2012 ist sein Buch „Kreativität gibt es nicht“ erschienen, in dem er mit gängigen Mythen aufräumt und seine „Logik des Schaffens“ darlegt. Seine Vorträge gestaltet er musikalisch mit seiner Geige.

Holger Wöltje

Holger Wöltje ist Diplom-Ingenieur (BA) für Informationstechnik und mehrfacher Bestseller-Autor. Seit 1996 hat er über 15.800 Anwendern in Seminaren und Work-shops geholfen, die moderne Technik produktiver einzusetzen. Seit 2001 ist Holger Wöltje selbstständiger Berater und Vortragsredner. Er unterstützt die Mitarbeiter von mittelständischen Firmen und Fortune-Global-500- sowie DAX-30-Unternehmen dabei, ihren Arbeitsstil zu optimieren und zeigt Outlook-, OneNote- und SharePoint-Nutzern, wie sie ihre Termine, Aufgaben und E-Mails in den Griff bekommen, alle wichtigen Infos immer elektronisch parat haben, im Team effektiv zusammenarbeiten, mit moderner Technik produktiver arbeiten und mehr Zeit für das Wesentliche gewinnen.

Frank Eilers

Frank Eilers ist Keynote Speaker zu den Zukunftsthemen Digitale Transformation, Künstliche Intelligenz und die Zukunft der Arbeit. Er betreibt seit mehreren Jahren den Podcast „Arbeitsphilosophen“ und übersetzt komplexe Zukunftsthemen für ein breites Publikum. Als ehemaliger Stand-up Comedian bringt Eilers eine ordentliche Portion Humor und Lockerheit mit. 2017 wurde er für seine Arbeit mit dem Coaching Award ausgezeichnet.

Yasmin Kardi

Yasmin Kardi ist zertifizierter Scrum Master, Product Owner und Agile Coach und berät neben ihrer Rolle als Product Owner Teams und das höhere Management zu den Themen agile Methoden, Design Thinking, OKR, Scrum, hybrides Projektmanagement und Change Management.. Zu ihrer Kernkompetenz gehört es u.a. internationale Projekte auszusteuern, die sich vor allem auf Produkt-, Business Model Innovation und dem Aufbau von Sales-Strategien fokussieren.

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Leon Chaudhari ist ein gefragter Marketingexperte, Inhaber mehrerer Unternehmen im Kreativ- und E-Learning-Bereich und Trainer für Marketingagenturen, KMUs und Personal Brands. Er unterstützt seine Kunden vor allem in den Bereichen digitales Marketing, Unternehmensgründung, Kundenakquise, Automatisierung und Chat Bot Programmierung. Seit nun bereits sechs Jahren unterrichtet er online und gründete im Jahr 2017 die „MyTeachingHero“ Akademie.

Andreas Ellenberger

Als akkreditierter Trainer für PRINCE2® und weitere international anerkannte Methoden im Projekt- und Portfoliomanagement gibt Andreas Ellenberger seit Jahren sein Methodenwissen mit viel Bezug zur praktischen Umsetzung weiter. In seinen Präsenztrainings geht er konkret auf die Situation der Teilnehmer ein und erarbeitet gemeinsam Lösungsansätze für die eigene Praxis auf Basis der Theorie, um Nachhaltigkeit zu erreichen. Da ihm dies am Herzen liegt, steht er für Telefoncoachings und Prüfungen einzelner Unterlagen bzgl. der Anwendung gern zur Verfügung.

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Zach Davis ist studierter Betriebswirt und Experte für Zeitintelligenz und Zukunftsfähigkeit. Als Unternehmens-Coach hat er einen tiefen Einblick in über 80 verschiedene Branchen erhalten. Er wurde 2011 als Vortragsredner des Jahres ausgezeichnet und ist bis heute als Speaker gefragt. Außerdem ist Zach Davis Autor von acht Büchern und Gründer des Trainingsinstituts Peoplebuilding.

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Wladislaw Jachtchenko ist mehrfach ausgezeichneter Experte, TOP-Speaker in Europa und gefragter Business Coach. Er hält Vorträge, trainiert und coacht seit 2007 Politiker, Führungskräfte und Mitarbeiter namhafter Unternehmen wie Allianz, BMW, Pro7, Westwing, 3M und viele andere – sowohl offline in Präsenztrainings als auch online in seiner Argumentorik Online-Akademie mit bereits über 52.000 Teilnehmern. Er vermittelt seinen Kunden nicht nur Tools professioneller Rhetorik, sondern auch effektive Überzeugungstechniken, Methoden für erfolgreiches Verhandeln, professionelles Konfliktmanagement und Techniken für effektives Leadership.

Alexander Plath

Alexander Plath ist seit über 30 Jahren im Verkauf und Vertrieb aktiv und hat in dieser Zeit alle Stationen vom Verkäufer bis zum Direktor Vertrieb Ausland und Mediensprecher eines multinationalen Unternehmens durchlaufen. Seit mehr als 20 Jahren coacht er Führungskräfte und Verkäufer*innen und ist ein gefragter Trainer und Referent im In- und Ausland, der vor allem mit hoher Praxisnähe, Humor und Begeisterung überzeugt.